Haftung im Steuerrechtbedeutet das Einstehen für eine fremde Steuerschuld. Der Steuerschuldner selbst haftet nicht, sondern er schuldet. Nur ein Dritter kann haften. Während das Finanzamt gegenüber dem Steuerschuldner zur Inanspruchnahme verpflichtet ist, steht die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§§ 191, 219 AO). Das Ermessen erstreckt sich darauf, ob ein Haftungstatbestand gegeben ist (Entschließungsermessen) und wer/wie als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll (Auswahlermessen). Haftungstatbestände können sich aus der Abgabenordnung ergeben. So haften gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 AO). Hierzu gehört die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft. Organgesellschaften (Organe) haften für solche Steuern des Organträgers, für die die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist (§ 73 AO). Wesentlich Beteiligte haften mit zum Gebrauch überlassenen Gegenständen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (z. B. USt, GewSt, Versicherungsteuer bei Versicherungsunternehmen, Verbrauchsteuer bei Erzeugerbetrieben). Wesentlich ist beteiligt, wer mit mehr als einem Viertel am Nennkapital oder am Vermögen des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern nicht entrichtet werden (§ 74 AO). Der Betriebsübernehmer haftet mit dem übernommenen Vermögen ebenfalls für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, sofern diese seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind (§ 75 AO). Eine weitergehende Haftung gegenüber dem Finanzamt kann sich aus der Fortführung der Firma (§ 25 HGB) oder Vermögensübernahme (§ 419 BGB) oder Erbschaftskauf (§ 2382 BGB) ergeben. Weitere Haftungstatbestände können sich aus den einzelnen Steuergesetzen ergeben, z. B. Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer (§ 42 d EStG), Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 5 EStG), Erbschaftsteuer (§ 20 Abs. 3 ErbStG), für Grundsteuer (§ 10 GrStG), für Umsatzsteuer (§ 25 d UStG). Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftlichen Haftungsbescheid (§ 191 AO), der die Haftung feststellt, und die Zahlungsaufforderung (§ 219 AO). Wer verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Beruht die Haftung auf einem Vertrag, so muss das FA vor dem ordentlichen Gericht klagen (§ 192 AO). Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Rechtsbehelf gegen den Haftungsbescheid ist der Einspruch und ggf. die Anfechtungsklage. Die Änderung des Haftungsbescheides richtet sich nach den §§ 130 ff. Abgabenordnung. Zur Verjährung der Haftung vgl. §§ 191 V, 229 II AO. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner (§ 44 I AO; Gesamtschuld).
Weitere Begriffe : Vorbehalt bei der Leistung | Wohnraummakler | Eingliederung |
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