Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzbuch aus dem Jahre 1896, das die wesentlichen Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechts enthält. Es besteht aus 2385 Paragraphen und ist in fünf Bücher eingeteilt: 1. Einen allgemeinen Teil, der Grundsätze des Zivilrechts, zum Beispiel die Regelungen über die Rechtsfähig keit, die -»Volljährigkeit, den Wohnsitz, die Vereine, die Stiftungen, die Sachen, die Geschäftsfähigkeit, die Willenserklärungen, die Verträge, die Vertretung, die Fristen, die Verjährung, die Notwehr, den Notstand, die Selbsthilfe und die Sicherheitsleistungen enthält (§§1-240). 2. Das Schuldrecht (§§241-853). 3. Das Sachenrecht (§§854-1296). 4. Das Familienrecht (§§1297-1921). 5. Das Erbrecht (§§ 1922-2385).

Das am 18. 8. 1896 von Kaiser Wilhelm II nach über 20jähriger intensiver Beratung unterschriebene Gesetzgebungswerk des Deutschen Reiches ist am 1. 1. 1900 in Kraft getreten. Mit ursprünglich 2385 Paragraphen ordnet es die wesentlichen Bereiche des Privatrechts. Das erste umfassende ReichsG auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts löste die unübersichtlichen Regelungen in den deutschen Länderrechten ab. Es übernimmt viele Regelungen aus dem römischen Recht, im Familien- und Erbrecht fusst es auf deutschrechtlichen Traditionen. Das BGB ist in 5 "Bücher" unterteilt: 1) "Allgemeiner Teil", in dem wie vor einer Klammer Regeln zusammengestellt sind, die auch für die anderen Bücher gelten sollen, z. B. Geschäftsfähigkeit; 2) "Recht der Schuldverhältnisse", mit Bestimmungen für Schuldverhältnisse jeder Art und Einzelabschnitten für die speziellen Schuldverhältnisse (z. B. Kauf, Miete, Schenkung usw.); 3) "Sachenrecht", regelt die Beziehungen zwischen Personen und Sachen (Besitz, Eigentum, Hypothek, Dienstbarkeit usw.); 4) "Familienrecht"; 5) "Erbrecht". Eine Reihe von Nebengesetzen ergänzt das BGB: Einführungs-, Abzahlungs-, Wohnungseigentumsgesetz, ErbbaurechtsVO vom 15.1. 1919;Ehegesetzvom 20. 2. 1946. Im Laufe der Jahre ist das BGB durch über 50 Gesetze geändert worden, z. B. durch das Gleichberechtigungsgesetz, das Familienrechtsänderungsgesetz und das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Nichtehelichengesetz). Das BGB ist wegen seiner spröden unanschaulichen Sprache nie volkstümlich geworden, hat aber dennoch vielen ausländischen Rechtsordnungen (Schweiz Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Griechenland, Japan) zum Vorbild gedient. Grösster Kommentar zum BGB: Staudinger, 11. Auflage, 12 Bände, gebräuchlichster Hauskommentar: Palandt.

(BGB) Privatrecht.

(BGB) ist das die wesentlichen Materien des Privatrechts (bürgerlichen Rechts) regelnde deutsche Gesetzbuch vom 18. 8. 1896, das zum 1.1. 1900 in Kraft getreten ist. Es löste das partikulare Recht (Landesrecht der Reichsländer) und das gemeine Recht (römische Recht) ab. Es enthält - ursprünglich - 2385 Paragraphen und gliedert sich in die 5 Bücher Allgemeiner Teil (§§ 1 ff. BGB), Schuldrecht (§§ 241 ff. BGB), Sachenrecht (§§ 854ff. BGB), Familienrecht (§§ 1297ff. BGB) und Erbrecht (§§ 1922ff. BGB). Es gilt als technisch hochstehendes, vom Liberalismus geprägtes Gesetz. Seit seinem Erlass ist es sowohl vielfach ausdrücklich zugunsten sozial Schwacher geändert wie auch in zahlreichen Beziehungen von Wissenschaft und Rechtsprechung an geänderte Verhältnisse angepasst worden. Im Übrigen sind ihm zeitweise weitere Einzelgesetze zur Seite gestellt worden, die zum 1.1. 2002 in den Gesamttext eingeordnet wurden (z.B. Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen, Haustürgeschäftswiderrufsgesetz, Verbraucherkre- ditgesetz). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Bürgerliches Gesetzbuch, 59. A. 2007; Bürgerliches Gesetzbuch, hg.v. Jauernig, O., 12. A. 2007; Erman, W., Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. A. 2004; Palandt, O., Bürgerliches Gesetzbuch, 66. A. 2007; Mugdan, B., Die gesamten Materialien zum bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 1 ff. 1899 f., Neudruck 1979; Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, hg. v. Jakobs, H./Schubert, W., Bd. lff. 1978ff.; Kropholler, J., Studienkommentar BGB, 10. A. 2007; Musielak, H., Grundkurs BGB, 10. A. 2007; Dörner, H./Ebert, L/Eckert, J./Hoeren, T./Kemper, R./Schulze, R./Staudinger, A., BGB, 5. A. 2006; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hg.v. Bamberger, H./Roth, H., 2. A. 2007; Anwaltkommentar BGB, hg.v. Dauner-Lieb, B./Heidel/Ring, Bd. 1 ff. 2003 ff.; Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 5. A. 2006ff.; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 2. A. 2007 .,Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Bürgerliches, 58. A. 2006; Bürgerliches Gesetzbuch, hg.v., G., 12. A. 2007; Erman, W., zum Bürgerlichen Gesetzbuch, ll.A. 2004;Palandt, O., Gesetzbuch, 66. A. 2007;, B., Die gesamten Materialien zum bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche, Bd. 1 ff. 1899 f., Neudruck 1979; Die Beratung des Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten, hg.v. Jakobs, H./Schubert, W., Bd. 1 ff..; Kropholler, /., Studienkommentar BGB, 9. A. 2006; Musielak, H., Grundkurs, 9. A. 2005; Dörner, H. /Ebert, I./Eckert, J./, T./Kemper, R./, R./Staudinger, A., BGB, 5. A. 2006; Kommentar zum Gesetzbuch, hg.v. Bamberger, H./Roth, //.,. A. 2007; Anwaltkommentar BGB,, v. Dauner-Lieb, B./Heidel/Ring, Bd. 1 ff. 2003 ff.; Münchener Bürgerliches Gesetzbuch, 5. A. 2006ff.; WegenAVeinreich, BGB Kommentar, 2. A. 2007

, Abk. BGB: einheitliche Kodifikation des Zivilrechts; in Deutschland wird damit das am 1.7. 1896 vom Deutschen Reichstag beschlossene, am 24.8. 1896 verkündete, am 1. 1. 1900 in Kraft getretene und bis heute geltende Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet.
Erst eine Verfassungsänderung — die sog. Lex MiquelLasker aus dem Jahr 1873 — gab dem Reich die Gesetzgebungskompetenz für das Zivilrecht. Eine überwiegend aus hohen Richtern und Ministerialbeamten zusammengesetzte Vorkommission wählte die Mitglieder der ersten Kommission, die von 1874-1888 unter dem Vorsitzenden Heinrich von Pape (1816-1888) arbeitete. Sie trat am 17.9. 1874 erstmalig zusammen und stellte einen Arbeitsplan auf, der insbesondere die Auswahl, die Arbeitsweise der Redaktoren und deren Abstimmung mit der Kommission regelte. Sie beauftragte fünf ihrer Mitglieder, Teilentwürfe entsprechend den späteren fünf BGB-Büchern fertig zu stellen. Die Hauptarbeit der Redaktoren bestand bei der Aufstellung der Teilentwürfe in der Materialsammlung und -zusammenstellung. Denn das Gutachten der Vorkommission sah den Gesamtbestand der innerhalb des Deutschen Reiches geltenden Privatrechtsnormen” als Quellenmaterial des Gesetzbuchs vor. Aus den vorgegebenen Rechtsquellen war die Auswahl zu treffen, mit „Rücksicht auf deren Zweckmäßigkeit, innere Wahrheit und folgerichtige Durchführung”. Die Redaktoren gingen dabei hauptsächlich so vor, dass sie die von der überwiegenden Zahl der infrage kommenden Rechtsordnungen bzw. wissenschaftlichen Werke gewählte Lösung übernahmen. Wo die Rechtszersplitterung zu groß war, wurden neue Lösungen gesucht, so etwa im ehelichen Güterrecht. In den Motiven zu den einzelnen Bestimmungen bezeichneten die Redaktoren des Weiteren jeweils die entsprechenden Regelungen der in Deutschland geltenden und der zum Vergleich herangezogenen ausländischen Rechte. Die einheitliche Gestaltung und Zusammenstellung der Teilentwürfe war dann vorwiegend das Werk des Vorsitzenden von Pape. Jedoch soll vor allem Bernhard Windscheid (1817-1892) als führender Vertreter der Pandektistik einen beträchtlichen Einfluss auf die Beratungen ausgeübt haben. Daher wurde das BGB später auch häufig als „kleiner Windscheid” bezeichnet. Anfang 1888 wurde der (erste) Entwurf dem Bundesrat vorgelegt und im Laufe desselben Jahres veröffentlicht, zusammen mit den fünfbändigen Motiven, die die getroffenen Entscheidungen begründen sollten.

Bedeutende Kritiker des ersten Entwurfes waren Otto von Gierke (1841-1921) und Anton Menger (18411906). Gierke bemängelte die zu geringe Berücksichtigung des deutschen Privatrechts. Beide bedauerten die verpasste Chance einer sozialen Ausrichtung des Privatrechts und den fehlenden Schutz für die wirtschaftlich Schwächeren. So wurde etwa der für größte Teile der Bevölkerung so wichtige Arbeitsvertrag nur knapp und dürftig geregelt.
Der Bundesrat setzte 1890 eine zweite Kommission unter Leitung von Gottlieb Planck (1824-1910) ein, die eine zweite Beratung des ersten Entwurfes durchführen sollte. Gegen die Kritik wandte Planck ein, die soziale Frage würde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch den sich entwickelnden Interventionsstaat (-) Intervention) gelöst werden. Die Erörterung sozialer Fragen hätte das Projekt des BGB, das von Anfang an als Vereinheitlichungs- und nicht Reformgesetz angegangen worden sei, nur gefährdet. Der Entwurf der zweiten Kommission von 1896 blieb in seiner Substanz unangetastet, wurde jedoch an vielen Stellen sprachlich geglättet und auch in einigen Regelungsbereichen verändert. Am 1. 1. 1900 trat das BGB in Kraft.
Trotz der verbreiteten Kritik am hohen Abstraktionsgrad des BGB und der „umständlichen” Verweisungstechnik stützten sich viele Länder bei ihren Zivilrechtskodifikationen auf das BGB als Vorbild (u. a. Japan, Schweiz, China, Brasilien, Griechenland).
Inhaltlich folgten die Redaktoren des BGB im Wesentlichen dem damaligen Stand der Pandektistik, also der wissenschaftlichen Befassung mit dem römischen Recht in seiner damals angewandten Form. Entsprechend einer in der Pandektistik üblichen Einteilung gliedert sich das BGB in fünf Bücher (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht). Im Allgemeinen Teil findet sich die im römischen Recht üblich gewesene Einteilung der Materien des bürgerlichen Rechts (personae, res, actiones) in den Bezeichnungen des ersten bis dritten Abschnitts (Personen; Sachen, Tiere; Rechtsgeschäfte) wieder.
Die Regelungstechnik des BGB ist bemüht um höchste Abstraktion und Generalisierung, bei der nach Möglichkeit allgemeine, für eine Vielzahl von Verhältnissen geltende Vorschriften vorangestellt werden (im Allgemeinen Teil, im ersten bis sechsten Abschnitt des Rechts der Schuldverhältnisse [sog. allgemeines Schuldrecht], aber auch innerhalb der einzelnen Titel) und Sonderregelungen folgen.
In der DDR galt das BGB bis zum 31.12. 1975 und wurde dann durch das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19.6. 1975 (GBI. I S. 465) abgelöst. Das Zivilgesetzbuch basiert vielfach auf dem BGB, ist aber insgesamt um bessere Verständlichkeit durch geringere Abstraktion und Generalisierung bemüht (seiner Regelungstechnik entspricht es, zunächst konkrete, alltägliche Rechtsverhältnisse der Bürger detailliert zu regeln und dann den Umfang der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf andere, vergleichbare Rechtsverhältnisse zu regeln). Seit dem 3.10. 1990 gilt das BGB auch wieder in den neuen Bundesländern, allerdings mit umfangreichen Übergangsvorschriften, die sich in den Art. 230 ff. EGBGB finden.

Bürgerliches Recht.




Vorheriger Fachbegriff: Bürgerliches Gesetzbuch | Nächster Fachbegriff: bürgerliches Hecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen