Sozialversicherungsträger
ist der Träger der Sozialversicherung. Der S. ist grundsätzlich Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. S. sind beispielsweise Landesversicherungsanstalten, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften. Lit.: Hein, M., Die Verbände der Sozialversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland, 1990; Virneburg, H., Die Ausschüsse bei den Sozialversicherungsträgern, 2003; Ruland, F., Unternehmenseigenschaft von Sozialversicherungsträgem, JuS 2005, 212
selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts, zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem Sozialgesetzbuch.,§ 29 SGB IV. Erfasst davon sind die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nach dein SGB VI, die an die Krankenkassen angeschlossenen Pflegekassen in der gesetzlichen
Pflegeversicherung gem. dem SGB XI sowie Berufsgenossenschaften in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII, vgl. auch § 1 Abs. 1 Satzl SGB IV Ebenso gilt die Bundesagentur für Arbeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrecht nach dem SGB III als Versicherungsträger, § 1 Abs. Satz 3 SGB IV
sind Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, Behörden oder Kommunalverbände. Organe der Selbstverwaltung sind die i. d. R. von den Versicherten und den Arbeitgebern gewählte Vertreterversammlung und der von ihr bestellte Vorstand, i. d. R. paritätisch besetzt mit Vertretern der Sozialpartner; bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat und der Vorstand sowie bei den Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit die Verwaltungsausschüsse.
Es bestehen u. a. folgende S.:
In der Krankenversicherung: Krankenkassen (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, landwirtschaftliche Krankenkassen, Bundesknappschaft, Ersatzkassen).
In der Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Eisenbahn-See, Regionalträger (gesetzliche Rentenversicherung).
In der Unfallversicherung: Berufsgenossenschaften, Eisenbahn-Unfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom, Unfallkassen der Länder, Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, Feuerwehrunfallkassen.
In der Pflegeversicherung: Pflegekassen, landwirtschaftliche Alterskassen, Bundesknappschaft.
Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen und die landw. Krankenkassen bilden je einen Bundesverband, die Alterskassen einen Gesamtverband. Sie sind Körperschaften des öffentl. Rechts. §§ 207-219 SGB V; §§ 34-36 KVLG 1989. § 53 ALG. Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist als eingetragener Verein organisiert.
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