Anschluss- und Benutzungszwang
Gemeinden können bei dringendem öffentlichen Bedarf in einer Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Rechtsgrundlage in den Gemeindeordnungen der Länder.
in den Gemeinde-und (Land-)Kreisordnungen (bei textlichen Abweichungen in Einzelpunkten) ausdrücklich vorgesehene Befugnis der Kommune, bei öffentlichem Bedürfnis bzw. aus Gründen des öffentlichen Wohls (Gemeinwohls) für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl bzw. der Volksgesundheit dienen, und die Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben.
Der Anschluss- und Benutzungszwang erfolgt durch Satzung und kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisiert werden.
Zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Anschluss- und/oder Benutzungszwangs gehören: erstens das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung der Kommune (zu Beispielen vgl. Daseinsvorsorge). Diese Einrichtung muss beim Anschlusszwang grundstücksbezogen sein (z. B. Einrichtungen für die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung), während der Benutzungszwang nach h. M. nicht auf solche Einrichtungen beschränkt ist, die auch Gegenstand eines Anschlusszwangs sein können (z.B. Schlachthöfe). Insoweit ist der Benutzungszwang nicht grundstücks-, sondern benutzerbezogen.
Die Einrichtung muss zweitens dem öffentlichen Wohl (d. h. der Erhaltung oder Verbesserung der Lebensqualität) bzw. der Volksgesundheit (d. h. der Erhaltung der Gesundheit der Einwohner) dienen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum.
Drittens ist die Anordnung nur zulässig, wenn dafür generell (nicht notwendig bezogen auf jeden einzelnen Betroffenen) ein öffentliches Bedürfnis besteht. Das ist bei Einrichtungen, die der Volksgesundheit dienen, regelmäßig zu bejahen. Darüber hinaus können auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschlussund/oder Benutzungszwang rechtfertigen. Nach teilweiser Auffassung ist das Vorliegen dieser Voraussetzung von den Gerichten nur beschränkt auf das Vorliegen offensichtlicher Fehlbeurteilungen hin überprüfbar; den Kommunen soll insoweit eine Einschätzungsprärogative zustehen.
Rechtsfolgen: Der Anschlusszwang begründet für denjenigen, dessen Grundstück vom Regelungsbereich betroffen ist, die Verpflichtung, die zur Herstellung des Anschlusses notwendigen Vorrichtungen auf seine Kosten zu treffen. Anschluss ist hierbei jede technische Verbindung eines Grundstücks zu einer öffentlichen Einrichtung. Der Benutzungszwang begründet die Verpflichtung des Normadressaten, ausschließlich die öffentliche Einrichtung in Anspruch zu nehmen, und zugleich das Verbot, eigene Einrichtungen oder Einrichtungen Dritter (weiter) zu nutzen.
Nach den Gemeindeordnungen haben die Gemeinden das Recht, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzung zu regeln. Die Gemeindeangehörigen haben einen Anspruch auf Benutzung der Einrichtungen. Andererseits können die Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung den Anschluss der in der Gemeinde gelegenen Grundstücke an die gemeindliche Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser und anderer Einrichtungen - z. B. des gemeindlichen Schlachthofes, z. T. auch der Bestattungseinrichtungen - zur Pflicht machen (Benutzungszwang); Voraussetzung hierfür ist ein dringendes öffentliches Bedürfnis. Fiskalische Gesichtspunkte allein rechtfertigen den Zwang nicht. Er ist jedoch zulässig, wenn ohne ihn die Gemeindeeinrichtung aus finanziellen Gründen nicht errichtet oder unterhalten werden könnte. Bei A. ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, Vorrichtungen zu treffen, um Leistungen der gemeindlichen Einrichtung abnehmen zu können; der B. verpflichtet dazu, die von der gemeindlichen Einrichtung angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Darin liegt keine Enteignung der Gewerbetreibenden, die bisher die Bevölkerung versorgten, und grundsätzlich auch keine Enteignung gegenüber den Gemeindebürgern, die sich bisher selbst versorgten (z. B. durch eine eigene Brunnenanlage). Kann jedoch eine gemeindliche Einrichtung den Anforderungen eines bisherigen Selbstversorgers nicht gerecht werden, so muss die Satzung eine Ausnahme vom B. vorsehen. Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen, die dem B. unterliegen, müssen sich an sachbezogenen Gesichtspunkten orientieren (z. B. Grundstücksfront bei Straßenreinigung, Zahl der Wohnungen bei Müllabfuhr; Äquivalenzprinzip, vgl. Abgaben). S. a. Anschlusspflicht (der Energieversorgungsunternehmen).
Zum Abschluss(Kontrahierungs)zwang nach Zivilrecht Vertrag (2).
. Die Gemeinden (Kommunalrecht) können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Strassenreinigung, Fernheizung u. ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) u. die Benutzung dieser Einrichtungen u. der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom A.- u. B. zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets u. auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.
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