UNO

(engl. Abk. für United Nations Organization = Organisation der Vereinten Nationen); völkerrechtlicher Zusammenschluß von inzwischen fast allen Staaten als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes. Sitz: New York, europäisches Büro: Genf. Grundlage ist die Satzung (Charta), wonach die UNO folgenden Zielen dient: Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch Gemeinschaftsmaßnahmen, Entwicklung freundschaftlicher, auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhender zwischenstaatlicher Beziehungen, Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und humanitärem Gebiet und die Förderung der Achtung der Menschenrechte. Wichtigste Organe: 1. Vollversammlung (Generalversammlung): besteht aus je höchstens 5 Vertretern aller Mitglieder, die jährlich einmal zu einer ordentlichen Jahrestagung, u. U. auch zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit, bei bestimmten wichtigen Fragen mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Aufgabe: Erörterung aller Fragen im Rahmen der Charta, kann auch Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat richten. 2. Sicherheitsrat: Besteht aus den ständig zum Zusammentritt bereiten Vertretern von 15 Mitgliedern; davon sind 5 ständige Mitglieder. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 9 Mitgliedern einschließlich der ständigen Mitglieder (sog. Vetorecht, Veto). Aufgaben: Hauptverantwortung für den Weltfrieden; stellt fest, ob eine Bedrohung, ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt, gibt Empfehlungen ab und beschließt Maßnahmen. 3. Sekretariat: vom Generalsekretär geleitet. 4. Internationaler Gerichtshof: Sitz in Den Haag. Für zahlreiche Teilaufgabengebiete bestehen Sonderorganisationen (z.B. UNESCO, UNICEF).

(engl. United Nations Organization = Organisation der Vereinten Nationen). Die Charta der UNO wurde am 26.6.1945 von 50 Nationen unterzeichnet und trat am 24.10.1945 in Kraft; Ziel: Erhaltung von Frieden und Sicherheit unter den Staaten der Erde; Regelung internationaler Streitigkeiten; Forderung der internationalen Zusammenarbeit; Achtung der Menschenrechte; Vorgänger der UNO war der Völkerbund; BRD ist nicht Mitglied der UNO. Organisation: a) Vollversammlung: 5 Vertreter jeder Nation; Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit; im wesentlichen beratende Funktion; b) Sicherheitsrat: Ständige Mitglieder sind USA, England, Frankreich, UdSSR und National-China; die 6 nichtständigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung je zur Hälfte auf 2 bzw. 1 Jahr gewählt; Beschlüsse müssen einstimmig erfolgen; fasst Beschlüsse über Massnahmen zur Erhaltung des Friedens; bei Erfolglosigkeit friedlicher Massnahmen kann Sicherheitsrat den Abbruch wirtschaftlicher oder diplomatischer Beziehungen und den Einsatz von Streitkräften anordnen;
c) Internationaler Gerichtshof mit 15 Richtern verschiedener Staaten; d) Wirtschafts- und Sozialrat mit 18 Mitgliedern; e) Treuhandschaftsrat (Verwaltung der Treuhandgebiete; Mitglieder sind die 5 Grossmächte und die Kolonialmächte); f) Kleine Versammlung als vorbereitender Ausschuss; g) Generalsekretariat; wichtige Spezialorganisationen: GATT, UNESCO (Sonderorganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft u. Kultur).

= United Nations Organization (Vereinte Nationen). Die UNO soll, ähnlich wie der Völkerbund nach dem 1. Weltkrieg, dem Weltfrieden dienen. Ihre Gründung geht auf den 2. Weltkrieg zurück: Die Kriegsalliierten u. ihre Verbündeten beschlossen auf einer Konferenz am 29.6.1945 in San Francisco die Charta (Satzung) der UN. Inzwischen gehören der UNO mit Ausnahme der Schweiz u. des Vatikan praktisch alle Staaten der Erde an; die Bundesrepublik ist 1973, nach Abschluss des Grundlagenvertrags, gemeinsam mit der DDR als Mitglied aufgenommen worden. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich in der Charta zu Kollektivmassnahmen im Interesse der Wahrung des Weltfriedens u. der internationalen Sicherheit, zur Entwicklung freundschaftlicher internationaler Beziehungen nach den Grundsätzen der Gleichberechtigung u. der Selbstbestimmung der Völker u. zu internationaler Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, sozialem, kulturellem u. humanitärem Gebiet. Sitz der UNO ist New York. Ihr Hauptorgan ist die Generalversammlung, in der jeder Mitgliedstaat eine Stimme führt; da sie nur Empfehlungen an die Staaten oder an den Sicherheitsrat richten kann, ist ihr tatsächlicher Einfluss gering. Grössere Bedeutung hat daher der Sicherheitsrat, dem 5 ständige Mitglieder (China, Frankreich, Grossbritannien,
UdSSR, USA) sowie 10 von der Generalversammlung auf jeweils
2 Jahre gewählte nichtständige Mitglieder angehören. Aufgabe des Sicherheitsrates ist vor allem die Kriegsverhütung; zu diesem Zweck kann er konkrete Massnahmen (z. B. Entsendung von UN- Friedenstruppen in Krisengebiete) treffen. Die Handlungsfähigkeit des Sicherheitsrates leidet indes darunter, dass jedes ständige Mitglied Beschlüsse durch ein Veto blockieren kann. - Die Erfolge der UNO liegen nicht so sehr auf dem Gebiet der Friedenssicherung als in den praktischen Bemühungen um internationale Zusammenarbeit. Hier haben sich vor allem die UN-Sonderorganisationen hervorgetan: so z.B. die UN-Organisation für Erziehung, Wissenschaft u. Kultur (UNESCO) in Paris, die sich mit der Bekämpfung des Analphabetentums, mit Bildungshilfe u. Bildungsreformen befasst; die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) in Genf, die von vielen Staaten übernommene Modelle für Ärbeits- u. Sozialgesetze erarbeitet hat; die Emährungs- u. Landwirtschaftsorganisation (FAO) in Rom, die sich um die Bekämpfung des Hungers u. die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion in der Dritten Welt bemüht. - Teil der UNO ist auch der Internationale Gerichtshof in Den Haag, der aus 15 von der Generalversammlung u. vom Sicherheitsrat auf je 9 Jahre gewählten Richtern besteht. Er kann in internationalen Streitigkeiten von einem Land angerufen werden, wenn die streitenden Staaten sich allgemein oder im Einzelfall dieser Gerichtsbarkeit unterworfen haben. - Die UNO hat sich in der Charta auch die Achtung vor den Menschenrechten u. Grundfreiheiten zum Ziel gesetzt. Die Generalversammlung nahm am 10.12.1948 feierlich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte an, die allerdings eher programmatischen Charakter hat. Die Erklärung ist konkretisiert worden im Internationalen Pakt über bürgerliche u. politische Rechte vom 19.12.1966, der inhaltlich weitgehend der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht, u. im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte vom selben Tag, der der Euopäischen Sozialcharta ähnelt. Beide Abkommen sind nach der Ratifikation durch 35 Staaten (darunter die Bundesrepublik) Anfang 1976 in Kraft getreten, auch Völkerrecht.

(United Nations Organization) Vereinte Nationen Lit.: Unser, G., Die UNO, 7. A. 2004

United Nations (Organization).




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