Privileg
(lat.: privilegium = besondere Verordnung, Ausnahmegesetz; Vorrecht); das einer Person oder Gruppe eingeräumte Vorrecht (z.B. Standes-P.). Vom Grundgesetz durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verboten.
(lat.), Sonderrecht, bevorzugte Rechtsstellung.
([N.] Sondergesetz, Sonderrecht) ist das einem oder mehreren Einzelnen (auf Grund besonderer Gestaltungsmacht) im Gegensatz zur Allgemeinheit eingeräumte Vorrecht. In der Rechtsgeschichte ist das von einem Herrn (König, Landesherr) verliehene P. als Mittel der politischen Gestaltung außerordentlich bedeutsam (z.B. Immunität, Stadtrecht). In der Gegenwart steht ihm grundsätzlich der Gleichheitsgrundsatz entgegen. Lit.: Lieb, T., Privileg und Verwaltungsakt, 2004
(lat. privilegium) ist das einer Person, einer Gruppe usw. eingeräumte Vorrecht. Privilegien bestanden z. B. im Altertum und im Mittelalter für die Patrizier, für Könige und Fürsten (Abgabenrecht, Freistellung von der allgemeinen Gerichtsbarkeit usw.). Der heute geltende Grundsatz der Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz steht der Inanspruchnahme solcher Sonderstellungen entgegen (daher die Aufhebung der Privilegien im Apothekenwesen). Das schließt aber nicht Sonderrechte aus, die sich aus einer Rechtsstellung ergeben (Immunität, Exterritorialität). S. a. Privilegium Paulinum. Von einem privilegium odiosum spricht man, wenn ein Vorrecht mit einer dem Berechtigten lästigen Verpflichtung verbunden ist; so früher das Patronatsrecht über Kirchengemeinden, mit dem u. a. das Recht zur Präsentation eines Geistlichen, aber auch die Kirchenbaulast verknüpft war.
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