Beweisverbot

in der Verfassung oder im G begründetes Verbot, ein auf unzulässige Weise erlangtes Beweismittel (z. B. durch Aussageerpressung, heimliche Tonbandaufnahme) im Prozess zu verwerten. § 136a StPO.

im Strafverfahren schränken die Erhebung (Gewinnung) und Verwertung von Beweisen, also den Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsprinzip), zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens und grundlegender Rechte des Betroffenen, insbes. der Menschenwürde, ein. Dabei wird zwischen Beweiserhebungsverboten und Beweisverwertungsverboten unterschieden.

Die gesetzlichen Beweiserhebungsverbote betreffen Beweisthemen (z. B. Hergang bei der Beratung, § 43 DRiG; im Strafregister getilgte Verurteilung § 51 I BZRG), Beweismittel (z. B. Vernehmung eines Zeugen, der sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft; Beschlagnahme eines beschlagnahmefreien Gegenstandes; Ermittlungsmaßnahme insbes. mit Einsatz technischer Mittel, durch die ein Berufsgeheimnisträger betroffen ist (§ 160 a StPO), oder Beweismethoden (z. B. Beeinträchtigung der Willensfreiheit bei Vernehmungen im Strafverfahren zur Herbeiführung eines Geständnisses, § 136 a I, II StPO).

Beweisverwertungsverbote sind teils gesetzlich bestimmt (z. B. § 136 a III 2 StPO, § 393 II AO, § 51 I BZRG). Sie können sich auch aus dem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ergeben, wenn das Interesse des Betroffenen, insbes. die Sicherung seiner verfahrensrechtlichen Stellung, höher zu bewerten ist als das staatliche Aufklärungsinteresse (z. B. bei Vernehmungen im Strafverfahren ohne Belehrung des Beschuldigten nach § 136 I StPO). Der BGH wendet dazu die sog. Rechtskreistheorie (BGHSt 11, 213) an und unterscheidet danach, ob die verletzte Vorschrift auch dem Interesse des Beschuldigten (z. B. das Zeugnisverweigerungsrecht) oder nur dem einer anderen Person (z. B. das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen nach § 55 I StPO) dient, so dass das Unterlassen der Belehrung nach § 55 II StPO nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Außerdem hat die Rspr. unter bestimmten Voraussetzungen aus den Grundrechten nach Art. 1, 2 I GG Beweisverwertungsverbote abgeleitet (z. B. bei Tagebuchaufzeichnungen oder heimlichen Tonbandaufnahmen, Verteidigungsunterlagen des Beschuldigten). Bei Berufsgeheimnisträgern ist zwischen absoluten und relativen B. zu unterscheiden (§ 160 a StPO).

Eine Fernwirkung, die weitere Beweismittel unverwertbar werden lässt, die erst durch eine unverwertbare Beweiserhebung bekannt geworden sind (z. B. Auffinden des Tatopfers oder der Tatbeute auf Grund eines unverwertbaren Geständnisses), besteht grundsätzlich nicht. Der BGH hat sie bislang nur für das Beweisverwertungsverbot nach § 7 III G zu Art. 10 GG (v. 13. 8. 1968, BGBl. I 949) bejaht (BGHSt 29, 244).

Zur Verwertung von in einem Strafverfahren gewonnenen Daten und Erkenntnissen für ein anderes Strafverfahren s. Zufallsfunde.




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