Bundesagentur für Arbeit
Im Sozialrecht :
Die Bundesagentur für Arbeit ist die Trägerin der Arbeitsförderung (§367 S.l SGB III). Zusätzlich ist sie für das Kinder- geld, den -+ Kinderzuschlag (§6a BKGG) und für die Grundsi- cherung für Arbeitsuchende sachlich zuständig (§6 Abs. 1 SGB II), soweit kommunale bzw. zugelassene kommunale Träger nicht zuständig sind. Weitere arbeitsmarktpolitische Aufgaben können ihr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung und durch Verwaltungsvereinbarung übertragen werden (§370 Abs. 2 SGB III). Ausserdem sind der Bundesagentur für Arbeit folgende Aufgaben zugewiesen: Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln mit der Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland (§§39ff. AufenthG), Mitwirkung bei anzeigepflichtigen Entlassungen (§ 17 KSchG), Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB IX, Durchführung des AÜG (§ 17 AÜG), Zusammenwirken mit anderen Behörden bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit, Überprüfung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Entgegen der gesetzlichen Umschreibung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 S. 1 SGB III) ist die Bundesagentur eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist gegliedert in die Zentrale mit Sitz in Nürnberg, die Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit. Selbstverwaltungsorgan bei der Zentrale ist der Verwaltungsrat. Dieser ist drittelparitätisch mit Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der öffentlichen Körperschaften besetzt.
Bundesanstalt für Arbeit.
ist die zum 1. 1. 2004 eingeführte neue Bezeichnung für die frühere Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23. 12. 2003, BGBl. I 2848; Hartz-Gesetze).
Die B. f. A. ist Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III, zuständig insbesondere für die Gewährung von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Winterausfallgeld und Wintergeld sowie sonstiger Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit (z. B. Förderung der beruflichen Bildung, Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben).
Die B. f. A. ist Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich in die Zentrale mit Sitz in Nürnberg, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit gliedert. Organe sind der Vorstand und der Verwaltungsrat der Bundesagentur sowie die Verwaltungsausschüsse bei den Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit. Die Organmitglieder werden aus den Reihen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie aus den öffentlichen Körperschaften berufen, die Rechtsaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§§ 367 ff., 393 SGB III).
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