Strafe

Laien bezeichnen im Zusammenhang mit der Justiz oft jegliche gerichtliche Sanktion als Strafe, beispielsweise auch die Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenrecht. Im Sinne des Strafgesetzbuches werden unter dem Begriff Strafe jedoch nur die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Vermögensstrafe und das Fahrverbot als Nebenstrafe verstanden.
In den einzelnen Straftatbeständen im Strafgesetzbuch ist geregelt, welcher Strafrahmen anzuwenden ist.
Freiheitsstrafe
Wenn für einen bestimmten Tatbestand eine zeitliche Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt ihr Höchstmaß 15 Jahre, ihr Mindestmaß einen Monat. Übersteigt sie nicht den Zeitraum von zwei Jahren, so kann eine Strafaussetzung zur Bewährung erwogen werden.
Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe kann nach 15 Jahren eine Strafaussetzung auf Bewährung in Betracht kommen.
Geldstrafe
Die Verhängung einer Geldstrafe erfolgt in zwei Schritten. Zuerst wird ein Strafmaß für die Tatbegehung festgesetzt und dann wird dieses Strafmaß im Hinblick auf die persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse des Angeklagten konkretisiert.
Das eigentliche Strafmaß wird in der Anzahl von Tagessätzen verhängt. Der dafür vorgesehene Rahmen liegt bei mindestens fünf und höchstens 360 vollen Tagessätzen, soweit das Gesetz keine anderen Regelungen enthält. Für eine mittelschwere Tat aus dem Bereich der Vermögensdelikte werden z. B. 80 Tagessätze verhängt, und das unabhängig davon, ob der Täter über ein geringes Einkommen verfügt oder Einkommensmillionär ist.

Die Anzahl der Tagessätze ist also bei der gleichen Tat stets gleich hoch. Wird die Geldstrafe nämlich nicht erfolgreich vollstreckt, dann tritt anstelle jedes uneinbringlichen Tagessatzes ein Tag Freiheitsstrafe, und selbstverständlich muss der so entstandene Freiheitsentzug für alle einschlägig Verurteilten gleich lang sein.

Im nächsten Schritt wird dann die Höhe des jeweiligen Tagessatzes, der ungefähr das Nettoeinkommen eines Tages beträgt, bestimmt. Dazu ermittelt der Richter die Einkommensverhältnisse des Täters, wobei Unterhaltsverpflichtungen und unter Umständen auch in gewissem Umfang monatliche Kreditbelastungen berücksichtigt werden. Wird also ein Angeklagter ohne Unterhaltsverpflichtung zu 80 Tagessätzen verurteilt und verdient er netto etwa 3000EUR monatlich, dann ergibt sich eine Tagessatzhöhe von 100EUR, d. h., er muss eine Geldstrafe von 8000EUR zahlen. Ein Angeklagter, der 6000EUR netto verdient, müsste 16 000 EUR entrichten — gleichwohl handelt es sich im Hinblick auf die Tagessatzanzahl um eine gleich schwere Strafe.
Die Bezahlung der Geldstrafe kann auch in Raten erfolgen.
Nebenstrafe: Fahrverbot
Als Nebenstrafe bezeichnet man eine Strafe, die nur im Zusammenhang mit einer Freiheitsoder Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot ist die wichtigste davon.
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Nach manchen Straftaten können so genannte Maßregeln der Besserung und Sicherung in Betracht kommen. Es handelt sich dabei z. B. um die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Anordnung von Führungsaufsicht oder die Verhängung eines Berufsverbots. Die bekannteste Maßregel der Besserung und Sicherung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei der Verhängung muss die Verhälrnismäßigkeit der Mittel sorgfältigst geprüft werden, da es sich besonders bei den Unterbringungsmaßnahmen um gravierende Einschränkungen der persönlichen Freiheit handelt.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt nur dann, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und wenn die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und seiner Tat ergibt, dass von ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird im Zusammenhang mit Alkohol- und Rauschgiftgenuss erwogen. Sicherungsverwahrung kann dann angeordnet werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt wird, eine bestimmte Anzahl von Strafen zuvor schon verhängt wurde und wenn die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und seiner Tat einen Hang zu erheblichen Straftaten in Verbindung mit einer Gefahr für die Allgemeinheit ergibt.

Von der Verteidigung wird besonders hart darum gekämpft, die Sicherungsverwahrung zu vermeiden, weil diese nach der Verbüßung der Strafzeit unter Umständen lebenslänglich auf den Täter zukommt. Allerdings darf
eine erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht länger als zehn Jahre dauern, und
gegebenenfalls erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren der Sicherungsverwahrung eine Aussetzung zur Bewährung.

§§ 38 ff, 61 ff, 69 StGB

Übel, das ein Stärkerer einem Schwächeren zufügt, weil ihm ein früheres Verhalten des Schwächeren nicht gefallen hat. Strafe war in ihren Anfängen reine Willkür: Der Stärkere bestimmte, wofür es welche Strafe geben sollte. Diese alte Art der Strafe gibt es noch heute: in Diktaturen, aber auch bei uns im privaten Bereich, etwa im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Mit dem Entstehen des Rechts im objektiven Sinne änderte sich das insofern, als an die Stelle der vielen Stärkeren ein einziger Machthaber trat (die Priesterschaft, der König, das, was wir heute den Staat nennen). Das war für die Schwächeren insofern ein Vorteil, als der Staat für die vielen Fälle, die er abzuurteilen hatte, objektive Maßstäbe setzen mußte, die verkündet wurden und für alle gleich waren. Jeder konnte sich nun darauf einrichten, daß ein bestimmtes Verhalten strafbar sein werde und welche Strafe er dafür zu erwarten hatte. Das bedeutete allerdings noch nicht, daß der Staat es nunmehr auch schon übernommen hätte, die von seinen Gerichten verhängten Strafen selbst zu vollstrecken. Dies Überheß er vielmehr noch lange (zum Beispiel auch noch im Römischen Reich) dem durch die Straftat Geschädigten: Die Strafe war noch nicht vom Schadensersatz getrennt. Auch hiervon haben sich Reste bis in unsere Zeit erhalten, nämlich in der Form der Vertragsstrafen, die die Parteien eines privatrechtlichen Vertrages vereinbaren können, um damit Vertragsverletzungen durch eine Partei unter Strafe zu stellen (siehe auch die Betriebsstrafen des Arbeitsrechts). Es gab aber auch seinerzeit schon Straftaten, bei denen der Staat auch die Vollstreckung der von ihm verhängten Strafen übernahm. Dabei handelte es sich um Straftaten, die sich gegen den Staat selbst richteten (zum Beispiel Verrat) oder um besonders schwere Straftaten (wie Mord), für die es nur die Todesstrafe gab. Unter dem Einfluß des Christentums bildete sich im Mittelalter die Auffassung heraus, daß Strafe mehr sein müsse als bloßer Schadensersatz, nämlich Sühne für den begangenen Verstoß gegen die (göttliche und menschliche) Ordnung. Auch dieser Gedanke findet sich noch bei uns. So kann zum Beispiel die «absolute» Strafe für Mord (lebenslange Freiheitsstrafe) nicht anders begründet werden. Mörder werden im allgemeinen nicht rückfällig. Wenn man sie dennoch lebenslänglich einsperrt, so nur deswegen, weil sie ein anderes Leben vernichtet haben, wofür nun ihr eigenes vernichtet wird. Als das Christentum in den Hintergrund trat (etwa im Zeitalter der Aufklärung zu Ende des 18. Jahrhunderts), begann eine Überprüfung des Sühnecharakters der Strafe. An seine Stelle traten zwei vernunftbestimmte Grundsätze: allgemeine Abschreckung oder Generalprävention (die Schwere der Strafe für einen Täter soll alle anderen möglichen Täter davon abhalten, eine entsprechende Straftat zu begehen) und besondere Abschreckung beziehungsweise Isolierung des Täters, auch Spezialprävention genannt (der einzelne Täter soll durch die Strafe von einer Wiederholung abgehalten werden, mindestens soll er für längere Zeit von der Gesellschaft isoliert werden). Mit der Einführung wissenschaftlicher Methoden ergab sich, daß beide Gesichtspunkte zwar auch ihre Bedeutung haben, andere aber noch wichtiger sind: Wichtiger als die Schwere der Strafe, die gegen einzelne Täter verhängt wird, ist es, daß möglichst viele Täter gefaßt und bestraft werden. Nur dies hat wirklich abschreckende Wirkung für andere mögliche Täter. Gegenüber dem einzelnen Täter ist es wichtiger, die Ursachen seines kriminellen Verhaltens zu erforschen und nach Möglichkeit durch ärztliche und psychologische Behandlung, durch berufliche Fortbildung und durch Vorbereitung auf sein Leben in Freiheit nach der Strafe zu beheben. Heute steht die Wiedereingliederung (Resozialisierung) des einzelnen Straftäters zumindest theoretisch im Vordergrund der Strafe (praktisch scheitert dies oft an Geldmangel). Nur der nicht mehr resozialisierbare Gewohnheitsverbrecher soll auf lange Zeit von der Gesellschaft isoliert werden, etwa durch Sicherungsverwahrung . Dementsprechend ist unser Strafsystem heute aufgebaut. Es gibt nur noch zwei Arten von Strafe: Für alle Fälle leichterer Kriminalität die Geldstrafe, die allein der Sühne und Abschreckung dient, für alle Fälle schwerer oder wiederholter Kriminalität die Freiheitsstrafe, die vor allem der Resozialisierung und Isolierung des Täters dient. Zu erwähnen sind noch folgende Grundsätze des Rechtsstaats: «Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde» (Art. 103 Abs. 2 GG = §1 StGB); «Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden» (Art. 103 Abs. 3 GG); «Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden» (Art. 104 Abs. 1 SatzlGG).

bedeutet die Sühne für begangenes Unrecht (Strafrechtstheorien, Strafzumessung). Die Strafe ist die für eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung angedrohte Rechtsfolge, Straftat. Man unterscheidet Hauptstrafe, Nebenstrafe, Nebenfolgen; keine Strafe im Sinne des Strafrechts sind die Massregeln der Sicherung u. Besserung. Hauptstrafe: zeitige od. lebenslange Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Ersatzgeldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe; im Jugendrecht die Jugendstrafe. Siehe auch: Todesstrafe, Polizeiaufsicht.

(§§ 38ff. StGB) ist die Zufügung eines der Schwere von Unrecht und Schuld angemessenen, öffentliche Missbilligung ausdrückenden Übels (Rechtsfolge) für eine mit S. bedrohte Rechtsverletzung eines Menschen (Tatbestand) durch die Allgemeinheit (Staat) ohne unmittelbaren Vorteil für den Verletzten. Die S. ist demnach eines von mehreren möglichen Übeln (Zweispurigkeit des Strafrechts). Sie ist in der Gegenwart Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, während etwa Todesstrafe, Leibesstrafe u.Ä. ausgeschlossen sind. Nebenstrafe ist das Fahrverbot. Hinzutreten kann als Nebenfolge eine Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten (§ 45 StGB). Voraussetzung der Strafe sind materiell Tatbestand, Rechtswidrig- keit, Schuld, Vorliegen einer eventuellen Bedingung der Strafbarkeit, Fehlen von Strafausschließungsgründen, Fehlen von Strafaufhebungsgründen und eventuell erforderlicher Strafantrag sowie formell ein Strafverfahren. Gemildert werden kann die Strafe nach § 46 a StGB beispielsweise, wenn der Täter seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutmacht (Täter-Opfer-Ausgleich). Die Zusage einer bestimmten zu verhängenden S. bei Ablegung eines Geständnisses ist im Strafverfahren bei Wahrung der unverzichtbaren Grundsätze des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts zulässig, wenn Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidiger mitwir- ken und die zugesagte Höchststrafe der Schuld des Angeklagten entspricht. Lit.: Dreher, E., Über die gerechte Strafe, 1947; Lampe, E., Strafphilosophie, 1999; Radtke, H., Muss Strafe sein?, 2004

abstrakt gesehen der Ausdruck des Rechtszwanges und der stärksten Missbilligung durch die Rechtsgemeinschaft; ferner die in jedem Strafgesetz angedrohte Folge seiner Verletzung.
Konkret das im Tenor eines Strafurteils oder eines Strafbefehls nach individueller Strafzumessung verhängte Übel als den Strafzwecken gemäße Reaktion auf eine schuldhafte Straftat.
Gesetzliche Ausfüllungsregeln finden sich in den §§ 38-60 StGB. Danach sind zu unterscheiden:
1) Hauptstrafen
a) Freiheitsstrafe,
b) Geldstrafe und
2) als Nebenstrafe das Fahrverbot.
Weitere Hauptstrafen außerhalb des StGB sind die Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG) und der Strafarrest (§ 9 WehrstrafG).




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