Parteifähigkeit
Fähigkeit, in einem Zivilrechtsstreit Partei zu sein. Sie kann aktiv (Kläger) oder passiv (Beklagter) sein. Entspricht im wesentlichen der Rechtsfähigkeit. Parteifähig sind aber auch Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, politische Parteien, Gewerkschaften (im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch Arbeitgeberverbände) und nicht rechtsfähige Vereine, letztere jedoch nur passiv.
(§ 50 ZPO) ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozeß Partei zu sein. Parteifähig ist grds., wer auch materiell rechtsfähig ist. Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Personenhandelsgesellschaften (§§ 161 II; 124 HGB), politische Parteien (§ 3 PartG) sowie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (§10ArbGG). Für nicht rechtsfähige Vereine gilt die Sonderregel des § 50 II ZPO. Ihm wird nur die passive P. zugestanden. Obwohl der GbR nach inzwischen n.M. Teilrechtsfähigkeit zugestanden wird, ist sie nicht parteifähig. Partei können nur die klagenden oder verklagten Gesellschafter als Streitgenossen sein. Unstreitig nicht parteifähig ist die Bruchteils- (§§ 741 ff. BGB) und die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB).
(vor Gericht). 1) Im Zivilprozess ist die P. eine Prozessvoraussetzung. P. ist die Fähigkeit, Partei im Prozess zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Rechtsfähigkeit); § 50 ZPO. Parteifähig sind auch die offene Handelsgesellschaft und der nicht rechtsfähige Verein (als Beklagter). - 2) Im Strafprozessrecht wird der Begriff P. nicht verwendet. - 3) Im Verwaltungsprozess spricht man anstelle von P. auch von Beteiligtenfähigkeit. Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind Personen und Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden, soweit es das Landesrecht bestimmt; § 61 Verwaltungsgerichtsordnung.
ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei, d.h. Kläger oder Beklagter zu sein. Im Zivilprozess ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. In anderen streitigen Verfahrensarten, z.B. dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gibt es statt des Begriffs der P. den der weitgehend gleichbedeutenden Beteiligtenfähigkeit.
(§ 50 I ZPO) ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei zu sein. Die P. ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungs- voraussetzung. Sie kann aktive P. (Kläger) oder passive P. (Beklagter) sein. Parteifähig ist grundsätzlich, wer -rechtsfähig ist. Der nichtrechtsfähige Verein ist nur passiv parteifähig (§ 50 II ZPO), die Gewerkschaft aber auch aktiv (§ 10 ArbGG). Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden (§§ 124 I, 161 II HGB), ebenso seit 2001 die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Lit.: Schemmann, T., Parteifähigkeit im Zivilprozess, 2002; Engelmann-Pilger, J., Parteifähigkeit und Amtsprüfung, NJW 2005, 716
, Arbeitsrecht: Grundsätzlich gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, dass derjenige parteifähig ist, der rechtsfähig ist, § 50 S. 1 ZPO.
Nach § 10 ArbGG sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern parteifähig. Diese Regelung war notwendig, da die Gewerkschaften aus historischen Gründen bisher überwiegend als nichtrechtsfähige Vereine organisiert waren.
Da sich viele DGB-Gewerkschaften zur Großgewerkschaft Ver.di im Wege einer Verschmelzung durch Neugründung vereinigt haben und Verdi ein rechtsfähiger Verein ist, könnte die Regelung des § 10 ArbGG an Bedeutung verlieren.
Darüber hinaus hat man den bisher als nichtrechtsfähige Vereine organisierten Gewerkschaften in ständiger Rechtsprechung auch in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Parteifähigkeit zuerkannt. Dies wurde auf § 10 ArbGG, die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die besondere Bedeutung der Gewerkschaften in der Gesellschaft gestützt. Zivilprozessrecht: Fähigkeit, im Rechtsstreit Partei zu sein. Parteifähig ist jede natürliche oder juristische Person (auch: Personenhandelsgesellschaft, §§ 124 Abs. 1 S.1, 161 Abs. 2 HGB, und Gesellschaft bürgerlichen
Rechts), die nach materiellem Recht Rechtsfähigkeit besitzt (§ 50 Abs. 1 ZPO), sowie (nur) in Passivprozessen auch der nichtrechtsfähige Verein (§ 50 Abs. 2 ZPO). Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung. Ihr Fehlen ist von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1 ZPO).
Entfällt die Parteifähigkeit während des Prozesses durch Tod einer natürlichen Person, die Partei eines Prozesses ist, tritt die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei ein (§ 239 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht im Anwaltsprozess (§ 246 Abs. 1 ZPO; die Prozessvollmacht erlischt durch den Tod des Auftraggebers nicht, § 86 ZPO), der mit dem Rechtsnachfolger als neuer Partei fortgesetzt wird, soweit nicht auf Antrag eine Aussetzung des Prozesses erfolgt.
Erlischt eine juristische Person, die Partei eines Prozesses ist, ist sie im Aktivprozess solange noch als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem Parteivortrag im betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen („fingierte” Parteifähigkeit). Auch im Passivprozess soll die erloschene juristische Person die Möglichkeit behalten, Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind, und gilt daher ebenfalls als noch parteifähig. Der Kläger hat aber die Möglichkeit, weitere Kosten in einem Rechtsstreit gegen einen mutmaßlich vermögenslosen Beklagten dadurch zu vermeiden, dass er den Rechtsstreit (wegen des Erlöschens des Beklagten) in der Hauptsache für erledigt erklärt (Erledigungserklärung, einseitige).
d. h. die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei zu sein, deckt sich grundsätzlich mit der Rechtsfähigkeit (§ 50 I ZPO). Sie ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung. Die P. besitzen alle natürlichen und juristischen Personen, darüber hinaus der nichtrechtsfähige Verein (2 a), die OHG (§ 124 I HGB), die KG (§ 161 II HGB), die Partnerschaftsgesellschaft, die Reederei (§ 493 III HGB), nach der Rspr. auch (teilweise) die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (s. dort 1) und die Wohnungseigentümergemeinschaft (s. Wohnungeigentum, 3 a), ferner im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, auch wenn sie nicht eingetragene Vereine sind (§ 10 ArbGG). Der P. entspricht in anderen Verfahrensordnungen die Beteiligtenfähigkeit (Beteiligter).
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