Pfändung von Sozialleistungsansprüchen

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sind unpfändbar, ebenso ein Anspruch auf Erziehungsgeld (Elternzeit, 1) oder Mutterschaftsgeld (Mutterschaftshilfe, § 54 I, III SGB I).

Bei einmaligen Geldleistungen ist Pf. zulässig, wenn sie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners, nach Art des beizutreibenden Anspruchs und nach Höhe und Zweck der Geldleistung sowie nach den Gesamtumständen der Billigkeit entspricht (§ 54 II SGB I).

Das gilt auch für die Pf. von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen mit Ausnahme der Pf. zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche; die Pf. darf hier ferner nur im Rahmen der Lohnpfändung erfolgen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder sind nur beschränkt pfändbar. Eine Geldleistung bleibt nach Überweisung auf das Konto des Empfängers 7 Tage lang unpfändbar; danach ist der Anspruch aus der Gutschrift sowie Bargeld nur insoweit pfändbar, als ihr Betrag den unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pf. bis zum nächsten Zahlungstermin übersteigt, §§ 54 IV, V, 55 SGB I.

Im Sozialrecht :

Die Pfändung von Sozialleistungsansprüchen wird durch die §§54, 55 SGB I eingeschränkt. Hierdurch sollen die Leistungsberechtigten vor übermässigen Pfändungen geschützt werden. Zugleich wird verhindert, dass infolge der Pfändung bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen gezahlt werden müssen. Die Pfändung von Ansprüchen auf Sach- und Dienstleistungen wird ganz ausgeschlossen (§54 Abs. 1 SGB I). Unpfändbar sind ferner Ansprüche auf Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder, Mutterschaftsgeld und Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (§54 Abs. 2 SGB I). Einmalige Geldleistungen (z.B. Lehrgangskosten, Reisekosten, Zuschuss zur Wohn- umfeldverbesserung) können gepfändet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ansprüche auf laufende Geldleistungen (z.B. das Arbeitslosengeld, die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung), die nicht nach § 54 Abs. 3 SGB I von der Pfändung ausgeschlossen sind, können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. In welchem Umfange Arbeitseinkommen pfändbar ist, ergibt sich aus den §§850ff. ZPO. Geldleistungen für Kinder können nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden.




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