Analogie
(griech.: analogia = Entsprechung, Gleichartigkeit, Übereinstimmung); die sinngemäße Anwendung eines Rechtssatzes auf einen vom Gesetz nicht geregelten Tatbestand. Also nicht Auslegung eines Gesetzes, sondern Ausfüllung einer Lücke des Gesetzes. Im Strafrecht zu ungunsten des Beschuldigten unzulässig nach dem Satz, daß Strafe nur verhängt werden darf, wenn Strafbarkeit und Strafmaß zur Tatzeit gesetzlich bestimmt waren (nullum crimen, nulla poena sine lege).
(griech.), entsprechende Anwendung eines Rechtssatzes auf einen Sachverhalt, der dem dort geregelten nicht gleicht, aber ähnlich ist. A. ist eine Form der erweiternden Rechtsanwendung, durch die Lücken im Ges. geschlossen werden. Es handelt sich um einen Schluss von der Ähnlichkeit der Voraussetzungen auf die Gleichheit der Folgen. Bei der Gesetzesanalogiewird eine Rechtsnorm auf einen ähnlichen Sachverhalt angewandt. Bei der Rechtsanalogie wird aus mehreren Rechtssätzen ein Rechtsgrundsatz abgeleitet, der dann auf vergleichbare Fälle zur Anwendung gebracht wird. Z. T. ist die entsprechende Anwendung ausgeschlossen (Analogieverbot): z. B. wenn eine gesetzliche Regelung ersichtlich auf den dort bezeichnten Sachverhalt beschränkt ist, insbes. auch im materiellen Strafrecht (Recht), soweit sich die A. zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken würde (wegen des Grundsatzes nulla poena sine lege, Art. 103 Abs. 2 GG). Gesetzesauslegung.
Rechtsnorm.
(Übereinstimmung) ist die zielgerichtete Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten (ersten) Tatbestandes auf einen mit diesem wertungsmäßig gleichen (übereinstimmenden), aber ungeregelten (zweiten) Tatbestand (außerhalb der Gesetzgebung) (z.B. Anwendung der Vorschriften über den Tatbestand Eigentum auf den Tatbestand Anwartschaft durch Wissenschaft oder Rechtsprechung). Die A. beginnt jenseits der Auslegung (des einzelnen Rechtssatzes) und steht in Gegensatz zur Reduktion (Einschränkung des Rechtssatzes durch Wissenschaft oder Rechtsprechung). Sie setzt eine rechtliche Regelung eines (ersten) Tatbestandes (z.B. des Eigentums), eine Lücke der Rechtsordnung (Nichtregelung oder nicht überzeugende Regelung eines zweiten Tatbestandes z.B. der Anwartschaft) und eine so weit reichende Ähnlichkeit (Gleichheit) zweier Tatbestände (bzw. eines zweiten ungeregelten Tatbestandes mit einem geregelten Tatbestand z.B. Anwartschaft im Verhältnis zum Eigentum) voraus, dass es ungerecht wäre, die Rechtsfolge des einen Tatbestandes (z.B. Eigentum) nicht auf den anderen Tatbestand (z.B. Anwartschaft) anzuwenden. Sie wird im Hinblick auf die analog angewendete(n) Bestimmung(en) in Gesetzesanalogie (A. zu einer einzigen Bestimmung) und Rechtsanalogie (A. zu mehreren Bestimmungen) unterteilt. Im Strafrecht ist A. zu Lasten eines Menschen unzulässig (vgl. § 1 StGB). Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Sigloch, G., Die Analogie als rechtstheoreti scher Grundbegriff, 1982
Anwendung der Rechtsfolgen einer Norm (Gesetzesanalogie) oder des einer Reihe von Regelungen gemeinsamen Grundprinzips (Rechtsanalogie) auf einen von ihren Voraussetzungen nicht mehr erfassten Fall. Voraussetzung ist das Bestehen einer unbeabsichtigten Regelungslücke und die Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage mit dem gesetzlich geregelten Fall. Ist die gesetzliche Regelung abschließend, ist die Analogie unzulässig. Die Abgrenzung unzulässiger Analogie von der zur Rechtsanwendung stets erforderlichen Auslegung kann schwierig sein.
besagt, dass durch Erweiterung eines Rechtssatzes oder gesetzlichen Tatbestandes ein neuer Rechtssatz geschaffen werden soll (zum Unterschied von der extensiven Interpretation, Auslegung, 1 b). Bei Gesetzesanalogie wird eine Rechtsnorm auf einen ähnlichen Sachverhalt angewendet (was oft im Gesetz selbst durch die Bestimmung geschieht, dass näher bezeichnete Vorschriften auf einen anderen Tatbestand „entsprechend anzuwenden“ sind). Bei Rechtsanalogie wird ein aus mehreren Bestimmungen abgeleiteter Grundgedanke auf andere Fälle erstreckt. Ist dagegen eine gesetzliche Regelung ersichtlich auf einen bestimmten Sachverhalt begrenzt, so verbietet sich ein Analogieschluss auf andere Fälle; dagegen ist ein Umkehrschluss (argumentum e contrario) angebracht. A. ist, soweit nicht nach dem Grundgedanken des Gesetzes ausgeschlossen, grundsätzlich zulässig. Im materiellen Strafrecht verbietet der Satz, dass Strafe nur verhängt werden darf, wenn Strafbarkeit und Strafhöhe zur Tatzeit gesetzlich bestimmt waren, jede A. zu Ungunsten des Beschuldigten (nullum crimen/nulla poena sine lege; Art. 103 II GG, § 1 StGB). Unzulässige A. wäre z. B. Anwendung der Strafvorschrift gegen Betrug (§ 263 StGB) bei nur immateriellem Schaden. Die Abgrenzung von unzulässiger A. und zulässiger Auslegung kann zweifelhaft sein (so z. B. die Gleichstellung gewaltlosen Eingebens von Betäubungsmitteln mit Gewaltanwendung). Im Strafprozessrecht besteht ebenso wenig ein A.verbot wie im Zivilprozess, wohl aber nach vielen bürgerlich-rechtl. Vorschriften (z. B. § 253 BGB).
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