Vertrag im Privatrecht

Rechtsgeschäfte kommen als einseitige oder zweiseitige (mehrseitige) vor. Die grosse Gruppe der letzteren bilden die Verträge. Hier stehen sich zwei (oder mehrere) Parteien gegenüber und geben übereinstimmende Willenserklärungen ab zu dem Zweck, eine bestimmte Rechtswirkung ins Leben zu rufen. Je nach Rechtswirkung sind zu unterscheiden: 1) Der schuldrechtliche V.: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, § 241 BGB. Beim Auftrag z. B. sagt der Schuldner: "Ich verspreche dir, das Buch für dich zu besorgen." Der Gläubiger: "Ich bin damit einverstanden, dass du das Buch für mich besorgst." Durch diese beiden übereinstimmenden Willenserklärungen ist der V. abgeschlossen und sind Schuldnerpflicht wie Gläubigerrecht (Forderung) entstanden. Bei der wichtigsten Gruppe der gegenseitigen Verträge verpflichten sich beide Partner zu Leistungen, so dass folglich auch für jeden von ihnen sowohl ein Gläubigerrecht wie eine Schuldnerverpflichtung entstehen. Zu beachten ist, dass z. B. auch der Erlass einer Schuld eines V.es bedarf, § 397 BGB, Erlassvertrag. - 2) Dinglicher V.: Hierher gehören viele der Verfügungen, wie z.B. insbes. die Übertragung des Eigentums (Übereignung), wo der V. nicht auf Begründung einer Verpflichtung abzielt, sondern auf die unmittelbare Änderung der Zugehörigkeit eines dinglichen (Sachen-)Rechts zum Vermögen einer Person. So ist nach § 929 BGB bei einer beweglichen Sache neben der tatsächlichen Übergabe die Einigung ( = Vertrag) über den Eigentumsübergang nötig. Als echtem V. mit übereinstimmenden Willenserklärungen ist auch hier Geschäftsfähigkeit erforderlich (ein Entmündigter kann kein Eigentum übertragen). Ferner gehören hierher z.B. Bestellung eines Pfandrechts, einer Grundschuld, eines Niessbrauchs usw. 3) Familienrechtlicher V.: z. B. Eheschliessung, Adoption. Die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen unterliegen wegen ihrer bes. Natur teilweise eigenen Vorschriften. Viele Rechte sind unvererblich, unveräusserlich, u. U. nicht einmal prozessual durchsetzbar. - 4) Erbrechtlicher V.: Erbvertrag. - Für alle Verträge gelten allgemeine Vorschriften (§§ 145 ff. BGB): Ein V. kommt zustande durch Angebot (Antrag) und Annahme. Die meisten schuldrechtlichen Verträge sind formfrei, während für viele Verträge anderer Art Formvorschriften bestehen. Mündliche Nebenabreden. Wichtig sind die Vorschriften für die Fälle, wo eine Einigung tatsächlich nicht erzielt wurde (Dissens). Sind Formulierungen nicht eindeutig, so sind §§ 133, 157 BGB bes. wichtig: bei Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen; Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Ergänzende Vertragsauslegung. - Zu Besonderheiten: Vorvertrag, Vertrag zugunsten Dritter, faktischer V., Vertragsfreiheit, Typenvertrag, Formularvertrag, Vertrags-
Verletzung, Vertragshilfe, sozialtypisches Verhalten, kaufmännisches Bestätigungsschreiben.




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