Arbeitspausen
Im Arbeitsrecht :
Arbeitszeit.
Arbeitsrecht ist das besondere Recht der abhängigen Arbeit, d. h. der Arb., die der Arbeitnehmer dem -Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt leistet. I. Zum A. gehören, weil es einen Lebensbereich abschliessend regelt, Ausschnitte aus fast allen Rechtsdisziplinen. Es ist privatrechtl. Natur, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen AG u. AN als Teilnehmer am privaten Rechtsverkehr umfasst. Es ist öffentl.-rechtl. Natur, soweit es die Rechtsbeziehungen der AG u. AN als Mitglieder eines sozialen Lebenskreises im Verhältnis zum Staat u. a. Körperschaften des öffentl. Rechts regelt. Quellen des A. sind EG-Recht, vor allem im Arbeitsschutz, das GG (Art. 3, 9, 11, 12), Kempen, ArbuR 92, 296; Nörr, ZfA 92, 361; Ramm, JZ 91, 1; Scholz, ZfA 91, 683; Söllner, ArbuR 91, 45; ders., NZA 92, 721; Vitzthum, ZfA 91, 695; Zöllner, ZfA 91, 713. Bundesgesetze als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Nr. 12 GG), Landesgesetze, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat; autonome Rechtsnormen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften); Gewohnheitsrecht und Rechtsprechung (Kissel NJW 94, 217).
II. Das A. wird von der in der BRD herrschenden Wirtschaftsverfassung entscheidend geprägt. Die sozial-marktwirtschaftliche Ordnung stellt die eigenverantwortliche Entscheidung der Wirtschaftssubjekte in den Mittelpunkt. Für das A. gilt daher grundsätzl. das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG). Dies setzt gleich starke Partner voraus. Erlangt ein Partner die Überhand, so müssen Schutzmechanismen eingreifen. Hierzu gehören (1) das -. Arbeitsschutzrecht sowie einseitig zwingendes Gesetzesrecht, mit dem Mindestbedingungen normiert werden, von denen nur zugunsten der AN abgewichen werden
darf; (2) das Tarif- u. -Betriebsverfassungsrecht. Da der Gesetz-
geber davon ausgeht, dass die Tarifpartner gleich stark sind, lässt er gelegentlich auch durch Tarifverträge von zwingendem Gesetzesrecht Abweichungen zu. Insoweit spricht man von tarifdisposivem Gesetzesrecht; (3) das Richterrecht (Dieterich, RdA 93, 67). Wenngleich für die Vereinbarungen zwischen AG u. AN das Prinzip der
Vertragsfreiheit gilt, ist der AN namentlich gegenüber Grossunternehmen nicht in der Lage eine bestimmte Vertragsformulierung durchzusetzen. Vielmehr muss er zumeist Einheitsarbeitsverträge hinnehmen. Die Konditionen müssen einen billigen Interessenausgleich enthalten. Insoweit führt die Rspr. über § 315 BGB eine Billigkeitskontrolle durch (AP 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt Unterstützungskasse; AP 1, 2 zu § 315 BGB Billigkeitskontrolle; AP 6 zu 65 HGB; AP 161 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Lit. Übersichten: Etzel NJW 90, 2786; 91, 3191; 92, 3121; 93, 2212; Schüren u. a. ZfA 90, 661; 91, 409; 93, 23; Weber ZfA 92, 527; Standort: Däubler, DB 93, 781.
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