Parabolantenne
Im Mietrecht :
Mit einer Satelliten-Empfangsanlage (Schüssel) besteht nunmehr auch für Mieter und Vermieter die Möglichkeit, Satellitenprogramme (Hörfunk und Fernsehen) zu empfangen, ohne an das Telekommunikationskabel angeschlossen zu sein. Rechtlich gesehen gibt es bei der Anbringung einer Parabolantenne schwierige Fragen zu lösen. Bei den Gerichten ist umstritten, ob der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine eigene Parabolantenne aufstellen oder anbringen darf, die Frage ist, ob hier die Grenzen des Mietgebrauchs überschritten sind. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Grenzen ist, ob ein Eingriff in die bauliche Substanz erfolgt. Weiter wird die Frage zu klären sein, ob eine endgültige Veränderung vorgenommen wurde. Außerdem wird das dann angerufene Gericht zu entscheiden haben, ob die Einheitlichkeit der Wohnanlage tangiert ist. Störungen von Mitbewohnern dürfen selbstverständlich von der Parabolantenne nicht ausgehen und es dürfen auch keine nachteiligen Folgewirkungen zu befürchten sein. Es ist also in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der Mieter eine Parabolantenne aufstellen darf. Oft wird hier auch der individuell abgeschlossene Mietvertrag eine Klärung bringen. Häufig stehen in den Mietverträgen Klauseln, wonach die Anbringung von Außenantennen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt ist. Allerdings darf der Vermieter auch nicht ohne sachlichen Grund seine Zustimmung zur Anbringung der Parabolantenne verweigern. Es ist also davon auszugehen, dass der Vermieter grundsätzlich vorher gefragt werden muss. Insbesondere auch um die Frage zu klären, wo die Parabolantenne am Haus angebracht werden kann.
Die Rechtsprechung hatte sich bisher dahin entwickelt, dass der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter nur dann dulden muss, wenn weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch ein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist. Solche Antennenanlagen müssen von einem Fachmann möglichst unauffällig angebracht und der Vermieter muss von allen anfallenden Kosten und Gebühren freigestellt werden. Das OLG Karlsruhe hat den Duldungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Anbringung einer Parabolantenne trotz vorhandenem Breitbandkabelanschlusses bejaht, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.8.1993, ZMR 1993, 511).
Der Breitbandkabelanschluss befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht. Mit der Parabolantenne muss der Empfang ausländischer Fernsehprogramme möglich sein, die nicht in das Breitbandkabel eingespeist werden. Das Anbringen der Parabolantenne darf aus baurechtlichen und aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht verboten sein. Außerdem sind Rechte Dritter, die der Vermieter zu beachten hat, zu berücksichtigen. Der Mieter folgt bei der Wahl des Aufstellungsortes der Bestimmung des Vermieters, die dieser unter Beachtung der empfangstechnischen Eignung danach trifft, wo ihm die Anlage am wenigsten störend erscheint. Die Parabolantenne darf keine erhebliche Verunzierung verursachen. Sie darf nur von einem Fachmann zur Sicherung vor denkbaren Schäden angebracht werden. Es dürfen keine nachteiligen Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen werden. Der Mieter muss den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren freisteilen. Gleiches gilt hinsichtlich der Haftung für durch die Antenne verursachte Schäden und den Aufwand der Beseitigung der gesamten Parabolantennenanlage nach Beendigung des Mietverhältnisses. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter das Haftungsrisiko durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung abzusichern. Der Vermieter kann nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe sogar die Kosten, die die Beseitigung der Anlage erfordern würde, als Kaution absichern lassen. Insgesamt ist bei diesem „Antennenstreit" zu beachten, dass der näher beschriebene Rechtsentscheid nicht die Rechtslage einer Wohnungseigentümergemein- schaft regelt, sondern allenfalls das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Kabelfernsehen, Mieterhöhung bei Modernisierung, Vorauszahlungen
Bei einer Eigentumswohnung :
Mit einer Satelliten-Empfangsanlage (Schüssel) besteht auch für einzelne Wohnungseigentümer die Möglichkeit, Satelliten Programme (Hörfunk und Fernsehen) zu empfangen, die nicht an das Telekommunikationskabel (Breitbandkabel) angeschlossen sind.
Bezüglich der nachträglichen Installation einer solchen Parabol- Antenne ist der § 22 Abs. 1 WEG zu beachten. Dort heisst es: "Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmässige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Massnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Mass hinaus beeinträchtigt werden."
Die Installation einer Parabol-Antenne stellt die Umgestaltung des Gebäudes dar und ist damit eine bauliche Veränderung. Darunter versteht man jede über die ordnungsgemässe Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in Abweichung vom Aufteilungsplan beziehungsweise, falls dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, vom Zustand bei der Entstehung des Wohnungseigentums oder bauliche Veränderungen nach Vornahme von früher zulässigen baulichen Veränderungen.
Die Anbringung einer Parabol-Antenne für die Wohnungs- eigentümergemeinschaft ist eine solche Umgestaltung des Gebäudes. Solche Parabol-Antennen sind von aussen oft gut sichtbar und verschönern nicht gerade die Ästhetik des Gebäudes.
Wird nur ein Mehrheitsbeschluss gefasst und wird dieser nicht innerhalb der Anfechtungsfrist beim Amtsgericht angefochten, so ist dieser -Beschluss als wirksam anzusehen (Zitterbeschluss).
Nach Massgabe von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers eventuell auch entbehrlich, wenn dieser Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt ist, das heisst, wenn er keine Nachteile erleidet.
Zu einem solchen Nachteil, der den betroffenen Wohnungseigentümer beeinträchtigt, gehört beispielsweise die Änderung des äusseren Erscheinungsbildes der Wohnanlage. Weitergehend kann man sogar sagen, dass jede Änderung des optischen Eindrucks ein Nachteil im Sinne der oben genannten Vorschrift ist; somit ist die Zustimmung auch des "benachteiligten" Eigentümers erforderlich. Es kann unter Umständen schon eine Stimme genügen, zu verhindern, dass eine Parabol-Antenne installiert wird. Es besteht in der Regel ein Einstimmigkeitserfordernis bei der Anbringung von Parabol-Antennen (BayObLG, NJW-RR 1992, 16).
Anders kann die Situation jedoch aussehen, wenn es sich bei der Installation der Parabol-Antenne um eine Instandsetzungsmassnahme handelt, weil die gemeinschaftliche alte Antennenanlage reparaturbedürftig ist und die Kosten um ein Vielfaches die Installation einer Parabol-Antenne übersteigen würden. Es handelt sich dann um eine modernisierende Instandsetzung im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG, die mit einer qualifizierten Mehrheit (drei Viertel nach Köpfen, 50 Prozent nach Miteigentumsanteilen) beschlossen werden kann.
Weiter kann es bei der Installation von Parabol-Antennen zu schwierigen Rechtsfragen kommen, wenn ein Eigentümer seine Wohnung an einen Mieter vermietet hat. Der vermietende Eigentümer sitzt in diesem Fall möglicherweise "zwischen allen Stühlen". Einerseits braucht er einen einstimmigen Beschluss (oder mit qualifizierter Mehrheit) "seiner" übrigen Wohnungseigentümer, andererseits hat möglicherweise der Mieter einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Vermieter. Wie soll sich der Vermieter verhalten? Darf der einzelne Mieter auf seinem Balkon eine Parabol-Antenne aufstellen beziehungsweise anschliessen und anmontieren? Dies wird für jeden Einzelfall individuell zu entscheiden sein, da es auf den jeweiligen Mietvertrag ankommt, der in aller Regel eine Klärung bringen wird. Häufig sehen Mietverträge Klauseln vor, nach denen die Anbringung einer Aussenantenne nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt ist.
Allerdings darf der Vermieter auch dann nicht ohne sachlichen Grund seine Zustimmung zur Anbringung der Parabol-Antenne verweigern.
Es ist davon auszugehen, dass der Vermieter (Wohnungseigentümer) grundsätzlich vorher gefragt werden muss. Dies deshalb auch, um insbesondere die Frage zu klären, wo die Parabol-Antenne am Haus oder im Bereich des Balkons angebracht werden kann.
Der Vermieter darf den Wunsch des Mieters auf Anbringung einer Parabol-Antenne nicht aus sachfremden Erwägungen ablehnen. Wenn der Mieter dem Vermieter (Eigentümer) zusichert, dass er sämtliche Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Parabol-Antenne entstehen können, ist der Eigentümer zur Zustimmung verpflichtet.
Zu beachten ist auch, welcher Nationalität der Mieter angehört. Wird durch das Kabelfernsehen das Informationsbedürfnis des Mieters nicht vollständig gedeckt, so hat er möglicherweise einen Anspruch gemäss Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) auf Zustimmung zur Anbringung der Parabol-Antenne. Die anderen Wohnungseigentümer sind dann eventuell auch zur Zustimmung verpflichtet. Diese Frage lässt sich aber nicht generell beantworten, sondern ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
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