humanitäres Völkerrecht
Bestätigung und Weiterentwicklung des traditionellen Kriegsvölkerrechts. Der
Teil des Kriegsrechts, der unmittelbar dem Schutz
von Personen dient. Es bildet einen wesentlichen Teil des Völkerrechts und bezieht sich auf Zeiten bewaffneter internationaler Konflikte und beinhaltet Bestimmungen sowohl zum Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen als auch zur Einschränkung der Mittel und Methoden der Kriegsführung. Das humanitäre Völkerrecht knüpft dabei an die internationale Realität bewaffneter Konflikte an und fragt nicht nach den
Gründen oder der völkerrechtlichen Berechtigung zur Führung eines Krieges bzw. bewaffneten Konflikts. Das humanitäre Völkerrecht entfaltete sich etappenweise:
1864: Genfer Konventionen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten bei den im Felde stehenden Heeren.
1868: St. Petersburger Erklärung, Verbot des Einsatzes gewisser Wurfgeschosse in Kriegszeiten.
1899: Haager Abkommen, namentlich das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, und Anpassung der Grundsätze der Genfer Konvention von 1864 an den Seekrieg.
1906: Revision und Erweiterung der Genfer Konvention von 1864.
1907: Revision der Haager Abkommen von 1899 und Annahme neuer weiterer Abkommen, wichtigstes: Haager Landkriegsordnung (HLKO).
1925: Genfer Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege.
1929: Zwei Genfer Abkommen:
— Revision und Weiterentwicklung des Genfer Abkommens von 1906.
— Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.
1949: Vier Genfer Abkommen (Genfer Konventionen).
1954: Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
1972: Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.
1977: Zwei Zusatzprotokolle zu den vier Genfer Abkommen von 1949, die den Schutz der Opfer internationaler (Protokoll I) und nichtinternationaler (Protokoll II) bewaffneter Konflikte verstärken.
1980: Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßiges Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können. Dieses Übereinkommen umfasst:
— Protokoll (I) über nichtentdeckbare Splitter,
— Protokoll (II) über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen,
— Protokoll (III) über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen.
1993: Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen.
1995: Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV zum Übereinkommen von 1980).
1996: Revidiertes Protokoll über das Verbot und die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II des Übereinkommens von 1980).
1997: Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Vertrag von Ottawa).
1998: Statut für einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof (Statut von Rom).
Anfang 2001 waren fast alle Staaten der Welt Vertragspartner der Genfer Abkommen. Das humanitäre Völkerrecht ist in zwei Situationen anwendbar:
Bei international bewaffneten Konflikten (mindestens zwei Staaten sind verwickelt) gelten die Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll I.
Bei internen bewaffneten Konflikten sind der den vier Abkommen gemeinsame Art. 3 und Zusatzprotokoll II von 1977 anwendbar. Das humanitäre Völkerrecht gilt nicht für innere Unruhen und sonstige Situationen interner Gewalt. In diesen Fällen greifen die Bestimmungen des Menschenrechtskodex.
Im Falle bewaffneter Konflikte gibt es drei Maßnahmemöglichkeiten:
1) Präventionsmaßnahmen: Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts, Ausbildung qualifizierten Personals zur Erleichterung der Umsetzung, Ernennung von Rechtsberatern bei den Streitkräften, innerstaatliche Ausführungsgesetzgebung zur Sicherung der Befolgung, Übersetzung der Texte der Abkommen;
2) Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Befolgung der Bestimmungen während der Dauer eines Konflikts durch die Schutzmächte oder ihre Vertreter und das IKRK;
3) Repressive Maßnahmen: Verpflichtung nationaler Gerichte zur Ahndung als Kriegsverbrechen geltender Verstöße, disziplinarische und strafrechtliche Verantwortung der Vorgesetzten sowie die Pflicht der Militärbefehlshaber, Verstöße zu unterbinden und Strafverfahren einzuleiten, gegenseitige Unterstützung der Staaten in Angelegenheiten der Verbrechensbekämpfung.
Genfer Konventionen. Zur Zulässigkeit eines Angriffskrieges aus humanitären Gründen Gewaltverbot.
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