Vollstationäre Pflege
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Unfallversicherung haben infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Pflegebedürftige Anspruch auf Heimpflege statt des Pflegegeldes (§44 Abs. 4 SGB VII). Die Heimpflege hat die Pflege des Versicherten in einer stationären Einrichtung zum Gegenstand. In der sozialen Pflegeversi- nären Einrichtungen, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt (§43 Abs. 1 SGB XI). Die Leistung beträgt bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I monatlich maximal 1023 €, der Pflegestufe II 1279 € und der Pflegestufe III 1432 €, in Härtefällen werden 1688 € monatlich gezahlt. Die vollstationäre Pflege beinhaltet die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung (§43 Abs. 2 SGB XI). In der Sozialhilfe haben Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Pflege, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt (§ 61 Abs. 2 S.2 SGB XII i.V.m. §28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI). Die vollstationäre Pflege wird in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht. Sie beinhaltet den notwendigen Lebensunterhalt (Pflegesatz; § 35 Abs. 1 SGB XII), Leistungen für Kleidung und den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 SGB XII).
als Leistung der Pflegeversicherung wird Pflegebedürftigen gewährt, wenn häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu (Stand 1. 1. 2010) 1023 EUR in Pflegestufe I, 1279 EUR in Pflegestufe II und 1510 EUR in Pflegestufe III. Bei Härtefällen übernehmen die Pflegekassen bis zu 1825 EUR. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und für Zusatzleistungen haben die Pflegebedürftigen zu tragen (vgl. § 43 SGB XI).
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