Verkehrsunterricht
Wer die Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen (§ 48 StVO). Der Verkehrsunterricht soll nicht nur fehlende Kenntnisse beheben, sondern auch Verantwortungsbewußtsein wachrufen (BVerwG). Die entsprechende Vorschrift ist mit der Verfassung ebenso vereinbar wie die Ahndung des Nichterscheinens durch Bußgeld. Ein Verkehrsteilnehmer, der mehrmals gegen Verkehrs Vorschriften verstoßen hat, kann aber nur zu einem (einmaligen) Unterricht vorgeladen werden. Bleibt er ihm fern, kann er mit Zwangsgeld belegt werden, auch handelt er ordnungswidrig. Einerseits soll auch ein einmaliger Verstoß schon eine solche Vorladung rechtfertigen können, wenn er einen Schluß auf die mangelnde Einsicht des Verkehrsteilnehmers zuläßt. Andererseits darf sich diese Vorladung nicht als kleinliche, ermessensmißbräuchliche Handhabung darstellen. Denn der Verkehrsunterricht ist seinem Zweck nach nicht für Personen bestimmt, bei denen Beruf, Lebensalter und Fahrpraxis darauf schließen lassen, daß sie hinreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen und die möglichen Folgen ihrer Übertretung kraft eigener Einsicht zu übersehen vermögen.
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Strassenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Strassenverkehr teilzunehmen. Nichtbefolgung dieser Anordnung ist -"»Ordnungswidrigkeit nach §
24 StVG, § 48 StVO und wird mit Geldbusse geahndet. - Vorladung zum Verkehrsunterricht ist ein Verwaltungsakt; die Anordnung der Verwaltungsbehörde kann im Verwaltungsgerichtsweg angefochten werden; die Erhebung der Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 80 VwGO).
Die Straßenverkehrsbehörde kann jeden, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat - also auch Fußgänger und Radfahrer -, zur Teilnahme am V. vorladen lassen (§ 48 StVO). Auch Halter eines Fz. oder Jugendliche ab 14 Jahren können hiervon betroffen werden. Bei der Vorladung ist auf berufliche Verpflichtungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen (Allg. Verwaltungsvorschrift zu § 48 StVO). Gegen die Anordnung, die keine Strafe, sondern eine Verkehrserziehungsmaßnahme ist und die daher keinen schuldhaften Verstoß voraussetzt, sind die Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechtsweges gegeben. Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Teilnahme am V. ist Ordnungswidrigkeit (§ 49 IV Nr. 6 StVO, § 24 StVG). Die Teilnahme am V. kann auch im Strafverfahren vom Gericht als Bewährungsauflage bei Strafaussetzung zur Bewährung, gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht als Weisung angeordnet werden (§ 56 c StGB, § 10 I 3 Nr. 9 JGG). S. a. Nachschulung.
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