Haft

Früher eine leichte und kurze Freiheitsstrafe. Heute kommt der Ausdruck nur noch in zusammengesetzten Begriffen wie Strafhaft (»Freiheitsstrafe, Strafvollzug), Untersuchungshaft , Ordnungshaft, Zwangshaft oder Abschiebungshaft (Ausländer) vor. In allen Fällen bedarf es eines richterlichen Haftbefehls.

frühere Strafe mit Freiheitsentzug bis zu 6 Wochen bei Übertretungen, auch bei einzelnen Vergehen war sie zu verhängen möglich (z.B. Beleidigung). Es gibt es nur noch Freiheitsstrafe. - Vgl. Untersuchungshaft, Haftbefehl. - Haft auch zur Zeit noch möglich als Beugestrafe (bis 6 Wochen), z. B. bei Verweigerung des Zeugnisses oder des Eides (§ 70 StPO, § 390 ZPO). Haft im Zivilrecht weiter möglich bei Verweigerung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 901 ff. ZPO; bis 6 Monate), gegen ausgebliebene Zeugen (§§ 380, 400 ZPO). - Vgl. auch persönlicher Arrest, Vorführungsbefehl.

ist die amtliche Entziehung der Bewegungsfreiheit vor allem zum Zweck der Untersuchung (oder Bestrafung, Freiheitsstrafe) und der Erzwingung einer Handlung. Im Strafverfahrensrecht (§112 StPO) kann der Beschuldigte bei Vorliegen dringenden Tatverdachts sowie eines Haftgrunds in Untersuchungshaft genommen werden. Ein auf frischer Tat festgenommener Täter kann bis zu eine Woche in H. genommen werden, wenn in dieser Zeit in einem beschleunigten Verfahren auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage die Hauptverhandlung zu erwarten ist (§§ 127b II, 417ff. StPO). Im Zivilverfahrensrecht (§901 ZPO) hat das Gericht gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der Versicherung ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die H. anzuordnen. Ebenso kann der persönliche Arrest durch die H. erfolgen (§ 933 ZPO). Gegen Zeugen kann zur Erzwingung des Zeugnisses die H. angeordnet werden (§§ 390 II ZPO, 70 II StPO). (In Deutschland kostete die Haft eines Häftlings rund 75 Euro täglich.) Zwangshaft Lit.: Heischel, O., § 455 StPO - Die Haftverschonung aus Gesundheitsgründen, 1998; Fülber, T., Die Haupt- verhandlungshaft, 2000; Langner, S., Untersuchungshaftanordnung, 2003

Strafprozessrecht: Amtliche Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit zum Zwecke der Untersuchung (Untersuchungshaft; -Haftbefehl) oder zur Erzwingung einer Handlung (*Erzwingungshaft). In der Umgangssprache wird die Haft häufig mit dem Begriff der Freiheitsstrafe verwechselt. Haftbeschwerde; Haftgrund; Haftprüfung; Haftrichter; Haftunfähigkeit; Haftverschonung

Untersuchungshaft, Haftbefehl, Haftprüfungsverfahren, Haftunfähigkeit, Erzwingungshaft, Ordnungsmittel, Offenbarungs(eid)versicherung (2). Der Begriff H. wird in der Umgangssprache fälschlicherweise häufig statt Freiheitsstrafe gebraucht.




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