Arbeitserlaubnis
Wer als Deutscher in Deutschland eine Arbeit aufnehmen will, braucht keine Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis wird also nur von Ausländern verlangt, die sie nur erteilt erhalten, wenn sie einen gültigen Pass oder Personalausweis und eine Aufenthaltserlaubnis vorweisen können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann Ausländern eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Diese Bestimmung scheint gelegentlich noch nicht bis zu sämtlichen Ausländerbehörden vorgedrungen.
Soweit es sich bei den Ausländern um Angehörige der Europäischen Gemeinschaften handelt, gibt es keine Probleme. Diese brauchen keine besondere Arbeitserlaubnis. Man kann auch unterscheiden zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Arbeitserlaubnis, wobei die allgemeine allerdings das Besondere ist. Sie gilt nämlich räumlich grundsätzlich nur für den Bezirk eines Arbeitsamtes, die besondere Arbeitserlaubnis dagegen gilt für die gesamte Bundesrepublik. Der Arbeitnehmer muss sich für die Arbeitserlaubnis an das Arbeitsamt wenden, zu dem sein Beschäftigungsort gehört. Sie muss vor der Aufnahme der Arbeit zumindest beantragt sein. Wer jemanden beschäftigt, der keine Arbeitserlaubnis hat, macht sich strafbar.
Eine Aufenthaltsberechtigung soll Ausländern erteilt werden, die sich 5 Jahre ununterbrochen rechtmässig in der Bundesrepublik aufhalten und sich in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik eingefügt haben.
Für die speziellen Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen sowie für Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und den Arbeitgebern hat der Gesetzgeber einen besonderen Gerichtszweig, nämlich die Arbeitsgerichte, geschaffen. Bevor am Arbeitsgericht ein Verfahren eröffnet wird, setzt der Arbeitsrichter einen sogenannten Gütetermin an. Dabei handelt es sich um eine Art Vorbesprechung des Falles, bei der aber auch durchaus schon alle Einzelheiten, auf die es für die Entscheidung ankommt, angesprochen werden können. Beide Parteien, der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber, ob sie sich nun durch Anwälte oder andere Personen vertreten lassen, können in dieser Verhandlung bereits genauestens erörtern, weshalb es zu dem Rechtsstreit kam. Der Richter ist gehalten, auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken - es bleibt allerdings den Parteien überlassen, ob sie wirklich einen Vergleich schliessen oder lieber durch Urteil entscheiden wollen. Kann der Rechtsstreit nicht in der Güteverhandlung erledigt werden, muss er im eigentlichen Verfahren behandelt werden. Erst dort können Zeugen gehört und andere Beweise berücksichtigt werden. Kommt es zu einem Urteil des Arbeitsgerichts, kann hiergegen Berufung zum Landesarbeitsgericht und dann unter Umständen auch noch Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Im Arbeitsrecht:
AN, die nicht Deutsche i. S. des Art. 116 GG sind, bedürfen zur Aufnahme u. Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der BAnstArb., soweit zwischenstaatl. nichts anderes vereinbart ist (§ 19 AFG). Unberührt bleiben die Vorschriften der EWG u. § 17I G über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer in der BRD v. 25. 4. 1951 (BGBl. I 269) (Gastarbeiter). Die A. wird nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt. Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in der BRD eine Beschäftigung ausüben wollen, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt. Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der Erlaubnis für einzelne Personengruppen davon abhängig gemacht werden, dass sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die vier Jahre nicht übersteigen darf, erlaubt oder geduldet in der BRD aufgehalten hat oder dass er vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist. Die Erlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Die A. darf nicht erteilt werden, sofern sie durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. Es sind eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen (vgl. § 19 AFG). Die Anrechnung von Aufenthaltszeiten ist eingehend geregelt. Die Erteilung der Erl. ist bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort des AN liegt (§ 11 ArbeitserlaubnisVO v. 12. 9. 1980 (BGBl. I 1754) m. spät. Änd. Die A. wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens drei Jahre befristet (§ 4). Sie wird für den Bezirk eines Arbeitsamtes erteilt (§ 3). Der räumliche Geltungsbereich kann erweitert werden. In besonderen Fällen wird die A. unabhängig von der Lage des Arbeitsmarktes erteilt; dies gilt z.B. für Ehegatten, anerkannte Asylberechtigte (§ 2). Die Beschäftigung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer ist im Baugewerbe begrenzt. Die A. wird nur erteilt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 AuslG) oder Aufenthaltsgestattung (§ 20 AsylverfahrensG) besitzt oder davon befreit ist. Die Versagungsgründe ergeben sich aus § 6, die Widerrufsgründe aus § 7. Für die Erteilung einer Erlaubnis können Gebühren erhoben werden (AO vorn 27. 1. 1993 — ANBA 387). Keiner A. bedürfen die in § 9 genannten Personen (z. B. Fahrpersonal im Transitverkehr, Grenzgänger, Lehrpersonen an Hochschulen, Journalisten, leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist usw.). Sie wird ersetzt durch die Legitimationskarte u. Zulassungsbescheinigung für Gastarbeiter. Schliesst der AN ohne A. einen Arbeitsvertrag, so ist dieser nicht nichtig, da nur die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist (AP 2, 4 zu § 19 AFG). Läuft während der Beschäftigung die A. aus, so bedarf es zur Beendigung der AV eines besonderen Beendigungstatbestandes (AP 2, 3, 4 zu § 19 AFG). Ob eine ord. o. ao. Kündigung gerechtfertigt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (AP 2, 4 zu § 19 AFG), insbesondere nach der Notwendigkeit der Besetzung des Arbeitsplatzes. Im allgemeinen ist eine personenbedingte ordentliche Kündigung gerechtfertigt (AP 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung = NZA 91, 341). Für die Kündigung gilt der allgemeine und besondere Kündigungsschutz, also auch der Mutterschutz. Bei Beschäftigung ohne A. kann der AG bussgeldpflichtig werden. Nach § 19a AFG kann die BAnstArb Aussenprüfungen vornehmen. Zum Anspruch auf -Arbeitslosengeld BSG NJW 78, 1125.
Erlaubnis für Arbeitnehmer, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 GG sind, zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Die früher in einem besonderen Verfahren durch die Bundesagentur für Arbeit erteilte Arbeitserlaubnis wird heute als Teil des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung zustimmt (mehrstufiger VA, vgl. §§ 39 ff. AufenthG). Die Bundesagentur für Arbeit darf der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nur zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben oder wenn deutsche Arbeitnehmer oder ihnen rechtlich Gleichgestellte (insb. EU-Bürger) nicht zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 AufenthG).
Der frühere Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer ist durch das Zuwanderungsgesetz teilweise aufgehoben worden. Einem hochqualifizierten Ausländer kann nach § 19 AufenthG von vornherein eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Für qualifizierte Ausländer besteht nach § 18 AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu erlangen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht. Nicht- und Geringqualifizierte erhalten dagegen nur ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Aufenthaltsgesetz.
Arbeitsgenehmigung.
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