Pflegebedürftigkeit

Im Sozialrecht :

In der sozialen Pflegeversicherung ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Masse (§15), der Hilfe bedarf (§14 Abs. 1 SGB I). Krankheiten oder Behinderungen sind Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe und Störungen des Zentralnervensystems (§14 Abs. 2 SGB XI). Gewöhnliche und regelmässig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Ob der Hilfebedarf auf Dauer. Eine Bewilligung der Leistungen erst nach Ablauf der ersten 6 Monate ist nicht zulässig. Stellt sich später heraus, dass die Prognose falsch war, weil der Hilfebedarf nicht für sechs Monate bestand, endet die Pflegebedürftigkeit. Eine Rückforderung von Leistungen kommt nicht in Betracht. In erheblichem oder höherem Masse besteht der Hilfebedarf nur, wenn er zumindest die Voraussetzungen der Pflegestufe I (Pflegestufen) erfüllt, der Hilfebedarf also bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege besteht und zusätzlich mehrfach wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich ist (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XI). Dabei müssen die Pflegezeiten bei der Grundpflege mehr als 45 Minuten und insgesamt mindestens 90 Minuten betragen (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI). Der Hilfebedarf muss kausal auf die Krankheit oder Behinderung zurückzuführen sein. Beruht er auf anderen Ursachen (z.B. Säugling), liegt keine Pflegebedürftigkeit vor. In der gesetzlichen Unfallversicherung erhält Pflegeleistungen, wer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bei persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Unterstützung anderer bedarf. Erheblich ist der Hilfebedarf zumindest dann, wenn er das Mindestmass des § 15 Abs. 1 SGB XI erreicht. Anders als im Recht der sozialen Pflegeversicherung setzt die Hilflosigkeit nach §44 Abs. 1 SGB VII nicht voraus, dass sie auf Dauer besteht oder zumindest mehr als 6 Monate dauert. In der sozialen Entschädigung erhält ein Beschädigter Pflegezulage (§35 BVG), wer so hilflos ist, dass er für eine Reihe von häufig und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§35 Abs. 1 BVG). In der Sozialhilfe erhält Hilfe zur Pflege (§§61 ff. SGB XII), wer wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Masse der Hilfe bedarf. Anders als in der sozialen Pflegeversicherung werden die Leistungen der Hilfe zur Pflege aber auch an Personen erbracht, deren Hilfebedarf nicht dauerhaft ist.

Eine Pflegeperson kann für die Zeit der ehrenamtlichen Pflege eines Pflegebedürftigen Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Anrechnung der Pflegeberücksichtigungszeiten kann ab Aufnahme der Pflegetätigkeit erfolgen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Werden sie später beantragt, beginnt die Anrechnung erst vom Antragsmonat an (§ 57 SGB VI).

Versicherungsfall der Pflegeversicherung gem. SGB XI. Der Grundtatbestand der Pflegebedürftigkeit wird in § 14 SGB XI definiert, hinzu kommen unterschiedliche Grade der Pflegebedürftigkeit, die durch die Einteilung der Pflegestufen ebenfalls gesetzlich erfasst sind, § 15 SGB XI. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (i. 5. d. Pflegestufen), der Hilfe bedürfen, § 14 Abs. 1 SGB XI. Zugleich definiert § 14 Abs. 2 SGB XI Krankheiten bzw. Behinderungen.
Darunter versteht das Gesetz seit der zum 1. 7. 2008 in Kraft getretenen Pflegeversicherungsweiterentwicklungsnovelle nun auch alterstypische Abbauprozesse wie etwa Demenz ,Alzheimer oder sonstige Fälle der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne einer „Pflegestufe 0” mit Leistungsansprüchen von 460 bis 2.400 Euro jährlich, zumal es sich überwiegend uni Wahrnehmungseinschränkungen geistiger Art ohne eigentliche körperlich-organische Funtionseinbußen handelt.
Durch diese krankheits- oder behinderungsbedingten Defizite und Gesundheitsstörungen wiederum wird
ein Hilfebedarf ausgelöst. D. h., dass eine Unterstützung in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Tagesablauf oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel einer eigenständigen Übernahme der Verrichtungen erforderlich ist. Schließlich werden die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgezählt. Zusammengefasst handelt es sich dabei um elementare Grundbedürfnisse aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Dabei zählen Körperpflege, Ernährung und Mobilität zum Bereich der Grundpflege, die wiederum zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit der dortigen Behandlungspflege abzugrenzen ist.




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