verdeckte Gewinnausschüttungen

dürfen bei der Einkommensermittlung der Körperschaften nach § 8 Abs. 3 S.2 KStG das Einkommen nicht mindern und sind deshalb wieder hinzuzurechnen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist (BFH BStB1. II 1989, 475; 1990, 89)
— eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft,
— die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
— sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und
nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (offene Gewinnausschüttung). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Vorstandsmitglieder, § 93 Abs. 1 AktG; Geschäftsführer, § 43 Abs. 1 GmbHG) die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (BFH BSt131. II 1987, 461; 1989, 248). Dabei kommt besondere Bedeutung den beherrschenden Gesellschaftern zu (z.B. durch Stimmenmehrheit, auch im Zusammenwirken mit anderen Gesellschaftern mit gleichen finanziellen Interessen zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts), da eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen ist, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird (z. B. in Fällen der Mitarbeit
oder der Nutzungsüberlassung wie Miete, Pacht oder Darlehen).
Die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Fiktionstheorie zu beurteilen (BFH BStBl. II 1976, 88; 1989, 510).
Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung obliegt den Finanzbehörden (BFH BStB1.II 1993, 569), andererseits ist die betriebliche Veranlassung der als Vermögensminderung behandelten Betriebsausgaben durch die Körperschaft nachzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten siehe H 36 und 37 KStH 2006.

Körperschaftsteuer (7, 8).

Folgende Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen kommen als verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG in Betracht:
Darlehenshingabe: Gesellschafter erhält ein Darlehen von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringen Zinssatz (BFH BStBl. II 1982, 245); Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Darlehen zu einem außergewöhnlich hohen Zinssatz (BFH BStB1. III 1965, 176)
Gesamtausstattung der Gesellschafter-Geschäftsführer: Gesamtbezüge sind alle Vermögensvorteile, die der Gesellschafter als Entgelt für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft für ein Kalenderjahr erhält. Die Jahresgesamtbezüge können umfassen:
— Gehalt (z. B. Festgehalt, variables Gehalt, Tantiemen),
Altersversorgung (z.B. Pensionszusage, Betriebsrente, Lebens-, Rentenversicherung),
— Zusatz- und Sozialleistungen (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld, private Pkw-Nutzung, Dienstwohnung).
Ob die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Jahresgesamtbezüge angemessen sind, kann nicht anhand fester Regeln beurteilt werden (BFH BStB1.II 1995, 549; BMF vom 14. 10. 2002, BSt131. I 2002, 972) und sind daher unter Zugrundelegung sowohl inner- als auch außerbetrieblicher Merkmale zu schätzen (z.B. außerbetrieblicher Gehaltsvergleich auf der Grundlage von Gehaltsstudien, Vergleich mit einem leitenden Angestellten im selben Unternehmen).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 14. 10. 2002, BStBl. I 2002, 972.
Gründungskosten: Übernahme der Kosten für ihre Gründung durch die GmbH, obwohl diese Kosten zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind (BFH BStB1.II 1990, 89; Ausnahme bei im Gesellschaftsvertrag zahlenmäßig festgelegter Gründungskostenübernahme durch die Gesellschaft).
Nutzungsüberlassungen: Gesellschafter vermietet an die Gesellschaft oder überlässt ihr Rechte zu einem unangemessenen Preis (BFH BStBl. II 1971, 408). Pensionszusagen: Für die Anerkennung einer Pensionsvereinbarung zwischen einer Gesellschaft und
einem Gesellschafter müssen die Voraussetzungen des § 6 a EStG (Pensionsrückstellung) erfüllt und die Pensionszusage betrieblich veranlasst sein. Hat die Vereinbarung jedoch ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis, müssen für die steuerliche Anerkennung folgende zusätzliche Merkmale der Pensionsvereinbarung erfüllt sein:
— Ernsthaftigkeit (BFH BStB1. II 1991, 379; vertragliche Altersgrenze von weniger als 60 Jahren spricht gegen eine ernsthafte Vereinbarung),
Erdienbarkeit (BFH BStBI.11 1995, 419; längere Tätigkeit im Betrieb; Höchstalter bei Pensionszusage, BFH BStBl. II 2003,926; Überschreiten des
60. Lebensjahres bei Pensionszusage; Erdienungszeitraum weniger als zehn Jahre zwischen Pensionszusage und Eintritt in den Ruhestand; BFH BStBl. II 2002, 670; Dauer der Probezeit bei sog. Management-Buy-out),
— Finanzierbarkeit (BFH BStB1.II 1999, 316 und 318),
Angemessenheit (dem Grunde und der Höhe nach).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe R 38 KStR 2004 und H 38 KStH 2006.
Risikogeschäfte: Verzicht der Gesellschaft auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches gegenüber dem verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführer; Voraussetzung ist, dass der Schadensersatzanspruch (ohne den Verzicht) nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung (Bilanzierung, Grundsätze ordnungsmäßiger) zu aktivieren wäre (BFH BStBl. II 1997, 89; die bloße Nichtgeltendmachung des Anspruchs reicht für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht aus, wenn der Anspruch zivilrechtlich fortbesteht und durchgesetzt werden kann).
Schuldübernahme: Gesellschaft übernimmt Schulden und Verpflichtungen des Gesellschaften (BFH BStB1.II 1975, 614; 1982, 631).
Tantieme: Nur der unangemessen hohe Tantiemeanteil ist verdeckte Gewinnausschüttung (BFH BStB1.II 1995, 549). Tantiemevereinbarungen sind zu unterscheiden in
— Umsatztantieme (BFH BStBl. II 1989, 854; steuerliche Anerkennung nur bei Vorliegen besonderer Gründe, z.B. in der Gründungs- und Anlaufphase einer Gesellschaft),
— Nur-Gewinntantieme (BFH BStBl. II 1993, 311; Gewinntantieme als ausschließliches Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit eines Gesellschafters; BFH BStBl. II 2002, 111; dazu BMF BStBl. I 2002, 219),
— Rohgewinntantieme (BFH BStBl. II 1997, 703; 1999, 241; es besteht für die Gesellschaft das ernsthafte Risiko, eine Vergütung auch dann zahlen zu müssen, wenn sie insgesamt einen Verlust erleidet).
Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung sind Abweichungen zugunsten der Tantieme beim Verhältnis Festgehalt (75%) zum Tantiemeteil (25%) im Rahmen der Jahresgesamtbezüge sowie bei Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern von mehr als 50% des Jahresüberschusses der Gesellschaft (BFH BStB1. II 1995, 549).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 1. 2. 2002, BStBI. I 2002, 219.
-Überstundenvergütung: Vereinbarungen über solche Leistungen vertragen sich nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers (BFH BStB1. 11 1997, 577).

Körperschaftsteuer (7).




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