Rücktritt vom Vertrag
Da der Grundsatz gilt, dass Verträge eingehalten werden müssen (pacta sunt servanda), ist ein R. v. V. nur ausnahmsweise zulässig, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen bei Verzug des Schuldners (§ 326 BGB) oder wenn der R. v. V. durch Vereinbarung Vorbehalten war. Das BGB behandelt in den §§ 326 ff. nur die Folgen des vorbehaltenen R.s v. V. Durch Verweisung gelten diese Vorschriften entsprechend auch in anderen Fällen (z. B. beim Kauf). Der R. v. V. erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Schuldverhältnis wird mit rückwirkender Kraft aufgehoben. Die Parteien sind verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren bzw. den Wert für geleistete Dienste oder die Benutzung einer Sache zu vergüten. Reugeld, Verfallklausel.
(§§ 346 ff. BGB) ist ein einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Das Rücktrittsrecht, ein Gestaltungsrecht, kann vertraglich Vorbehalten sein oder auf Gesetz beruhen. Die §§ 346 ff. BGB regeln unmittelbar nur Voraussetzungen u. Folgen des vertraglich vorbehaltenen R., sie sind aber auf den R. kraft gesetzlicher Bestimmung (z.B. bei der Wandelung eines Kaufes) entsprechend anzuwenden. - Wird der R. erklärt, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren (§§ 346, 348 BGB). Falls die herauszugebende Sache schuldhaft beschädigt oder zerstört worden oder sonst untergegangen ist, haftet der Verpflichtete bereits vom Zeitpunkt des Leistungsempfangs an wie ein unberechtigter Besitzer, gegen den der Eigentümer die Herausgebeklage erhoben hat (§§ 347, 989, 987, 994II, 995, 998): Er muss Schadenersatz leisten, hat die gezogenen Nutzungen herauszugeben u. kann nur Ersatz der notwendigen Verwendungen verlangen. Diese rückwirkende Haftung ist beim vertraglichen R. gerechtfertigt, da die Parteien mit der Ausübung des Rücktrittsrechts rechnen mussten. Beim gesetzlichen R. setzt die strenge Haftung jedoch nicht schon mit dem Leistungsempfang, sondern erst mit der Kenntnis der Rücktrittsvoraussetzungen ein. - Der Rücktrittsberechtigte ist an der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht deshalb gehindert, weil die von ihm herauszugebende Sache durch Zufall untergegangen ist (§ 350 BGB); der R. ist jedoch ausgeschlossen, wenn er eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstands verschuldet oder wenn er die Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat (§§ 351, 352 BGB).
1.
Die Berechtigung zum R. kann sich aus dem Vertrag selbst (Rücktrittsvorbehalt; dieser aber nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 308 Nr. 3 BGB) oder aus gesetzlichen Vorschriften (gegenseitiger Vertrag, 2, Gewährleistung, 2 a) ergeben. Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Dienst-, Arbeits-, Mietvertrag, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) ist der - i. d. R. bedingungsfeindliche - R. durch die (nur für die Zukunft wirkende) Kündigung ersetzt. Der R. ist ein einseitiges Gestaltungsrecht; er wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt (§ 349 BGB).
2.
Ist der R. wirksam erklärt, so entsteht zwischen den Beteiligen ein sog. Rückgewährschuldverhältnis. Beide Seiten haben einander Zug um Zug die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen (Früchte) herauszugeben (§§ 346 I, 348 BGB; durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann hierfür nicht eine unangemessen hohe Vergütung vorgesehen werden, § 308 Nr. 7 BGB). Wird diese Pflicht verletzt, so kann der Gläubiger Schadensersatz (dort 2 b) nach §§ 280-283 BGB verlangen (§ 346 IV BGB). Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, wenn die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (z. B. erlangte Dienste), wenn der Schuldner (oder sein Erfüllungsgehilfe) den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat oder wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist (Abnutzung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bleibt außer Betracht); der Berechnung des Wertersatzes ist die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen (§ 346 II BGB). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, wenn sich der zum R. berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung gezeigt hat, wenn der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang selbst zu vertreten hat (Verschulden, 1) oder wenn im Fall des gesetzlichen R.rechts die Verschlechterung oder der Untergang zwar beim Berechtigten eingetreten ist, dieser aber die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachtet hat; hier ist nur eine evtl. ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (§ 346 III BGB). Wertersatz ist auch für entgegen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogene Nutzungen zu leisten; umgekehrt sind dem Rückgewährschuldner notwendige Verwendungen und Aufwendungen, die den Gläubiger nach der Rückgewähr bereichern, zu ersetzen (§ 347 BGB). Ein vertraglich vereinbartes Recht zum R. erlischt, wenn es nicht innerhalb der vereinbarten oder einer dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung bestimmten angemessenen Frist ausgeübt wird (§ 350 BGB).
3.
Besondere R.klauseln sind die Verwirkungsklausel und das Reugeld. Besonderheiten gelten ferner für das Widerrufs- und das Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (s. i. E. dort). S. ferner Fixgeschäft, Umtauschvorbehalt, Kreditvertrag (5), Eigentumsvorbehalt.
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