Eigentumsbeeinträchtigung
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese beiden Ansprüche sind gern. § 1004 Abs. 2 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist.
I. Für den Anwendungsbereich gilt Folgendes: Die Vorschrift des § 1004 BGB ergänzt den sonstigen Eigentumsschutz im BGB und stellt insoweit einen Auffangtatbestand für solche Eigentumsbeeinträchtigungen dar, die nicht schon durch einen speziellere Norm erfasst sind:
* Wird das Eigentum durch Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache den Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend machen. Im Falle einer vollständigen Besitzentziehung oder -vorenthaltung verdrängt die Vorschrift des § 1004 BGB den Anspruch aus § 985 BGB vollständig. Nur bei Nutzung der entzogenen Sache oder Teilbesitzentziehung sind § 1004 BGB und § 985 BGB nebeneinander anwendbar.
* Die Beeinträchtigung des Eigentums durch ein unrichtiges Grundbuch ist abschließend in § 894 BGB geregelt.
* Im Falle der Beschädigung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache ist vorrangig an einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff. BGB zu denken.
In allen übrigen Fällen einer Eigentumsbeeinträchtigung kommt § 1004 BGB zur Anwendung.
Die Vorschrift gilt zudem kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung auch im Falle der Beeinträchtigung bestimmter dinglicher Rechte und Immaterialgüterrechte.
Auf § 1004 BGB verweisen die §§ 1027, 1090 Abs. 2 BGB (Dienstbarkeiten), § 1065 BGB (Nießbrauch), § 1227 BGB (Pfandrecht), § 34 Abs. 2 WEG (Dauerwohnrecht), § 11 Abs. 1
S. 1 ErbbauRG (Erbbaurecht), § 97 Abs. 3 UrhG (Urheberrecht).
Nach h. M. gilt § 1004 BGB darüber hinaus auch für die Fälle der Beeinträchtigung der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter und absoluten Rechte
(sog. „quasi-negatorischer Abwehranspruch”).
Dadurch soll gewährleistet werden, dass auch insoweit nicht nur der in den §§ 823 ff. BGB gewährte Schadensersatz für bereits eingetretene Beeinträchtigungen, sondern auch Unterlassung (bevorstehender) rechtswidriger Eingriffe und die Beseitigung andauernder Störungen gefordert werden kann.
Voraussetzungen des quasi-negatorischen Abwehranspruchs:
* Widerrechtlicher Eingriff in ein von den §§ 823 ff. BGB geschütztes Recht oder Rechtsgut
* Andauernde Beeinträchtigung (Beseitigungsanspruch) oder Wiederholungsgefahr (Unterlassungsanspruch)
* Kein Verschulden (im Gegensatz zu den Schadensersatzansprüchen aus §§ 823 ff. BGB)
2. Der Anspruch aus § 1004 BGB hat folgende Anspruchsvoraussetzungen:
a) Es bedarf nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst einer Eigentumsbeeinträchtigung in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. In Betracht kommt dabei jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand oder Vorgang. Dies kann nicht nur aus einer Einwirkung auf den Sachkörper oder dem Zuführen wägbarer und unwägbarer Stoffe, sondern grds. auch durch jedes sonstige Handeln resultieren.
Beispiel: Das „Zuparken” eines Pkw stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums am Fahrzeug dar.
Ob auch sittliche und ideelle Störungen erfasst sind, wird unterschiedlich beurteilt.
Beispiel: Der Eigentümer E verklagt seinen Nachbarn N, weil dieser auf seinem Grundstück ein Bordell betreibt. E fürchtet, dass sich dies nachteilig auf seine minderjährigen Kinder auswirkt.
Die wohl herrschende Lehre möchte derartige sittliche Störungen von § 1004 BGB erfasst wissen. Die Rechtsprechung lehnt dies jedoch zu Recht mit der Begründung ab, dass der negatorische Rechtsschutz nicht ausufern dürfe und hierfür auch kein Bedürfnis bestehe, da Verletzungen der Persönlichkeitssphäre im Wege des quasi-negatorischen Rechtsschutzes verfolgt werden könnten.
b) Der Anspruchsteller darf gem. § 1004 BGB nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet sein. Eine Duldungspflicht kann sich sowohl aus privatrechtlichen als auch aus öffentlich-rechtlichen Regeln ergeben.
Beispiele für zivilrechtliche Duldungspflichten: §§227-229, 904, 906 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 912 Abs. 1, 917 Abs. 1 BGB, nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis (1242 BGB); für öffentlich-rechtliche Duldungspflichten: § 14 BimSchG, § 19 FStrG, Verwaltungsakt (VA), überwiegendes öffentliches Interesse.
Der Anspruchsgegner muss schließlich Störer, also für die Beeinträchtigung verantwortlich sein. Störer ist derjenige, dem die Beeinträchtigung aus Sachgründen zugerechnet werden kann. Das ist zum einen dann der Fall, wenn der Anspruchsgegner die Beeinträchtigung durch eine Handlung oder Unterlassung adäquat kausal herbeigeführt hat (sog. Handlungsstörer). Gleiches gilt zum anderen dann, wenn die Störung durch eine der Herrschaft des Anspruchsgegners unterliegenden Sache (mit-)verursacht wurde (sog. Zustandsstörer); dies kann neben dem Eigentümer der Gefahr bringenden Sache auch ein Fremdbesitzer sein. Dabei reicht allerdings der Umstand des Eigentums oder des Besitzes allein nicht aus; der eigentumsbeeinträchtigende Zustand muss vielmehr auf den Willen des Anspruchsgegners zurückzuführen oder diesem aufgrund bestimmter Sachgründe sonst zuzurechnen sein.
Beispiele: Bei natürlichen Immissionen (z. B. Baumwurzel-wuchs) und technischem Versagen (z. B. Brand aufgrund technischen Defekts, Rohrbruch) kann der Eigentümer aus § 1004 BGB nur dann in Anspruch genommen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein — über die bloße Eigentümerstellung hinausgehender — Sachgrund spricht.
d) Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr voraus. Dabei ist anerkannt, dass trotz des scheinbar entgegenstehenden Gesetzeswortlauts („weitere Beeinträchtigung”) auch eine erstmals ernsthaft drohende konkrete Beeinträchtigung ausreicht.
3. Die Bestimmung der Rechtsfolge des § 1004 BGB ist insbesondere im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach Abs. 1 problematisch: Geschuldet ist in jedem Falle die Beseitigung der Störungsquelle; fraglich und umstritten ist, ob sich die Beseitigungspflicht darüber hinaus auch auf eingetretene Schäden am Sachkörper erstreckt, oder ob insoweit ausreicht, die Einwirkungshandlung schlicht aufzugeben. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Schäden nicht unter die nach § 1004 BGB - verschuldensunabhängig - geschuldete Beseitigung fallen. Begründet wird dies insbesondere damit, dass andernfalls das Verschuldenserfordernis der §§ 823 ff. BGB umgangen würde. Deshalb müsse sich der Störer nur aus dem fremden Rechtskreis zurückziehen und die „Usurpation” fremden Eigentums aufgeben (sog. Usurpationstheorie). Die h.M. hält den Störer hingegen auch zur Beseitigung eingetretener Schäden für verpflichtet und begründet dies damit, dass es sachgerecht sei, die Risiken von Eigentumsbeeinträchtigungen und Störungen den Verursacher und nicht den gestörten Eigentümer tragen zu lassen.
Beispiel: Die Wurzeln eines auf dem Grundstück des N stehenden Baumes wachsen über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Grundstück des E und beschädigen dort ein Abwasserrohr. N, der nach der Wertung des § 910 BGB für das natürliche Wurzelwachstum seiner Bäume verantwortlich ist, ist nach h.M. nicht nur zur Beseitigung der Wurzeln, sondern auch zum Ersatz des beschädigten Rohres verpflichtet.
Prüfungsschema § 1004 BGB:
1. Anwendbarkeit
Abgrenzung zu sonstigen eigentumsschützenden Normen.
2. Tatbestandsvoraussetzungen - Eigentumsbeeinträchtigung
* Keine Duldungspflicht des Anspruchsstellers, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
* Störereigenschaft des Anspruchsgegners
* Bei § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB: Wiederholungsgefahr 3. Rechtsfolge
* § 1004 Abs. 1 BGB: Beseitigung der eingetretenen Störung
* § 1004 Abs. 2 BGB: Unterlassung drohender Beeinträchtigungen
Eigentumsstörungen.
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