Deckungsverhältnis

Wenn sich ein Schuldner einem anderen (dem Gläubiger) gegenüber verpflichtet, eine Leistung nicht diesem, sondern einem Dritten zu erbringen (etwa beim Vertrag zugunsten eines Dritten - z. B. Lebensversicherung auf den Todesfall - oder bei Annahme eines Wechsels), so ist das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragschliessenden das D., weil der Schuldner i. d. R. aus diesem vom Gläubiger - und nicht vom Dritten - die Deckung, nämlich die Gegenleistung für seine Leistung an den Dritten, erhält. Beispiel: Bei der Lebensversicherungzahlt der Schuldner (die Versicherung) beim Tod des Gläubigers die Versicherungssumme an den begünstigten Dritten. Die Gegenleistung (die Versicherungsprämie) zahlt jedoch nicht dieser, sondern stammt vom (verstorbenen) Gläubiger. Valutaverhältnis.

(Grundverhältnis) ist beim (berechtigenden) Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328ff. BGB) das Verhältnis zwischen Versprechensempfänger (Gläubiger) und Versprechendem (Schuldner). Aus ihm erhält der Schuldner die Deckung (den Gegenwert) für seine Leistung an den Dritten. Das D. gibt zugleich den Grund der Leistung des Schuldners an. Es steht im Gegensatz zum Zuwendungsverhältnis oder Valutaverhältnis, das zwischen Drittem und Versprechensempfänger besteht. Das D. kann etwa ein Kaufvertrag, Werkvertrag oder Versicherungsvertrag sein. Von einem D. geht man auch bei der -Anweisung oder einem Dreiecksverhältnis der ungerechtfertigten Bereicherung aus. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995

Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (als Schädiger) und seinem eigenen Haftpflichtversicherer. Dabei hat der VN aus dem Versicherungsvertrag einen Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Geschädigten, dem gegenüber der VN für einen Schaden eintrittspflichtig ist. Der Leistungsanspruch des VN aus dem Deckungsverhältnis besteht dabei nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers, also nicht, wenn bspw. wegen Obliegenheitsverletzung des VN Leistungsfreiheit besteht oder der Versicherer gar nicht eintrittspflichtig ist, wie z. B. bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls (vgl. § 103 VVG). Hiervon zu trennen ist das Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer als Schädiger und dem Geschädigten, aus dem letzterer nur im Ausnahmefall des § 115 Abs. 1 VVG einen -. Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers hat. (vgl. auch Deckungsprozess).
Anweisung.

Sind an einem Rechtsverhältnis, das schuldrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, mehr als zwei Personen beteiligt, so unterscheidet man je nach seiner Gestaltung das Valutaverhältnis und das Deckungsverhältnis. Händigt z. B. jemand einem anderen eine Anweisung (etwa Scheck) aus, in der ein Dritter (Bank) angewiesen wird, eine Geldsumme an den Anweisungsempfänger zu zahlen, weil dieser - etwa aus einem Kaufvertrag - Gläubiger des Anweisenden ist, so wird das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen als D., das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger als Valutaverhältnis bezeichnet. Über weitere Fälle Vertrag zugunsten Dritter, ungerechtfertigte Bereicherung (2 b).




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