Strafen

- Nulla poena sine lege Nulla poena sine culpa Doppelbestrafungsverbot Todesstrafe

Strafe ist eine durch Strafgesetz für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung angedrohte Rechtsfolge (Strafrecht, Strafzweck). Im Strafrecht wird zwischen sog. Hauptstrafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen unterschieden.

1.
Hauptstrafen sind Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Geldstrafe, für Soldaten auch Strafarrest; die Todesstrafe ist abgeschafft (Art. 102 GG).

a) Die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) kann eine lebenslange oder zeitige sein. Auch die lebenslange Strafe ist nach BVerfG NJW 1977, 1525 verfassungskonform. Erscheint sie auf Grund außergewöhnlicher Umstände (notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation und große Verzweiflung; tiefes Mitleid) unverhältnismäßig, so kann die Strafe dem milderen Strafrahmen nach § 49 I Nr. 1 StGB entnommen werden (so BGHSt 30, 105 in einem Fall heimtückischen Mordes). Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens 1 Monat und höchstens 15 Jahre. Zwecks Einschränkung der kriminalpolitisch bedenklichen kurzen Freiheitsstrafe soll eine solche unter 6 Mon. nur verhängt werden, wenn sie wegen besonderer, in der Tat oder der Täterpersönlichkeit liegender Umstände aus Gründen der Spezialprävention oder Generalprävention unerlässlich ist (§ 47 StGB).

b) Über die Jugendstrafe s. dort.

c) Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen (5-360) zu je 1 EUR bis 30 000 EUR verhängt. Die Höhe bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, i. d. R. auf Grund seines Nettoeinkommens (§ 40 StGB). Vgl. ferner Geldbuße, Ordnungsmittel, Ersatzgeldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe.

d) Die Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB kann nicht mehr verhängt werden, weil die Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG verfassungswidrig und daher nichtig ist (BVerfG NJW 2002, 1779). Sie war in gesetzlich bestimmten Fällen schwerer Kriminalität, insbes. bei Delikten der Organisierten Kriminalität, neben lebenslanger oder zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren zugelassen. Sie war eine Geldsummenstrafe, deren Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters, das geschätzt werden kann, begrenzt war.

e) Über Strafarrest s. dort.

f) Gegen Jugendliche darf Freiheits- oder Geldstrafe nicht verhängt werden; über die gegen sie und gegen Heranwachsende zulässigen Strafen (insbes. Jugendstrafe) Jugendstrafrecht.

2.
Über Nebenstrafen und Nebenfolgen s. dort. Keine Strafen sind die neben oder an Stelle der Strafe zulässigen Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie sind wie Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung Maßnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB). S. ferner Strafzumessung, Strafvollstreckung, Strafvollzug.




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