Beiträge zur Sozialversicherung
Die Beiträge sind das wichtigste Mittel zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung. Neben den Beiträgen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen, gibt es außerdem noch als weitere Finanzierungsmöglichkeit Bundesmittel in Form von Zuschüssen oder Umlagen. Durch Beiträge finanzieren sich die Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die Pflegeversicherung sowie zum größten Teil die Arbeitslosenversicherung. Auch spezielle Sozialversicherungsbereiche wie die landwirtschaftliche Kranken- und Unfallversicherung oder spezielle Versicherungszweige wie die Knappschaftsversicherungen werden über Beiträge finanziert.
Höhe und Einziehung der Beiträge
Die Höhe der Beiträge bestimmt ein Gesetz oder, wie in der Krankenversicherung, eine Satzung. Sie richtet sich nach der Höhe des monatlich bezogenen Lohnes bzw. Gehalts. Der Beitrag wird entweder vom Versicherten selbst bezahlt oder aber vom Arbeitgeber direkt abgeführt, wie es beispielsweise bei der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen definieren die maximalen Einkommenshöhen, die der Errechnung der Beiträge für die Sozialversicherung zugrunde gelegt werden. Ihre Werte setzt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jährlich fest. Damit soll der Entwicklung der durchschnittlichen Löhne Rechnung getragen werden und aus diesem Grund fallen auch die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und den neuen Bundesländern unterschiedlich aus. Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sind gleich hoch, für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beträgt sie 75 % dieser Summe. Übersteigt der Arbeitslohn einer pflichtversicherten Person die Beitragsbemessungsgrenze, endet in der Kranken- und Pflegeversicherung die Versicherungspflicht, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt sie bei nicht mehr steigenden Beiträgen bestehen.
Im Sozialrecht :
Die Sozialversicherung wird vor allem durch Beiträge finanziert (§20 Abs. 1 SGB IV). Allgemeine Regelungen zu den Beiträgen enthalten die §§20-28 SGB IV. Die Höhe der Beiträge wird in der gesetzlichen Krankenversicherung von den Krankenkassen, in den sonstigen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitsförderung gesetzlich festgelegt (Beitragssatz). Die Ansprüche auf die Beiträge entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (sog. Entstehungsprinzip; §22 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen sie, sobald dieses ausbezahlt wurde (§22 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die Fälligkeit laufender Beiträge wird in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung durch die Krankenkasse bzw. die Pflegekasse bestimmt (§ 23 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen bemessene Beiträge werden spätestens am 15. des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB I). Demgegenüber werden nach dem Arbeitsentgelt bemessene Beiträge am 25. des Kalendermonats fällig, wenn das Arbeitsentgelt erst am 15. fällig ist (§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB IV). Beiträge aus Sozialleistungen werden am 8. des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig (§ 23 Abs. 2 SGB IV). Bei Unfallversicherungsbeiträgen tritt die Fälligkeit am 15. des Folgemonats ein (§23 Abs. 3 SGB IV). Für Beiträge und Beitragsvorschüsse ist ein Säumniszuschlag zu zahlen, wenn diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsmonats gezahlt wurden (§24 Abs. 1 SGB IV). Er beträgt für jeden angefangen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten gerundeten Betrages (§24 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Kein Säumniszuschlag ist zu zahlen, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre und der rückständige Beitrag unter 100 € liegt (§ 24 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Kein Säumniszuschlag ist ferner zu zahlen, wenn die Beitragsforderung rückwirkend durch Bescheid festgestellt wird und der Beitragschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet seine Beitragspflicht nicht kannte (§24 Abs. 2 SGB IV). Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). 30 Jahre dauert die Verjährungsfrist, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden. Diese Verjährungsfrist gilt ferner, wenn die Beiträge durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt wurden (§25 Abs. 2 SGB IV). Die Hemmung, die Ablaufhemmung, der Neubeginn und die Wirkung der Verjährung beurteilt sich nach den §§194ff. BGB. Die Verjährung ist zusätzlich für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt (§25 Abs. 2 BGB). Der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung sind vom Arbeitgeber als sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abzuführen (§28e Abs. 1 SGB IV). Beitragserstattung
Vorheriger Fachbegriff: Beiträge (öffentliche) | Nächster Fachbegriff: Beiträge, Übernahme durch Leistungsträger