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Juristische Fachausdrücke ausführlich erläutert

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Neueste Aktualisierungen: 31.03.2023 Versicherungsträger

Im Bereich der Sozialversicherung werden die Interessen der Versicherten von Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts oder von Behörden getragen.
* Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß §125 SGB VI für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt sowie die Seekasse und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.
* Die gesetzliche Krankenversicherung wird nach §4 SGB V von den Krankenkassen als rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung getragen. Die Krankenkassen sind gemäß §1 Abs. 3 SGB XI gleichzeitig auch Träger der sozialen Pflegeversichung in Form der Pflegekassen.
* Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 114 Abs. 1 SGB VII im Gesetz aufgeführte gewerbliche Berufsgenossenschaften, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Bund und weitere im Gesetz aufgeführte Unfallkassen.
* Im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes ist nach § 367 SGB III die Bundesanstalt für Arbeit u. a. Träger der Arbeitslosenversicherung. Ihre untergeordneten Behörden auf örtlicher Verwaltungsebene sind die Arbeitsämter.

Versicherungsträger sind im Sozialrecht die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der Sozialversicherungsträger sind die Vertreterversammlung und der Vorstand bzw. bei den gesetzlichen Krankenkassen der Verwaltungsrat und der Vorstand. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung zählt u.a. der Beschluss der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts des Versicherungsträgers. Ausserdem vertritt sie den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand. Aufgaben des Vorstands sind die Verwaltung des Versicherungsträgers und die Vertretung des Versicherungsträgers in gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Die Selbstverwaltungsorgane sind i.d.R. paritätisch mit Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt. Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf. In diesen Haushaltsplan sind die im Haushaltsjahr zu leistenden Ausgaben sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen einzustellen. Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Diese ist i.d.R. auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Zuständigkeit der Versicherungsträger wird im Wesentlichen in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs (Krankenversicherung, Pflege- versicherung, ^Unfallversicherung und Rentenversicherung) geregelt. Daneben finden sich im SGB X Regelungen zu Zuständigkeitskonflikten (§2 SGB X).

Sozialversicherungsträger.

Im Rechtsverständnis der juristischen Laien ist die Vorstellung offensichtlich unausrottbar, man müsse gegen den Schädiger erst eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstatten, damit man überhaupt oder zumindest ein höheres Schmerzensgeld erhalte. Es ist anscheinend doch vielen Menschen nicht nahezubringen, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat. Für die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld spielt es überhaupt keine Rolle, ob der Schädiger strafrechtlich verurteilt wird oder nicht. Auch ein Freispruch schliesst noch lange nicht aus, dass gleichwohl Schmerzensgeldansprüche gegeben sind. >>> Schmerzensgeld

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