Befristetes - zweckbestimmtes - Arbeitsverhältnis
Im Arbeitsrecht :
. I. In § 620 BGB ist der befristete - zweckbestimmte - ArbVertr. neben dem unbefristeten genannt. Beide sind daher möglich (GS AP 16 zu § 620 BGB Befr. ArbVertr.). Die Befristung kann kalendermässig, aber auch nach der Beschaffenheit o. dem Zweck der Dienstleistung (z. B. für die Kur-Hauptsaison) bestimmt sein, sofern dies eindeutig ist. Ist das Arbeitsverhältnis zweckbestimmt befr., hat der AG aufgrund der Fürsorgepflicht den AN auf das bevorstehende Ende
hinzuweisen, sobald sich der Zeitpunkt des Endes absehen lässt (AP 103, 113 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 87, 238; 88, 201). Der Abschluss ist formfrei möglich. Die Einhaltung der Schriftform empfiehlt sich; für Anfangstermin o. suspensive Bedingung ist der Anspruchsteller, für Endtermin o. resolutive Bedingung der Anspruchsgegner beweisbelastet (hM). Nach Ablauf der Frist endet das Arbeitsverh., das gilt unabhängig davon, ob der allgemeine o. besondere Kündigungsschutz besteht. Dies gilt dann nicht, wenn die Berufung auf die Befristung rechtsmissbräuchlich ist (AP 8 zu § 1 BeschFG 1985 = NJW 89, 3171 = NZA 89, 719). Eine ordentl. Kündigung ist während der Befristung nur möglich, wenn vertragl. vorgesehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Befristung unwirksam (AP 47, 55 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Mit AN im -s Aushilfsarbeitsverhältnis kann während der ersten drei Monate (§ 622 V BGB) eine kürzere als die gesetzl. Kündigungsfrist vereinbart werden. Gegen den befristeten Abschluss von Arbeitsverträgen hat der Betriebsrat nur dann ein Widerspruchsrecht, wenn
dieser verboten ist. Der AG kann aber gezwungen sein, bei Widerspruch das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten (AP 21 zu § 99 BetrVG 1972 = NJW 86, 2967). Bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht.
II. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge kann unwirksam sein:
1. Durch G. ist die Wirksamkeit der Befrist. geregelt für: (1) -+ Auszubildende. Ihre Verträge müssen befristet sein. (2) Wissenschaftliches Personal. Die Grenzen der Befristung ergeben sich aus dem HRG i. d. F. v. 9. 4. 1987 (BGBl. I 1170 m. spät. Änd.; vgl. AP 1 zu § 57b HRG = NZA 91, 105; AP 2 = BB 92, 2224). (3) Ärzte in der Weiterbildung (G. v. 15. 5. 1986 - BGBl. I 742 i. d. Änd. v. 15. 12. 1990 BGBl. I 2806). (4) BeschFG.
2. Durch Tarifvertrag. Die Tarifpartner können ausdrücklich die Befristung ausschliessen. Ein derartiger Ausschluss ist in der SR 2y zum BAT u. den diesen entspr. Bestimmungen enthalten (AP 1, 7 zu § 1 BeschFG = NZA 88, 358; 89, 690). Die SR verlangt die Angabe des Befristungsgrundes (AP 137 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 92, 31; vom 25. 11. 1992 - 7 AZR 191/92 - NZA 93, 1081). Die Höchstdauer der Befristung kann auf fünf Jahre begrenzt sein (AP 90 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = BB 85, 1729; unerheblich, ob einmalig o. mehrere Arbeitsverträge: v. 21. 4. 93 7 AZR 376/92; vgl. Deutsche Welle: AP 18 zu § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk = NZA 89, 428). Die Tarifverträge können auch eine einmalige Verlängerung der Befrist. zulassen (AP 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = NZA 89, 891). Ein konkludenter Ausschluss ist dann gegeben, wenn die Tarifverträge ein lückenloses System der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u. der Kündigung enthalten (AP 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; AP 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis).
3. Durch Betriebsvereinbarung. Für Betriebsvereinbarungen besteht nur eine Regelungssperre nach § 77 III BetrVG. Namentlich in Grossunternehmen bestehen solche.
4. Durch aus dem G entwickeltes Richterrecht. Hiernach ist eine Befristung dann unwirksam, wenn (1) durch einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeit der Zweck zwingender Bestimmungen des Kündigungsrechtes vereitelt wird, den Arbeitsplatz zu erhalten u. das Kündigungsrecht zu begrenzen, (2) für sie nach Auffassung verständiger u. verantwortungsbewusster Vertragspartner kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, (3) die Dauer der Befristung angemessen ist. Die Dauer der Befrist. muss sich aus dem Sachgrund ergeben (AP 120 = NZA 89, 965). Für die Beurteilung des sachlich
gerechtfertigten Grundes ist massgeblich, ob (a) aus rechtlich billigenswerten Gründen die Befristung branchenüblich ist, unzureichend ist eine faktische Üblichkeit, ausreichend Tarifüblichkeit (AP 31, 32, 35-37); (b) nach den Umständen des Einzelfalles eine Befristung angemessen ist (AP 23, 28); (c) bei Befristung für nur einen Teil der Arbeitnehmerschaft eine vernünftige, für sie durchschaubare Regelung besteht (AP 38, 43, 68). Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Sachgründen der Befristung, der Üblichkeit im Arbeitsleben u. den Umständen des Einzelfalles (AP 38, 40, 46, 52, 54, 56). Diese Grundsätzen gelten auch für leitende -s Angestellte (AP 47). Zeitpunkt der Überprüfung ist die Begründung des Arbeitsvertrages (AP 37, 39, 52); allerdings ist bei prognostischer Betrachtung die zukünftige Entwicklung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (AP 22, 23, 39). Bei mehreren hintereinander geschalteten Arbeitsverhältnissen (Kettenarbeitsverhältnis) ist alleine die letzte zu überprüfen (AP 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NJW 87, 150; AP 100 = NZA 87, 58; AP 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit = NZA 87, 627, AP 8 zu § 119 BGB = NZA 88, 734; AP 135 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 90, 744). U. U. kann tariflich eine mehrfache Befristung zulässig sein (AP 78 = DB 84, 2709; AP 79 = DB 84, 2710).
5. Ist die Befristung unwirksam, so kann der AN Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erheben (AP 48). Er braucht die Klage nicht binnen der Frist des § 4 S. 1 KSchG ab Ende der Befristung (AP 50, 54) oder Zugang der Nichtverlängerungsanzeige (AP 47) zu erheben. Allerdings kann bei Beurteilung der Verwirkung eines Klagerechtes die Klagefrist von Bedeutung sein (AP 54). Bei Streit um die Wirksamkeit der Befristung gelten dieselben Grundsätze für den Beschäftigungsanspruch wie bei der Kündigung.
III. In der Rspr. haben sich Typologien herausgebildet, bei denen eine Befristung wirksam ist oder nicht. (1) Auf Wunsch des Arbeitnehmers ja, wenn dieser nicht in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist (AP 38, 68; AP 91 = DB 85, 2566); (2) zur Erprobung ja (AP 61); jedoch darf Probezeit im allgemeinen sechs Monate nicht übersteigen (AP 71, 74 = NJW 83, 1752); (3) zur Aushilfe ja, wenn vorübergehende Aufgaben wahrgenommen werden (AP 2, 5, 17, 29, 63, 76, 77 = DB 84, 621) z. B. zur Vertretung erkrankter Mitarbeiter (AP 63, 141 = NZA 92, 883), der AN im -s Erziehungsurlaub; bis zur Beendigung eines -s Berufsausbildungsverhältnisses, damit Auszubildender übernommen werden kann (AP 83 = NZA 85, 90; vom 21. 4. 1993 - 7 AZR 388/92); nach Beendigung der Berufsausbildung aus sozialen Gründen (AP 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = DB 85, 2151; AP 91 = DB 85, 2566; AP 96 = NZA
86, 571); mit Studenten (AP 136 = NZA 91, 18); (4) in gerichtlichen Vergleichen (AP 51, 53; AP 7 zu § 620 BGB Bedingung = NZA 84, 266; AP 80 = NZA 84, 34); (5) in bestimmten Branchen ja; hierzu gehören vor allem die Arbeitsverträge von Künstlern, Musikern (AP 15 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag), Schauspielern (AP 19), Sängern (AP 15), im Bereich der Medien (AP 35, 37, 43 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; AP 144 = BB 92, 2151; AP 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit = DB 83, 2042; AP 43 = DB 83, 2041; (6) in unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Es sind zu unterscheiden (6.1) Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen. Unzureichend ist, wenn unsicher, ob Haushaltsplanmittel bereitgestellt werden, zureichend die Möglichkeit, dass der neue Haushaltsplan die für die Bezahlung von Arbeitskräften notwendigen Mittel nicht bereit stellen wird (AP 40, 46, 50, 52, 61, 64, 111 = NZA 88, 279 = DB 88, 1024; AP 112 = DB 88, 711; AP 125 = NZA 89, 544); (6.2) im Schulbereich. Zulässig nach nicht ganz einheitlicher Rspr., wenn im alleinigen Interesse des Lehrers (AP 20), wenn voll ausgebildete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen (AP 42, 56, 69), wenn Lehrermangel mit Personen fachspezifischer Ausbildung überbrückt wird, bis Mangelberuf behoben (AP 56), bis zum Ende des Schuljahres mit Lehramtsbewerbern (AP 70), bei dauerhaftem Absinken der Schülerzahl (AP 64, 69); u. U. bei Lehramtsbewerbern (AP 64, 65, 76 = DB 84, 935; 77 = DB 84, 621); mit ausländischen Lehrern zur Erteilung des Unterrichts in der Heimatsprache (AP 89); (6.3) im Hochschulbereich ist die ältere Rspr. weitgehend überholt (II 1; Schweizer JZ 91, 709); Lehrbeauftragte stehen im allgemeinen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (AP 27 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten); (7) Befristung für die Dauer von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, ja (AP 72; AP 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = DB 88, 1068. Berger-Delhey NZA 90, 147); zur Eingliederung junger Ausländer (AP 101 = NZA 86, 820; AP 146 = BB 93, 75); überbetrieblicher Bildungsmassnahmen (AP 102 = NZA 86, 823; nicht auf die Zeit der Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach § 49 AFG (AP 143 = BB 92, 2008). (8) auf das Erreichen des 65. Lebensjahres (Bedingter Arbeitsvertrag Altersgrenze). Auch einzelne Arbeitsbedingungen können befristet werden (AP 19 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 87, 241; vgl. Wolf RdA 88, 270). Lit.: Frohner/Pieper ArbuR 92, 97; Hofmann ZTR 93, 349; Oetker/Haedrich NJ 90, 425.
IV. In welchem Umfang einzelne Arbeitsbedingungen befristet werden können, ist umstr. (BAG AP 90; v. 21. 4. 93 - 7 AZR 297/ 92).
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