Strafvollstreckung (Vollzug)

Sobald das in einem -»Strafprozeß ergangene Urteil oder der darin erlassene Strafbefehl -»Rechtskraft erlangt hat, beginnt deren Vollstreckung. Sie liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft, gegen deren Maßnahmen der Verurteilte aber immer noch das Strafgericht (in der Regel der ersten Instanz, die ihn verurteilt hat, in Sonderfällen besondere Strafvollzugskammern des Landgerichts) anrufen kann. Bei Geldstrafen wird der Verurteilte zunächst zu deren Zahlung aufgefordert. Erfolgt diese nicht binnen der ihm gesetzten Frist (wobei ihm auf Antrag auch ein Zahlungsaufschub oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden kann), so kann die Geldstrafe zwangsweise beigetrieben werden. Dies erfolgt durch Gerichtsvollzieher nach einem besonderen Gesetz, der Justizbeitreibungsordnung. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der bereits im Urteil oder Strafbefehl angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Bei Freiheitsstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind oder bei denen die Aussetzung widerrufen worden ist, wird der Verurteilte zum Strafantritt in einer Strafvollzugsanstalt (früher auch Gefängnis oder Zuchthaus genannt) geladen. Diese Anstalten unterstehen den Justizbehörden und werden von Justizvollzugsbeamten (keine Polizisten) geleitet. Kommt der Verurteilte der Ladung zum Strafantritt nicht nach, so kann die Staatsanwaltschaft (ohne Einschaltung des Gerichts) einen (Vollstreckungs-) Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er wird dann (wie ein noch nicht verurteilter Täter) von der Polizei gesucht. Die Grundsätze des Strafvollzugs sind seit dem Jahre 1976 bundeseinheitlich im Strafvollzugsgesetz geregelt. Danach ist die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft (Resozialisierung) oberstes Ziel des Strafvollzugs (§2). Infolgedessen soll sein Leben in der Strafvollzugsanstalt «den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen» werden (§ 3). Er selbst soll aktiv an der Gestaltung dieses Lebens mitwirken (§ 4). Zu Beginn des Strafvollzugs soll mit ihm gemeinsam ein Vollzugsplan aufgestellt werden (§7), in dem seine Berufsausbildung oder sein Einsatz bei sinnvoller beruflicher Tätigkeit, evtl. auch außerhalb der Anstalt (Freigänger), den Vorrang haben. Hierfür soll er auch ein Entgelt in Höhe von 5 % des Durchschnittseinkommens vergleichbarer Arbeitnehmer in Freiheit erhalten. Um den Kontakt zu seiner Familie und seiner gewohnten Umwelt nicht ganz abreißen zu lassen, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf 21 Tage Urlaub im Jahr (§ 13). Dies alles kostet viel Geld und wird daher in der Öffentlichkeit kritisiert. Man sollte dabei jedoch daran denken, daß es immer noch billiger ist, einen Straftäter bereits bei seiner ersten Freiheitsstrafe zu resozialisieren, als ihn immer aufs neue verfolgen, verurteilen und einsperren zu müssen.




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