Berufsausbildungsbeihilfen
Im Arbeitsrecht :
Neben den von privater Seite gezahlten BAB u. Förderungsmassnahmen (Studienstiftung des Deutschen Volkes; Nachwuchsspende des Stifterverbandes der Deutschen Wissenschaft; Viktor-Gollancz-Stiftung; Begabtenförderung des Deutschen Handwerks; verschiedene Stiftungen im Rahmen des BDA u. BDI o. der Gewerk-
schaften u. einzelner Firmen) besteht eine verwirrende Fülle öffentl. BA-Förderung. Die wichtigsten sind:
1. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i. d. F. v. 6. 6. 1983 (BGB1 I 645; ber. 1680 m. spät. Änd.), ist eine einheitliche gesetzliche Regelung für die Förderung von (Ober-) Schülern (Sekundarbereich) und Studenten (Tertiärbereich ) geschaffen. Auf die Förderung nach dem BAföG besteht für eine der Neigung, Eignung u. Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für.seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen (§ 1). Der Auszubildende ist in der Wahl seiner Ausbildungsstätte frei. Zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen sind die in §§ 9, 48 genannten Leistungsnachweise zu erbringen. Eine Ausbildungsförderung wird nicht gewährt, wenn der Auszubildende selbst die erforderlichen Mittel aufbringen kann oder entsprechende Unterhaltsansprüche hat. Im letzteren Falle können jedoch Vorauszahlungen erbracht werden, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt (§§ 36ff.). Die Förderung ist der aufgrund anderweitig erfolgenden Förderung subsidiär (§ 2 VI). (s. u. 2-4). Welche Ausbildung förderungsfähig ist, ergibt sich aus §§ 2-7 BAföG. Hiernach wird grundsätzlich der Besuch aller weiterbildenden Schulen (Haupt-, Real-, Oberschulen u. Gymnasien) sowie der Berufsfachschulen, der Akademien u. Hochschulen in der BRD (§ 2) gefördert. Fernunterricht wird nur dann gefördert, wenn er auf denselben Abschluss wie nach § 2 vorbereitet und nach dem FernunterrichtsG zugelassen o. von einem öffentlichen Träger veranstaltet wird (§ 3). Aus finanziellen Gründen ist die Förderung im Sekundarbereich eingeschränkt (§ 68). Unter gewissen Voraussetzungen ist auch eine Förderung im Ausland möglich (§§ 5, 6). Die subjektiven Förderungsvoraussetzungen ergeben sich aus §§ 8-10 BAföG. Anspruchsberechtigt sind Deutsche (Art. 116 GG), heimatlose Ausländer, asylberechtigte Ausländer, Ausl. aus Mitgliedsstaaten der EG u. sonstige unter besond. Voraussetzungen.
Der Umfang der Förderung ergibt sich aus §§ 11 ff. Grundsätzlich soll der Gesamtbedarf im Rahmen von Pauschsätzen, u. zwar auch während der Semesterferien, gefördert werden. Als monatl. Bedarf gelten für Schüler an Abendhauptschulen und Abendrealschulen 540 DM, für Schüler an allgemeinbildenden Schulen und Abendschulen 710 DM, für Studenten 570 DM (Abschläge in den neuen BL). Die Anrechnung von Vermögen u. anderweitigen Einkünften ist in Abschnitt IV u. V geregelt. Die Förderung wird als Zuschuss u. als Darlehen geleistet. Verwaltungsmässig wird die Förderung im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt. Zuständig sind in den Stadt- u. Landkreisen die Ämter für Ausbildungsförderung. Örtlich sind im Sekundarbereich die Ämter des Wohnortes, im Tertiärbereich die des Ausbildungsortes zuständig. Zum BAföG sind zahlreiche DurchfVO ergangen (vgl. Nipperdey, Arbeitsgesetze zu Nr. 416).
2. Die BAnstArb. (Arbeitsbehörde) ist zuständig für die berufliche Bildung (§§ 33ff. AFG). Als Förderungsmassnahmen kommen solche der individuellen und solche der institutionellen Förderung in Betracht. Auf die individuellen Förderungsmassnahmen besteht ein Rechtsanspruch; jedoch sind die Massnahmen gegenüber denjenigen anderer öffentlich-rechtlicher Stellen mit Ausnahme der nach dem BSHG nachrangig (§§ 37, 38 AFG). Individuelle Förderungsmassnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller (ASt.) eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen will, er geeignet u. die Förderung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage u. seiner Neigung zweckmässig ist (§ 36 AFG).
3. Die individuelle Förderung erfolgt durch Förderung der a) beruflichen Ausbildung; AO AusbildungsF i. d. F. v. 6. 7. 1990 (ANBA 1142/1144) . Die BAnstArb. gewährt Jugendlichen und Erwachsenen Zuschüsse und Darlehen für eine Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen sowie Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen u. anderen nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden berufsvorbereitenden Massnahmen, wenn der ASt. o. seine Unterhaltsverpflichteten die Mittel nicht selbst aufbringen können (1 40 AFG); b) beruflichen Fortbildung; AO Fortb. u. U. i. d. F. v. 29. 4. 1993 (ANBA Sond.Nr. v. 5. 5. 1993). Die BAnstArb. fördert i. d. R. bis zu zwei Jahren die Teilnahme an Massnahmen, die das Ziel haben, berufl. Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der techn. Entwicklung anzupassen o. einen berufl. Aufstieg zu ermöglichen (§ 41 AFG). Förderungsberechtigte sind nur Personen mit einer gewissen Berufserfahrung (§ 42 AFG). Die Förderung besteht in der Gewährung von Unterhaltsgeld bei bestehenden Unterhaltspflichten 73 v. H., sonst 65 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgeltes (§ 44 AFG; Rückforderungsmöglichkeit bei schuldhaftem Abbruch der Ausbildung) (§ 44 AFG); Kostentragung für Lehr- und Lernmittel (§ 45 AFG); c) berufl. Umschulung AO Fortb. u. U. i. d. F. v. 29. 4. 1993 (ANBA Sond. Nr. v. 5. 5. 1993). Diese Massnahme wird an Arbeitsuchende wie Arbeitslose gewährt, um der Arbeitslosigkeit vorzubeugen und die Mobilität zu sichern (§§ 47ff. AFG). Die Tätigkeit einer Hausfrau gilt als Beruf (BSG NJW 75, 325). d) Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 40a AFG); e) wegen der Förderung Behinderter vgl. AO Reha v. 8. 7. 1993 (ANBA 1680); f) der Arbeitsaufnahme nach §§ 53-55 AFG i. V. m. der AO FdA i. d. F. v. 27. 1. 1993 (ANBA 394); g) der Arbeitsaufnahme älterer AN nach der AO nach § 99 AFG i. d. F. v. 19. 12. 1991 (ANBA 1448/1452); h) Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden und Lernbeeinträchtigten (§ 40c AFG) i. V. m. AO v. 26. 9. 1991 (ANBA 1561/1562).
4. Institutionelle Förderungsmassnahmen sind die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen für den Aufbau die Erweiterung und Ausstattung von Einrichtungen einschliesslich überbetriebl. Lehrwerkstätten, die der berufl. Aus- und Fortbildung o. Umschulung dienen (§ 50 AFG; AO inst. Fö. v. 31. 10. 1969 (ANBA 70, 81). In Ausnahmefällen können die Förderungsmittel auch für deren Unterhaltung gewährt werden. Der Einrichtungsträger muss sich jeweils angemessen an den Kosten beteiligten.
5. Kriegsbeschädigten u. deren Hinterbliebenen ist nach § 26, 27 BVersG jede Hilfe zu gewähren, die der Erlangung, Wiedererlangung o. Besserung der beruft Leistungsfähigkeit dient. Vgl. VO zur Kriegsopferfürsorge i. d. F. v. 16. 1. 1979 (BGBl. 1 80).
6. Weitere Förderungsmassnahmen bestehen für einzelne Berufe: a) In der Land- u. Forstwirtschaft wird der Besuch von Fachschulen u. von fachl. Lehrgängen, von landwirtschaftl. u. hauswirtschaftl. Aufbauschulen u. Berufsfachschulen gefördert. Der Antrag ist bei der zuständigen Landwirtschaftsschule o. dem Landwirtschaftsamt einzureichen. b) Das SVG i. d. F. v. 5. 3. 1987 (BGBl. I 843) zul. geänd. 21. 2. 1990 (BGBl. I 266) sieht eine Förderung für Soldaten auf Zeit vor, die eine Ausbildung u. Weiterbildung für das spätere Berufsleben umfasst. Das BVM vergibt schliesslich Studienbeih. an Nachwuchskräfte der Bundeswehr. Für die Verfolgung von Rückzahlungsansprüchen ist der ordentl. Rechtsweg nicht gegeben (NJW 72, 763). c) Oberpost- u. Bundesbahndirektion gewähren Stipendien zur Gewinnung von Nachwuchs für den gehobenen techn. Dienst.
7. In den neuen BL haben die aufgezählten AO häufig eine besondere Fassung. Im übrigen bestehen dort noch zahlreiche Sonderregelungen (Bubeck NZA 90, 966; Sander AuA 90, 205).
Im Sozialrecht :
In der Arbeitsförderung haben förderungsfähige Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmassnahme, die bedürftig sind, Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (§§59ff. SGB III). Förderungsfähig sind Deutsche, Heimatlose und im Gesetz näher bestimmte Ausländer, die ausserhalb der elterlichen Wohnung leben und von dieser Wohnung den Ausbildungsplatz nicht in angemessener Zeit erreichen können. Bedürftig sind die Auszubildenden nur, wenn sie den Gesamtbedarf für Lebensunterhalt, Fahrkosten, sonstige Aufwendungen und Lehrgangskosten nicht aus ihrem Einkommen, Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners und - soweit auch dieses nicht ausreicht - der Eltern aufbringen können (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Berufsausbildungsbeihilfe wird in Höhe des durch das Einkommen nicht gedeckten Bedarfs geleistet. Sie wird auf volle €-Beträge gerundet, bei Beträgen bis 0,49 € wird abgerundet und bei Beträgen ab 0,50€ aufgerundet (§75 S. 1 SGB III). Nicht ausbezahlt wird sie, wenn sie weniger als 10€ beträgt (§75 S.2 SGB III). Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmassnahme gezahlt (§73 Abs. 1 S. 1 SGB III). Bei Fehlzeiten wird sie nur bei Krankheit, bei Schwangerschaft, nach der Entbindung sowie bei Fernbleiben aus wichtigem Grund (§ 73 Abs. 2 SGB III) gewährt. Bei der beruflichen Ausbildung beträgt der Bewilligungszeitraum achtzehn Monate, ansonsten beträgt er ein Jahr (§73 Abs. 1 S. 2 SGB III). Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 323 Abs. 1 SGB III). Hält er sich nicht an seinem Wohnsitz auf, ist die Agentur für Arbeit seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 327 Abs. 1 SGB III). Die Berufsausbildungsbeihilfe muss beantragt werden (§323 Abs. 1 SGB III). Der Antrag kann auch nachträglich gestellt werden (§324 Abs. 1 SGB III). Die Leistung wird frühestens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem sie beantragt wurde (§325 Abs. 1 SGB III). Wird die Ausbildung dadurch gefährdet, dass die Eltern keinen Unterhalt leisten oder kann dieser nicht berechnet werden, weil die Eltern die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, wird die Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhalts gewährt (§ 72 Abs. 1 S. 1 SGB III). Ist einem Arbeitslosen Berufsausbildungsbeihilfe bewilligt worden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III). Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Arbeitslosengeld II und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind bei Personen, die dem Grunde nach den § § 60 ff. SGB III berechtigt sind, grundsätzlich ausgeschlossen (§7 Abs.5, 6 SGB II bzw. §22 SGB XII). Ggfs. erhält der Auszubildende einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten.
Die Berufsausbildungsbeihilfe gehört zu den Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Auszubildende, die an einer förderungsfähigen Ausbildung teilnehmen und die nicht über die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs etc verfügen (§§ 59 ff. SGB III).
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