leitender Angestellter

Angestellter, leitender

Angestellter des Arbeitgebers, der gegenüber den übrigen Arbeitnehmern seines Arbeitgebers Arbeitgeberfunktionen wie etwa das Direktionsrecht ausübt. Aufgrund dessen steht ein leitender Angestellter dem Arbeitgeber näher als den anderen Arbeitnehmern. Dennoch ist er rechtlich gesehen ein Arbeitnehmer. Aufgrund dieser Zwitterstellung als Arbeitnehmer einerseits und als Vertreter des Arbeitgebers gegenüber den anderen Arbeitnehmern andererseits können die arbeitsrechtlichen Vorschriften nur mit einigen Modifikationen angewendet werden. Dabei wird der Begriff des leitenden Angestellten in den einzelnen arbeitsrechtlichen Bereichen unterschiedlich verstanden.
Kündigungsrecht: das KSchG versteht nach § 14 Abs. 2 KSchG unter einem leitenden Angestellten einen Arbeitnehmer, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Wird ein leitender Angestellter i. S. d. KSchG gekündigt, so findet nach § 14 Abs. 2 KSchG die Regelung des § 3 KSchG keine Anwendung. Ein leitender Angestellter kann sich daher bei seiner Kündigung nicht
an den Betriebsrat wenden und bei diesem Einspruch gegen die Kündigung einlegen.
Betriebsverfassungsrecht: Nach §5 Abs. 3 S.1 BetrVG findet das BetrVG, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, auf leitende Angestellte keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer danach leitender Angestellter i. S. d. BetrVG, so findet auf ihn grundsätzlich das BetrVG keine Anwendung. Solche leitenden Angestellten dürfen insbesondere weder den Betriebsrat selbst wählen noch sich zu den Wahlen als Bewerber aufstellen lassen. Auch bei einer Kündigung von leitenden Angestellten ist keine Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG oder Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG erforderlich. Vor personellen Maßnahmen in Bezug auf leitende Angestellte ist ein etwa im Betrieb gebildeter Sprecherausschuss zu beteiligen und vor Kündigungen anzuhören. Die wenigen Regelungen des BetrVG, die für leitende Angestellte gelten, sind die §§ 105, 107, 108 BetrVG. Nach § 105 BetrVG ist dem Betriebsrat die beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten i. S. d. BetrVG rechtzeitig mitzuteilen. §§ 107, 108 BetrVG betreffen die Beteiligung eines leitenden Angestellten an einem Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG. Leitender Angestellter i. S. d. BetrVG ist nach § 5 Abs. 3
S. 2 BetrVG, wer nach seiner Stellung im Betrieb oder nach dem Arbeitsvertrag
1) zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder
2) Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (Nr.2) oder
3) regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (Nr. 3).
4) Bestehen bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 S.2 Nr. 3 BetrVG noch Zweifel, so dient §5 Abs. 4 BetrVG als Auslegungshilfe. Danach ist derjenige im Zweifel leitender Angestellter, der
a) aus Anlass der letzten Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahl oder der letzten Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet wurde (Nr.1) oder
b) einer Leitungsebene angehört, auf welcher im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte beschäftigt sind (Nr.2) oder
c) ein für leitende Angestellte übliches Jahresarbeitsentgelt erhält (Nr.3) oder
d) falls auch bei Anwendung von Nr. 3 noch Zweifel bestehen, ein Jahresarbeitsentgelt bezieht, welches das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt (Nr. 4).

Es fördert offensichtlich das Wohlbefinden der meisten Arbeitnehmer, wenn sie sich zu den »leitenden Angestellten« zählen dürfen, auch wenn sie im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gar nicht dazugehören. Da hervorragende Juristen sowohl die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerseite - und hier in erster Linie die Gewerkschaften - beraten, ist es nicht verwunderlich, dass nach wie vor der Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes keineswegs endgültig geklärt ist. Welcher Angestellte nimmt schon tatsächlich »unternehmerische Aufgaben« war, auch wenn diese für die Begriffsbestimmung des leitenden Angestellten nur räumlich oder fachlich begrenzte Teilaufgaben sein müssen? Der Angestellte soll kraft seiner leitenden Funktion »massgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische/organisatorische, personelle oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens ausüben«. Ob er dabei eine Linienfunktion mit eigener Entscheidungsgewalt ausübt oder ob er nur die Fakten sammelt, damit die Unternehmensleitung entscheiden kann, soll keine Rolle spielen. Andererseits sollte jedoch der leitende Angestellte selbst einen erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum haben. Wer jedoch hat schon tatsächlich viel Entscheidungsbefugnisse, wenn er einen Vorgesetzten hat? Die meisten Vorgesetzten sind doch oft schon irritiert, wenn der untergeordnete Mitarbeiter es wagt, ohne zu fragen - an ihnen vorbei sozusagen - eine Kleinigkeit zu entscheiden.
Als zusätzliches besonderes Merkmal wird noch die Gegensätzlichkeit der Interessen hervor gehoben. Durchaus viele Mitarbeiter in Unternehmen werden zu »Prokuristen« befördert und als solche auch ins Handelsregister eingetragen, obwohl es sich bei ihren Entscheidungsmöglichkeiten nur um einen reinen Titel handelt. Sie möchten gern leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein, sind es jedoch nicht, wenn es eine Arbeitnehmervertretung einmal tatsächlich auf einen Rechtstreit ankommen lässt.
In erster Linie versteht man hierunter das Testament als einseitige Verfügungserklärung des Erblassers von Todes wegen. Nicht hierzu gehört z.B. der Erbvertrag. Der Begriff letztwillige Verfügung umfasst mehr als der Begriff Testament, weil er auch die einzelnen im Testament getroffenen Anordnungen erfasst und sogar den Widerruf des Testaments.

sind solche, die z.B. zur Vertretung einer -"‘juristischen Person (z.B. als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft) berechtigt sind. Sie üben z.T. Arbeitgeberfunktionen aus und sind wegen ihrer gehobenen Stellung weniger schutzbedürftig. Für die l.n A.n gilt nicht das KündigungsschutzG und die Arbeitszeitordnung, ferner sind sie nicht Arbeitnehmer im Sinne des BetriebsverfassungsG.es und des ArbeitsgerichtsG.es Sie unterliegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

. Der Begriff des 1. A. ist gesetzlich nicht bestimmt (auch § 5 III BetrVG enthält keine abschliessende Definition). Er wird in den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorausgesetzt, dabei aber nicht einheitlich verwendet. Im allgemeinen ist als 1. A. auszusehen, wer entweder bedeutende Arbeitgeberfunktionen ausübt oder besondere hochqualifizierte mit hoher Verantwortung verbundene Arbeit leistet. Für die I.A. gelten zunächst die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie auch für die übrigen Angestellten massgeblich sind. Allerdings ergeben sich verschiedene Abweichungen. Die 1. A. geniessen zwar Kündigungsschutz; doch werden bei einer ausserordentlichen Kündigung an den wichtigen Grund geringere Anforderungen gestellt (Arbeitsverhältnis). Die Arbeitszeitordnung findet auf sie keine Anwendung; deshalb können sie i. d. R. Vergütungen für Mehrarbeit nicht beanspruchen. Obwohl sie zu den Arbeitnehmern zählen, können sie als Vertreter der Arbeitgeberseite zu den Arbeits- u. Sozialgerichten berufen werden. Von der Mitbestimmung nach dem BetrVG sind sie ausgeschlossen; hingegen kommt ihnen bei der Unternehmensmitbestimmung nach dem MitbestG eine Schlüsselrolle zu, da dem paritätisch zusammengesetzten Aufsichtsrat auf der Arbeitnehmerbank mindestens ein
1. A. angehören muss (§ 15 II 3 MitbestG). Den 1. A. obliegt im übrigen nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts eine erhöhte Treuepflicht bei Kollisionen zwischen ihren Interessen u. den Interessen des Arbeitgebers; sie sind erhöhten Rechenschafts-, Prüfungs-, Warnungs- und Überwachungspflichten ausgesetzt.

sind Angestellte, die nach Stellung und Dienstvertrag erhebliche eigenverantwortliche, im Wesentlichen weisungsfrei spezifisch unternehmerische (Teil-)Aufgaben wahrnehmen, z. B. Generalvollmacht (Vollmacht, Handlungsvollmacht) oder Prokura haben, zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind oder ein bestimmtes Mindesteinkommen beziehen (§ 5 III, IV BetrVG). Wegen ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung gelten für sie verschiedene Sonderregelungen, z. B. bei der Betriebsratswahl, Kündigungsschutz für AN, Arbeitszeit u. ä. S. ferner Sprecherausschuss, Mitbestimmung (2).

leitender Angestellter.




Vorheriger Fachbegriff: Leitende Angestellte | Nächster Fachbegriff: Leitkegel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen