Berliner Testament

Ein Berliner Testament können ausschliesslich Ehegatten abschliessen, wobei es sich um eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments handelt. Sie müssen sich gegenseitig als Erben einsetzen und dann gemeinsam feststellen, wer nach ihrem Tode das Erbe erhalten soll. Wenn jeder Ehegatte für sich ein Testament macht, liegt also kein Berliner Testament vor. Nur wenn sie gemeinsam ein Testament machen und sich gegenseitig zum Erben einsetzen und dann auch noch feststellen, wer nach ihnen erben soll, haben sie ein Berliner Testament erstellt. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch beim Berliner Testament pflichtteilsberechtigte Personen Ansprüche an das Erbe geltend machen können - auch wenn der zunächst überlebende Ehegatte ja Alleinerbe des gesamten vorhandenen Vermögens sein soll.
Berufsausbildungsverhältnis
Das in Deutschland geschaffene Berufsausbildungsverhältnis zählt mit zum Wertvollsten, was Deutschland in ein vereinigtes Europa einbringt. Die Ausbildung junger Menschen, die im Rahmen von Ausbildungsverträgen geregelt ist, führt zu einem hohen Ausbildungs- und Bildungsstandard, der demjenigen vergleichbarer junger Leute in vielen anderen Ländern überlegen ist. Der Auszubildende soll berufliche Grundkenntnisse ebenso vermittelt bekommen wie fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse für den Beruf, den er sich ausgewählt hat. In den meisten Ausbildungssparten ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag vorgeschrieben, in dem insbesondere festgelegt wird, zu welchem Beruf und wie lange ausgebildet werden soll. Es gibt zwar die nicht unberechtigte Meinung, dass das Interesse des Auszubildenden an seiner Ausbildung wesentlich grösser war, als er noch selbst für seine Ausbildung dem Lehrherren etwas bezahlen musste, gleichwohl haben sich die Zeiten insoweit geändert. Der Lehrherr muss froh sein, wenn er einen Auszubildenden oder eine Auszubildende überhaupt noch bekommt, was in vielen Berufssparten gar nicht so einfach ist.
Ein Berufsausbildungsverhältnis kann von seiten des Ausbilders nur sehr erschwert gekündigt werden. Der Ausbilder muss sich ebenso wie der Auszubildende (die Auszubildende) um eine ordnungsgemässe Ausbildung kümmern, für deren Durchführung in vielen Fällen gesetzliche Verordnungen ergangen sind.

Siehe auch: Testament

sehr häufige Art eines Gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten, die das beiderseitige Vermögen bis zum Tod des letztversterbenden Ehegatten Zusammenhalten möchten. Nach § 2269 BGB gilt: Setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein mit der Bestimmung, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so beerbt zunächst der Überlebende den anderen als Alleinerbe. Beide Vermögen vereinigen sich. Den Letztversterbenden beerben die sogen. Schlusserben (z. B. die Kinder). Da freilich das B. T. in bezug auf den Nachlass des Erstversterbenden einer Enterbung der Pflichtteilsberechtigten gleichkommt, können diese beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen.

Erbrecht.

(§ 2269 I BGB) ist das (früher in Berlin besonders übliche) gemeinschaftliche Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und (str.) bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass - als einheitlicher Nachlass des zuletzt versterbenden Ehegatten - an einen Dritten (Schlusserben, meist die - beim Tod des erstversterbenden E- hegatten bereits pflichtteilsberechtigten - Kinder) fallen soll. Ehegattentestament Lit.: Färber, Das gemeinschaftliche Testament, 1997; Radke, C., Die Darstellung des Berliner Testaments, 1999; Langenfeld, G., Testamentsgestaltung und Steuerrecht, JuS 2002, 351; Schmitt, M., Die steuerlichen Folgen des Berliner Testaments, 2002

besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Erben einsetzen und gleichzeitig einen Dritten zum Erben des Längst-lebenden bestimmen. Es gibt zwei Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments: das Trennungsprinzip, bei dem jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner den anderen zum Vorerben und den Dritten zum Nacherben einsetzt und für den Fall, dass der andere Partner zuerst sterben sollte, den Dritten zum Ersatzerben bestimmt. Bei dem überlebenden Partner sind dann zwei getrennte Vermögensmassen zu unterscheiden, das eigene- freie- Vermögen und das vom Partner erworbene Vermögen, hinsichtlich dessen er die Stellung des Vorerben und der Dritte die des Nacherben hat. Beim Tod des längstlebenden Partners erwirbt der Dritte den Nachlass des zuerst Verstorbenen als dessen Nacherbe und den Nachlass des zuletzt Verstorbenen als dessen Ersatzerbe. Der Vorerbe kann über den Nachlass durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen, zum Schutz des Nacherben werden jedoch gem. §§ 2113 - 2115 BGB evtl. bestimmte Verfügungen des Vorerben mit dem Eintritt des Nacherbfalls unwirksam.
Beim Einheitsprinzip setzt jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner den anderen zum (alleinigen) Vollerben und den Dritten zum Schlusserben (Ersatzerben) des länger Lebenden ein. Die Vermögensmassen beider Partner werden mit dem Tod des Erstverstorbenen rechtlich zu einer Einheit. Über dieses Vermögen kann der Überlebende durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen, jedoch gilt zum Schutz des Dritten § 2287 BGB analog, sodass er Geschenke, die der Erblasser mit Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen hat, nach dem Anfall der Erbschaft zurückfordern kann. Stirbt nunmehr der länger Lebende, so erhält der Dritte aufgrund dessen Verfügung den gesamten Nachlass als dessen Erbe (Ersatzerbe). Der Dritte ist nicht Erbe des Erstverstorbenen, sondern nur Erbe (Schlusserbe) des Letztverstorbenen. Welche Gestaltungsmöglichkeit von den Ehegatten oder Lebenspartnern gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel gilt nach der Auslegungsregel des § 2269 BGB (gegebenenfalls i. V m. § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG) das Einheitsprinzip.

wird eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments genannt, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass nach dem Tode des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (meist die Kinder) fallen soll. Zu diesem Zweck kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe, der Dritte als Nacherbe nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten oder als Ersatzerbe des längstlebenden Ehegatten eingesetzt werden. Um diese Trennung des Nachlasses zu vermeiden, bestimmt § 2269 I BGB, dass im Zweifel der gesamte Nachlass einheitlich auf den längerlebenden Ehegatten als Alleinerben und von diesem zusammen mit dessen Hinterlassenschaft auf den sog. Schlusserben übergeht. Der Schlusserbe ist dann nur Erbe des längstlebenden Ehegatten, muss also dessen Tod erleben und hat vorher keine vererbliche Anwartschaft; er kann jedoch bereits nach dem ersten Erbfall, wenn er gegenüber dem erstversterbenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen, da er ja zunächst enterbt ist. Haben die Ehegatten in einem B. T. ein Vermächtnis angeordnet, das erst nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Dritten erst mit dem Tode des längstlebenden Ehegatten anfällt; der Bedachte muss daher beide Ehegatten überleben (§§ 2269 II, 2160 BGB). Wiederverheiratungsklausel.




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