Normenkontrollverfahren, verwaltungsgerichtliches

(Normenkontrollklage, abstrakte Normenkontrolle): Verfahren nach der VwGO, mit dem die Feststellung der Nichtigkeit einer (untergesetzlichen) Rechtsnorm begehrt wird, § 47 VwGO. Im Normenkontrollverfahren geht es dem Kläger nicht um die Anwendung der Rechtsnorm im Einzelfall, sondern um deren generelle Gültigkeit. Für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, § 47 Abs. 1 VwGO. Zu unterscheiden ist das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren von der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr.2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG, die vor dem Bundesverfassungsgericht in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten geführt wird.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwG() Satzungen nach dem BauGB (also insbesondere Bebauungspläne, § 10 BauGB und Erschließungsbeitragssatzungen, § 132 BauGB) und Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 Abs. 2 BauGB. Flächennutzungspläne sind zwar keine Satzungen nach BauGB, können aber ausnahmsweise Gegenstand der Normenkontrolle sein, wenn sie die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB begründen (Flächennutzungsplan mit der Ausweisung von Windvorranggebieten), vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4. 2007 - 4 CN 3.06.
Daneben können andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (Rechtsverordnungen und Satzungen) Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein, soweit das Landesrecht dies bestimmt, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Eine solche Bestimmung ist in nahezu allen Bundesländern (teilweise mit Einschränkungen) vorhanden außer in Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen.
Für das Normenkontrollverfahren muss zunächst der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein. Der Antragsteller muss des weiteren antragsbefugt sein (§ 47 Abs. 2 VwGO), d. h., er muss geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Voraussetzungen der Antragsbefugnis entsprechen damit der Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. So hat z. B. jeder von einem Bebauungsplan betroffene Bürger ein subjektives Recht auf fehlerfreie Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn der Betroffene geltend macht, dass seine Belange nicht oder nur unzureichend in der Abwägung berücksichtigt worden seien. Allerdings muss der Betroffene seine Einwendungen im Planverfahren rechtzeitig vorbringen, ansonsten sind diese nach § 47 Abs. 2 a VwG() ausgeschlossen.
Für das Normenkontrollverfahren gilt eine Antragsfrist von einem Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, § 47 Abs. 2 S.1, 2. Halbs. VwGO. Richtiger Antragsgegner ist gem. § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO die juristische Person des öffentlichen Rechts (Rechtsträger), die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Unter Umständen kann dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren fehlen, wenn durch die erstrebte Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr verbessert werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Bebauungsplan bereits durch bestandskräftige Baugenehmigungen vollzogen ist, da die (bestandskräftigen) Baugenehmigungen auch nach der Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden können.
Das Normenkontrollverfahren ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt und diese Verstöße zur Unwirksamkeit der Vorschrift führen. Wichtig sind hierbei vor allem die §§214, 215 13auGl3, wonach bestimmte Fehler unbeachtlich sind oder durch Zeitablauf unbeachtlich werden.
Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam. Diese Entscheidung ist allgemein verbindlich, sie wirkt „inter omnes”, § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO. Eine Abweisung des Antrages wirkt dagegen lediglich zwischen den Parteien, („inter partes”).
Auf Antrag kann das Gericht nach § 47 Abs. 6 VwG() eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (z. B. Anordnung, dass ein angegriffener Bebauungsplan zunächst nicht durch Erteilung von Baugenehmigungen vollzogen werden darf). Der Maßstab des § 47 Abs. 6 VwG() ist damit wesentlich strenger als bei der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.




Vorheriger Fachbegriff: Normenkontrollverfahren | Nächster Fachbegriff: Normenmangel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen