Minderung der Erwerbsfähigkeit
, Abk. MdE: Nach dem Bundesversorgungsgesetz und im sozialen Entschädigungsrecht ist maßgeblich für die Leistungsberechtigung, insb. für die Beschädigtenrente, die Feststellung der MdE. bzw. seit 2008 der Grad der Schädigungsfolge (GdS). Gern. § 30 Abs. 1 BVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit/GdS nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Geschützt ist nach dieser Grundnorm mithin kein konkreter Beruf. Die durch die Folgen der Schädigung bedingte MdE/der GdS ist in Von-Hundert-Sätzen der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten auszudrücken. Dies setzt eine Gesundheitsstörung voraus, die mehr als sechs Monate andauert. Wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt beeinträchtigt ist, wird eine den Gesamtauswirkungen der Gesundheitsstörungen entsprechende Gesamt-MdE/-GdS festgesetzt.
Die Ermittlung erfolgt in versorgungsmedizinischer Hinsicht regelmäßig auf der Grundlage der Anhaltspunkte bzw. seit 1. 1. 2009 nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) mit besonderen Beispielen bereits nach den Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG.
Neben dem Versorgungsrecht ist die MdE von Bedeutung für die Ermittlung der Entschädigungsleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Höhe der MdE ist maßgeblich für den Anspruch auf Verletztenrente,§ 56 SGB VII. Für die MdE i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung ist entscheidend, ob die Unfallfolgen eine Herabsetzung der Fähigkeit zum Erzielen von Erwerbseinkommen zur Folge haben. Für die Ermittlung geht das Recht der Unfallversicherung von der abstrakten Schadensberechnung aus. Die MdE wird nach dem Umfang der bei dem Verletzten nach seinem Gesundheitszustand auf dem gesamten Gebiet des Arbeitslebens verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten unter Auswertung medizinischer Gutachten zum Gesundheitszustand des Versicherten bei Vergleich mit den Verhältnissen z. B. vor einem Arbeitsunfall vorgenommen.
Dabei hat sich in der Praxis insb. für den Bereich der Gliedmaßenverluste eine Knochentaxe als sozialmedizinisches Erfahrungswissen herausgebildet, die für die Unfallbegutachtung regelmäßig übernommen wird. Darin ist, teilweise noch differenzierter als in den Anhaltspunkten, eine Bewertung von verletzungsbedingten Unfallschäden im Arbeitsleben zum Teil bis auf Fünf-von-Hundert-Sätzen vorgesehen. Liegen verschiedene Verletzungen, z. B. nach einem Arbeitsunfall unter Beteiligung mehrerer Körperabschnitte, vor, so ist auch hier eine Gesamt-MdE für die Entschädigung durch die zuständige Berufsgenossenschaft oder den Eigenunfallversicherungsträger zu bilden.
bezeichnet in der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung das Ausmaß, in dem die normale körperliche und geistige Fähigkeit, unter Ausnutzung der sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bietenden Arbeitsgelegenheiten einen Erwerb zu erzielen, durch Arbeitsunfall oder Kriegsschäden gemindert ist. In der Unfallversicherung richtet sich die Höhe der Rente nach dem Grad der MdE (Vomhundertsatz der vollen Erwerbsfähigkeit) und dem Jahresarbeitsverdienst; auf eine tatsächliche Einbuße an Erwerbseinkommen kommt es nicht an (§ 56 SGB VII). In der Kriegsopferversorgung ist die Höhe der Leistungen von der MdE sowie (teilweise) vom anrechenbaren Einkommen des Geschädigten abhängig (§§ 30 ff. BVG). S. a. verminderte Erwerbsfähigkeit.
Vorheriger Fachbegriff: Minderung | Nächster Fachbegriff: Minderwert