arbeitnehmerähnliche Person

Person, arbeitnehmerähnliche

Im Sozialrecht :

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, die aber eines vergleichbaren sozialen Schut- zes bedürfen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind deshalb in der Sozialversicherung Arbeitnehmern teilweise gleichgestellt. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft, Praktikanten, Personen, die in Einrichtungen für behinderte Menschen an berufsfördemden Massnahmen teilnehmen, Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung zu einer Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, versicherungspflichtig. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind zusätzlich die sog. Wie- Beschäftigten versicherungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind arbeitnehmerähnliche Selbständige pflichtversichert. Dies sind Personen, die im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit regelmässig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die selbständige Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausüben (§2 S. 1 Nr. 9 SGB VI). Von dieser Versicherungspflicht können sie während der ersten drei Jahre ihrer selbstständigen Tätigkeit auf Antrag befreit werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Dasselbe gilt für Selbstständige im Alter von mindestens 58 Jahren, die in ihrer selbstständigen Tätigkeit erstmals versicherungspflichtig werden. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen die arbeitnehmerähnlichen Personen selbst tragen.

Im Arbeitsrecht:

sind solche, die - ohne AN zu sein - für andere in wirtschaftl. abhängiger Stellung (DB 73, 1756) Arbeit leisten (z. B. nicht angestellte Künstler, Musiker, freie Mitarbeiter des Rundfunks und Fernsehens), Pauschal bezahlte Bildberichterstatter (AP 47 zu § 5 BetrVG 1972 = NZA 92, 835) u. nach ihrer sozialen Stellung von der Verkehrsanschauung als abhängig angesehen werden (AP 17 zu § 5 ArbGG 53). Das Bundesrecht hat sie bislang lediglich der Arbeitsgerichtsbarkeit unterstellt (§ 5 ArbGG) u. ihnen Urlaub eingeräumt (§§ 1, 2 BUr1G). Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes kann u. U. auf den Durchschnittsverdienst des letzten Jahres abzustellen sein (AP 12 zu § 11 BUr1G). Nach § 12a TVG können für sie Tarifverträge abgeschlossen werden (AP 1 zu § 12a TVG = NZA 91, 239). Hierzu Freie Mitarbeiter. Bei langjähriger Beschäftigung als freier Mitarbeiter müssen bei Beendigung des Rechtsverhältn. bestimmte Auslauffristen (2 Wochen) beachtet werden (AP 6, 8 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

sind solche, die für einen Unternehmer arbeiten, der nicht Arbeitgeber sein muss, und die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und Unselbständigkeit Arbeitnehmern ähnlich sind (s. a. Scheinselbständigkeit). A. P. sind insbes. Heimarbeiter und Handelsvertreter als Einfirmenvertreter mit Monatsverdienst bis 1000 EUR (§ 5 I 2, III ArbGG). Für a. P. gilt weitgehend das Arbeitsrecht, nicht aber die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer ( Arbeitsverhältnis, 2 b). Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis gehören stets zur Arbeitsgerichtsbarkeit.




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