Krankenkassen
Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und erbringen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erfassen Pflichtversicherte, freiwillige Mitglieder und familienversicherte Personen. Seit 1996 kann man frei zwischen den verschiedenen Kassen wählen, die sich durch die Beiträge finanzieren. Die Zahlungen werden nach dem beitragspflichtigen Einkommen berechnet, wobei die so genannte Beitragsbemessungsgrenze das obere Limit darstellt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte der Beiträge, wobei Letztere den Gesamtbetrag an die Krankenkassen überweisen und den Anteil der Beschäftigten dann vom Lohn bzw. Gehalt abziehen. Versicherungsschutz besteht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, dessen Beginn und Ende der Arbeitgeber der Krankenkasse mitteilen muss.
Selbstverwaltung der Krankenkassen
Die deutschen Krankenkassen besitzen das Recht der Selbstverwaltung unter staatlicher Überwachung. Zu diesem Zweck werden aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber ehrenamtliche Vertreter in den Verwaltungsrat gewählt. Dieses Gremium ist insbesondere für die Satzung einer Krankenkasse zuständig, entscheidet über die Höhe der Beitragssätze und erstellt den Haushaltsplan.
Da die Krankenkassen nicht weisungsgebunden sind, können sie eigenständig mit Ärzten und Krankenhäusern verhandeln. Um vor allem mit den Ärzten einheitliche Konditionen zu vereinbaren, schließen alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auf regionaler Ebene Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen ab.
Letztlich aber führt der zuständige Landesminister die Aufsicht über die Krankenkassen. Soweit sie überregional tätig sind, übernimmt das Bundesversicherungsamt oder das Bundesgesundheitsministerium die Kontrolle.
Siehe auch Krankenversicherung, gesetzliche
Im Sozialrecht :
Die Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Man unterscheidet folgende Krankenkassen: die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen (vgl. §§21 Abs. 2 SGB I, 4 Abs. 2 SGB V). Die Krankenkasse kann von den Mitgliedern weitestgehend frei gewählt werden (Kassenwahlrecht). Die Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften (§29 Abs. 1 SGB IV). Die Organe - der Vorstand und die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat - setzen sich grundsätzlich paritätisch aus gewählten Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Abweichende Regelungen berung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kassen sind in folgende Arten gegliedert:
— Allgemeine Ortskrankenkasse,
— Betriebskrankenkasse,
— Innungskrankenkasse,
— Seekrankenkasse, bei der Seekasse,
— Landwirtschaftliche Krankenkasse, innerhalb der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
— Bundesknappschaft im Bergbau und
— Ersatzkasse.
Die Krankenkassen sind sämtlich rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 4 Abs. 1 SGB V. Ihr internes Organisationsrecht ergibt sich aus den §§ 143-206 SGB V. Die interne Verfassung richtet sich zudem nach den allgemeinen Vorschriften der §§29 ff. SGB IV. Abweichende Besonderheiten für einzelne Kassenarten gelten bei der Bundesknappschaft, den Ersatzkassen und den landwirtschaftlichen Krankenkassen. Differenziert nach den jeweiligen Kassenarten, bilden die Krankenkassen nach §§ 207 ff. SGB V in den einzelnen Bundesländern Landesverbände, ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts. Im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gab es zudem bis 2008 sieben verschiedene Bundesverbände. Diese Vereinigungen sind aufgrund des GKV-WSG seit 2009 durch den neugeschaffenen, einheitlichen Bund der Krankenkassen abgelöst worden.
Die K. sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gliedern sich in allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und Ersatzkassen (§§ 143 ff. SGB V). Die K. sind Selbstverwaltungskörperschaften des öffentl. Rechts. Ihre Organe sind die Vertreterversammlung (erlässt die Satzung) und der Vorstand (Vollzugsorgan). Für die Führung der laufenden Geschäfte besteht eine hauptamtliche Geschäftsführung mit einem vom Vorstand gewählten hauptamtl. Geschäftsführer an der Spitze (§§ 29 ff. SGB IV). S. auch Dienstordnung. Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkasssen sind zu Landesverbänden zusammengeschlossen (§§ 207 ff. SGB V). Verbandsaufgaben auf Bundesebene werden wahrgenommen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§§ 217 a ff. SGB V) bzw. vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 34 KVLG 1989).
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