Preisbindung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Hersteller von Waren oder Grosshändler den Einzelhändlern keine Preise mehr vörschreiben dürfen, zu denen diese ihre Waren verkaufen müssen. Die wichtigste Ausnahme im Handelsbereich gilt für das Verlagsgewerbe, also den Verkauf von Büchern. Im Rahmen von Mietverhältnissen gibt es ebenfalls eine Preisbindung und zwar für Wohnraum, der mit öffentlichen Mitteln im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gefördert wurde. Auch die Zurverfügungstellung von Mitteln zur Wohnungsfürsorge oder mit Aufwendungszuschüssen sowie Darlehen im Rahmen des Wohnungbaugesetzes gehören hierzu. Für die Preisbindung ist eine bestimmte Zeit festgelegt, vor deren Ablauf die Miete weder frei vereinbart noch die Zustimmung zu einer höheren Miete verlangt werden kann. Zweck dör Preisbindung ist es, besonders kostengünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Erst nach Ablauf der Preisbindungsfrist kann eine Mieterhöhung mit dem üblichen Steigerungssatz bzw. der Kappungsgrenze von 30% erreicht werden.
Preisgebundenen Wohnraum kann nur erhalten, wer ein« spezielle Wohnberechtigung nachweist, wobei bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Die Obergrenze des Mietzinses bei preisgebundenem Wohnraum ist an die Kostenmiete gebunden, es besteht darüber hinaus ein ausdrückliches Verbot zu Veränderungen der Wohnung und insbesondere zur Zweckentfremdung. Wer allerdings einmal eine derartige preisgebundene Wohnung erhalten hat, kann nur und wird nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Allerdings ist inzwischen eine sogenannte Fehlbelegungsabgabe eingeführt worden, soweit sich bei Mietern die Einkommensverhältnisse nachträglich erheblich verbessert haben. Angehörige des öffentlichen Dienstes - auch wenn sie heutt nur in seltenen Fällen noch weniger als in der freien Wirtschaft verdienen - haben aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren auch Anspruch auf Wohnungsfürsorge und damit auf besonders kostengünstigen Wohnraum. Üblicherweise ist die Preisbindung an die Tilgung der öffentlichen Mittel gebunden.
vertragliche Verpflichtung der Abnehmer gegenüber dem Hersteller, beim Wiederverkauf der Erzeugnisse einen bestimmten Preis einzuhalten und ihren Abnehmern die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen (P. der zweiten Hand).
auch vertikale P., P. der zweiten Hand ist nach § 16 Kartellgesetz zulässig für Markenwaren und Verlagserzeugnisse (Sortimenter). Sie besteht darin, dass der Hersteller seinen Abnehmern die Pflicht auferlegt, die Ware dem Verbraucher zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Die P. kann vom Bundeskartellamt aufgehoben werden, u. a. wenn sie geeignet ist, eine Preissenkung zu verhindern, was vermutet wird, wenn die Ware auf dem Markt unter dem gebundenen Preis gehandelt wird; Testkäufe. Näheres in § 16 KartellG. Die P. muss beim Bundeskartellamt angemeldet werden und dort in ein P.sregister eingetragen werden.
Wettbewerbsrecht.
ist die vertragliche Bindung der Verkäufer bestimmter Waren an einheitliche Festpreise. Horizontale P. ist dabei die P. zwischen Angehörigen derselben Wirtschaftsstufe. Vertikale P. ist die P. zwischen Angehörigen verschiedener Wirtschaftsstufen (Hersteller - Großhändler - Einzelhändler, sog. vertikale P. [zweiter Hand]). Beide (Vereinbarungen) sind nach § 1 GWB als Verstoß gegen den Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit grundsätzlich verboten. Die vertikale P. ist jedoch für Verlagserzeugnisse einschließlich buchersetzender CD-Roms zugelassen (§ 15 GWB). Zulässig ist die unverbindliche Preisempfehlung für Markenwaren (§ 23 GWB). Lit.: Obert, A., Die Preisbindung im Buchhandel, 2000; Franzen, H./Wallenfels, D./Russ, C., Preisbindungsgesetz, 5. A. 2006; Waldenberger, A., Preisbindung bei Zeitungen, NJW 2002, 2914
sind in Vertikalvereinbarungen vorgesehene Beschränkungen der Möglichkeit des Käufers, seinen Wiederverkaufspreis selbst festzusetzen. Sie sind im Kartellrecht als Kernbeschränkungen grundsätzlich verboten, soweit Fest- oder Mindestpreise vorgegeben werden; Höchstverkaufspreise oder Preisempfehlungen sind dagegen zulässig, sofern sie sich nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken (vgl. Art. 4 lit. a] der Vertikal-GVO). Sonderregelungen gelten für die Preisbindung bei Zeitschriften (§ 30 GWB) und die Buchpreisbindung.
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