Wettbewerb
Eine der Grundlagen der bei uns herrschenden marktwirtschaftlichen Ordnung. Der Gesetzgeber hat daher schon im Jahre 1909 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlassen, das, ergänzt durch das Rabattgesetz von 1933 und die Zugabeverordnung von 1932, den Wettbewerb vor Auswüchsen schützen sollte. Dabei ging er weitgehend vom Grundsatz der Selbstkontrolle der Wirtschaft aus, indem er es den Wettbewerbern und ihren Verbänden überließ, unlautere Methoden in ihrer Mitte im Wege des Zivilprozesses mit Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz selbst zu verfolgen. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg erkannte der Gesetzgeber, daß viel schwerwiegendere Verzerrungen des Wettbewerbs, manchmal sogar sein völliges Erliegen, durch den Prozeß wirtschaftlicher Konzentration (Bildung von Monopolen und Kartellen) ausgelöst wurden. Dies veranlaßte ihn im Jahre 1957 zum Erlaß des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), besser bekannt als Kartellgesetz (Kartellrecht). Das UWG enthält in seinem § 1 eine Generalklausel: «Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.» Alle folgenden Bestimmungen sind eigentlich nur noch Beispiele für solche Verstöße, nämlich: irreführende Angaben in der Werbung; Verkauf an letzte Verbraucher unter Ausschaltung des Zwischenhandels, dabei aber unter der Vorspiegelung, es handele sich um einen besonders günstigen Verkauf; unberechtigte Ausverkäufe und Schlußverkäufe; Bestechung von Arbeitnehmern von Lieferanten und Abnehmern; Anschwärzung und Verleumdung von Mitbewerbern; Verwendung von Bezeichnungen, bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht; Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Zum Teil werden diese Verstöße auf Strafantrag hin auch als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
grundlegender Bestandteil der in unserem Wirtschaftssystem bestehenden sog; freien Marktwirtschaft. Der W. ist das Bemühen jedes einzelnen, mit der eigenen Leistung auf dem Markt möglichst weit vorzudringen. Der Begriff "Konkurrenzkampf" zeigt, dass der W. nicht immer nur mit friedlichen und erlaubten Mitteln geführt wird, so dass die Gesetzgebung eingreifen musste. Unlauterer Wettbewerb, Werbung, vergleichende.
ist das Streben mehrerer nach einem Ziel, das nicht alle (gleichzeitig) erreichen können. Im Wirtschaftsrecht ist W. das Streben jedes von mehreren Unternehmern, auf einem gemeinsamen Markt mit möglichst vielen Kunden abzuschließen. Der W. ist kennzeichnender Bestandteil der Marktwirtschaft. Seine schädlichen Auswüchse sind durch staatliches Handeln zu beseitigen. Dies ist insbesondere durch das Gesetz gegen den unlauteren W. (1909) geschehen. Dieses erklärt allgemein alle unlauteren (unfairen) Wettbewerbshandlungen (d. h. Handlungen einer Person mit dem Ziel, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern, § 2 I Nr. 1 UWG), die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, als unzulässig (§ 3 UWG, z. B. Abwerben von Arbeitskräften, übermäßige Ausnützung von Gefühlen des Mitleids für geschäftliche Zwecke, Ansprechen Unfallbeteiligter am Unfallort zu geschäftlichen Zwecken, Scannen eines Telefonbuchs zwecks Vermarktung, gesetzliche Beispiele in den §§ 4 ff. UWG). Rechtsfolge können Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Gewinnabschöpfung oder Strafe sein. Lit.: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2004; Emmerich, V., Unlauterer Wettbewerb, 7. A. 2004; Köhler, H./Piper, H., Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2002; Berneke, W., Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. A. 2003; Harte- Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004; Oberen- der, P., Wettbewerb in der Versorgungswirtschaft, 2004; Köhler, //., Das neue UWG, NJW 2004, 2184; Lettl, T., Das neue UWG, 2004; Fezer, //., UWG, 2005; Münchener Kommentar Lauterkeitsrecht, hg. v. Heermann, P. u. a., 2006; Schmidt, W., Gewinnabschöpfung, 2006; Piper, H./Ohly, A., UWG, 3. A. 2006; Lehmler, L., UWG, 2006
Der Begriff des Wettbewerbs ist ebenso umstritten wie die Frage, ob eine Definition überhaupt möglich ist. Letzteres wird angesichts der Vielfähigkeit der Erscheinungsformen des Wettbewerbs immer wieder bezweifelt. In den Begründungen zum Regierungsentwurf des GWB wird der Wettbewerb bezeichnet als jede Art wirtschaftlicher Handlung, die darauf gerichtet ist, sich im Wirtschaftsleben auf Kosten eines anderen einen Vorteil zu verschaffen (BGHZ 49, 367, 375). Der Regelfall ist dabei der Wettbewerb unter den Anbietern. Auch der Wettbewerb unter Nachfragern fällt unter den Schutz des GWB.
Ein freier Wettbewerb kann mit der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der auf dem Markt tätigen Unternehmen und den sich daraus ergebenen Verhaltensmöglichkeiten Dritter gleichgesetzt werden (EuGH Slg. 1975,499).
Der wirtschaftliche W. ist der Wettkampf zwischen voneinander unabhängigen Gewerbetreibenden/Unternehmen, auf einem gemeinsam zugänglichen Markt zu besseren Konditionen als die Mitbewerber zu Geschäftsabschlüssen mit Kunden oder Lieferanten zu gelangen. W. kann durch Preis- und Konditionengestaltung, Produkt- bzw. Dienstleistungseigenschaften und Innovation ausgetragen werden. W. als solcher wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht, Wettbewerbsrecht) gesichert, der faire W. durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
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