Tarifverträge
Tarifverträge legen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fest. Vor allem sollen sie die Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers durch gemeinschaftliches Handeln seiner jeweiligen Interessenvertretung ausgleichen. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Verträge, die in der Regel zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart werden. Gleichwohl können auch einzelne Arbeitgeber einen Firmen- bzw. Haustarifvertrag abschließen.
Inhalt von Tarifverträgen
In ihrem schuldrechtlichen Teil definieren die Verträge Rechte und Pflichten der Tarifparteien. Darüber hinaus enthalten sie einen normativen Teil, der insbesondere folgende Fragen regelt:
* Arbeitszeiten,
* Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Lohngruppen,
* die Höhe der Entgelte, der so genannten Tariflöhne, für die verschiedenen Tarifgruppen, Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
* Zuschläge für Mehrarbeit,
* Kündigungsvorschriften,
* betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Aspekte.
Tarifverträge müssen immer schriftlich abgefasst werden. Ihre Rechtsnormen gelten zwingend für alle Mitglieder der Tarifparteien. Sie finden also automatisch Anwendung, ohne dass die einzelnen Arbeitsverträge dies ausdrücklich erwähnen.
Friedenspflicht
Während der Dauer des Tarifvertrags unterliegen die Partner einer Friedenspflicht, d. h., es darf kein Arbeitskampf um die Vertragsinhalte stattfinden. Zudem kann diese Friedenspflicht für die Dauer von Schlichtungsverhandlungen verlängert werden, um nach Möglichkeit auch dann Protestmaßnahmen zu vermeiden.
Allgemeinverbindlichkeit
Tarifverträge gelten in der Regel nur für Beschäftigungsverhältnisse mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber; d. h., dieser muss Partner eines Tarifvertrags oder zumindest Mitglied einer Tarifpartei sein. Im Einvernehmen mit einem Ausschuss, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag dennoch für allgemein verbindlich erklären.
Er hat dann ebenso für die nicht tarifgebundenen Unternehmen unmittelbar und zwingend Gültigkeit. Voraussetzungen dafür sind, dass
* die tarifgebundenen Unternehmen nicht weniger als 50 % der Arbeitnehmer beschäftigen, die unter den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags fallen,
* die Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt.
Es kommt durchaus öfter vor, dass Arbeitnehmer überhaupt nicht wissen, dass auf ihre Beschäftigung durch die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit tarifliche Regelungen zutreffen.
Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben
Tarifverträge dürfen zugunsten der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Man bezeichnet dies als das Günstigkeitsprinzip. Beispielsweise können Tarifverträge den
Beschäftigten einen längeren als den gesetzlich vorgesehenen Urlaubsanspruch zubilligen.
TVG
Siehe auch Aussperrung, Streik
Tarifvertragsarten
Es gibt unterschiedliche Arten von Tarifverträgen:
Der Mantel- oder Rahmentarifvertrag enthält Vereinbarungen, die nicht häufig abgeändert werden, beispielsweise bezüglich Einstellung und Kündigung, Urlaubszeiten und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Von daher beträgt seine Laufzeit üblicherweise mehrere Jahre.
Lohntarifverträge regeln die Höhe der Löhne von gewerblichen Arbeitern, Gehaltstarifverträge die von Angestellten.
Während Flächentarifverträge für eine Branche in einer ganzen Region gelten, legen Firmen- bzw. Haustarifverträge lediglich Konditionen für einen einzelnen Betrieb fest.
Gelten für ein Unternehmen mehrere Tarifverträge, so hat immer der spezielle Vorrang vor dem allgemeinen.
Wichtige Begriffe im Tarifvertragssystem
Die Tarifautonomie ist Bestandteil der im Grundgesetz gewährten Koalitionsfreiheit. Die Tarifparteien dürfen ohne jegliche staatliche Einmischung Verträge abschließen, die Einzelheiten des Arbeitslebens regeln.
Wird die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags erklärt, so erfasst dieser auch Außenseiter: Die Maßnahme sichert die Interessen der nicht organisierten Arbeitnehmer und der Beschäftigten in nicht tarifgebundenen Unternehmen.
Gemäß dem Günstigkeitsprinzip dürfen Unternehmen zum Vorteil der Arbeitnehmer vom Inhalt eines Tarifvertrags abweichen.
Gleichwohl erlauben Öffnungsklauseln unter bestimmten Bedingungen Betriebsvereinbarungen, die von den tarifvertraglichen Mindestbestimmungen abweichen.
Härteklauseln gestatten eine Unterschreitung der tariflichen Arbeitsbedingungen, wenn ein Betrieb einen entsprechenden Antrag stellt und die Tarifpartner einwilligen. Beispielsweise können in einer konkursgefährdeten Firma vorübergehend die Löhne gesenkt werden, um die Schließung und damit die Arbeitslosigkeit der gesamten Belegschaft zu vermeiden.
Während der Dauer eines Tarifvertrags gilt die Friedenspflicht, d. h., es darf kein Arbeitskampf stattfinden, der eine Änderung von Vertragsinhalten erzwingen soll.
Schlichtungsabkommen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern erweitern meist die Friedenspflicht, indem sie Streiks und Aussperrungen vor Ende eines Schlichtungsverfahrens ausschließen. Darin versuchen die Parteien, zu einer neuen Gesamtvereinbarung zu gelangen. Erst wenn diese Bemühungen scheitern, kommt es zum Arbeitskampf.
Beim Tarifregister handelt es sich um ein Verzeichnis, das im Bundesarbeitsministerium geführt wird. Es enthält Einträge über Abschluss, Änderung und Aufhebung von Tarifverträgen sowie über Allgemeinverbindlichkeitserklärungen.
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