Geldstrafen

setzen, gleichermassen wie Freiheitsstrafen, eine Schuld des Täters voraus. Der Grundsatz "Nulla poena sine culpa" (Ohne Schuld keine Strafe) hat Verfassungsrang.

, Steuerrecht: Aufwendungen, nichtabziehbare, bei Körperschaften.

Die mildeste Strafe, die von einem Strafgericht verhängt werden kann. Sie besteht darin, daß der Verurteilte einen bestimmten Geldbetrag an die Justizkasse zahlen muß. Dieser Geldbetrag wird vom Gericht nach «Tagessätzen» bemessen, von denen mindestens fünf und höchstens 360 verhängt werden können (§40 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen, das der Verurteilte pro Tag hat, so daß der Verurteilte an diesen Tagen nur für die Strafe arbeitet (§40 Abs. 2 StGB). Der Mindesttagessatz beträgt zwei, der höchste 10000,-DM. Dem Verurteilten kann auf Antrag nachgelassen werden, die Geldstrafe erst später oder in Raten zu zahlen (§42 StGB). Zahlt er nicht, so muß er statt dessen eine Freiheitsstrafe (pro Tagessatz einen Tag) verbüßen (§43 StGB), die als Ersatzfreiheitsstrafe bezeichnet wird. Die Geldstrafe ist eine sehr problematische Strafe. Sie führt oft dazu, daß der Verurteilte die Lust an der Arbeit verliert und völlig auf die schiefe Bahn gerät. Außerdem verhindert sie meist, daß der Verurteilte den von ihm angerichteten Schaden wiedergutmacht. Sie kann daher guten Gewissens nur gegen Reiche verhängt werden, bei denen sie aber wenig Wirkung hat, weil diese sich deswegen nicht wirklich einschränken müssen.

mildeste Strafart; beträgt bei Verbrechen u. Vergehen 5 EUR bis 10000 EUR, bei Übertretungen 5 EUR bis 500 EUR, soweit nicht im einzelnen höhere Beträge festgesetzt sind; bei Gewinnsucht G. bis zu 100000EUR (§§ 27 bis 27b StGB). Teilzahlung sowie Stundung kann bewilligt werden. a. Ersatzgeldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Tagesbusse.

Strafrecht.

(§§ 40ff. StGB) ist die durch Zahlung von Geld zu bewirkende Strafe. Sie wird in mindestens 5 und grundsätzlich höchstens 360 Tagessätzen zwischen 1 und 5000 Euro festgesetzt. Gemäß § 43 a StGB ist die Höhe der G. durch das Vermögen des Täters begrenzt (Vermögensstrafe). An die Stelle einer uneinbringlichen G. tritt Freiheitsstrafe (§ 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe). Lit.: Seile, D. v., Gerechte Geldstrafe, 1997; Fehl, E., Monetäre Sanktionen im deutschen Rechtssystem, 2002

Hauptstrafe des StGB. Es gilt das so genannte Tagessatzsystem. Das bedeutet:
a) Bei der Verhängung einer Geldstrafe muss zunächst die Anzahl der Tagessätze bestimmt werden. Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 StGB beträgt sie mindestens fiinf und höchstens 360 Tagessätze; bei Gesamtstrafen 720 Tagessätze, § 54 Abs. 2 StGB. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung.
Erlittene Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf die Geldstrafe anzurechnen, es sei denn, dies ist im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt, § 51 Abs. 1 StGB. Als Anrechnungsfaktor gilt, dass ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz entspricht, § 51 Abs. 4 S.1 StGB.
b) Im zweiten Schritt wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes festgelegt. Sie beträgt gemäß § 40 Abs. 2 StGB mindestens ein € und höchstens 30000€ pro Tag. (Der Betrag muss auf volle Euro lauten.) Es gilt das strafrechtliche - und nicht steuerrechtliche - Nettoeinkommensprinzip: Entscheidend ist nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters im Rahmen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dabei sind nicht nur Geld-, sondern auch Sachbezüge - z.B. freie Unterkunft und Verpflegung bei Eltern, Freund(in) u. Ä. - zu berücksichtigen. Wird der Tagessatz - wie in der Praxis üblich - mithilfe des Monatseinkommens berechnet, ist dieses durch 30 zu dividieren, vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Fehlen Angaben zu den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, können gemäß § 40 Abs. 3 StGB die Einkünfte des Täters, sein Vermögen oder andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes geschätzt werden.
Bei Rentnern, Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosen sind Grundlage für die Bemessung die Höhe der Unterstützungs- und Fürsorgeleistung sowie Sachbezüge.
Bei Studenten, Schülern und Auszubildenden ist die Höhe der monatlichen Bezüge einschließlich der Sachbezüge entscheidend.
Hausfrauen und -männer ohne eigenes Einkommen werden nach ihrem Unterhaltsanspruch eingeschätzt (in der Regel 3/7 des Einkommens des Ehegatten). Bei Doppelverdienern mit Vollzeitbeschäftigung wird dagegen das eigene Einkommen zugrunde gelegt.
Die Vorschriften der Strafaussetzung zur Bewährung finden bei der Geldstrafe keine Anwendung. In gewisser Weise übernimmt die Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB diese Funktion. Nach § 42 StGB können aber Zahlungserleichterungen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass dem Täter nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu bezahlen. Das ist in der Regel erst ab einer Geldstrafe über einem Monatseinkommen anzunehmen. In dem Urteil muss dann eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung bewilligt werden.
Bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Nach § 41 S. 1 StGB kann in den Fällen, in denen sich der Täter durch die Tat einen Vermögensvorteil verschafft hat oder verschaffen wollte, Freiheitsstrafe neben Geldstrafe verhängt werden. Die Vorschrift enthält keine Strafrahmenerweiterung, erlaubt also keine Zusatzstrafe, sondern ermöglicht lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine passendere Strafartreaktion. Rechtlich zulässig ist es, wenn die Kumulation dabei auch dem Zweck dient, eine verwirkte Freiheitsstrafe zu ermäßigen und diese dadurch überhaupt erst zur Bewährung aussetzungsfähig zu machen.

Strafen (1); s. a. Geldbuße, Ordnungsmittel, Zwangsmittel.




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