Ausgleichsquittung
im Arbeitsrecht ist eine i.d.R. vom AG vorformulierte Erklärung des AN, in der er auf bestimmte Rechte verzichtet. Von der Rechtsnatur handelt es sich um ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Il BGB. Im Interesse des Arbeitnehmers sind solche Ausgleichsquittungen im Zweifel restriktiv auszulegen (BAG NJW 1979, 2267).
schriftliche Bestätigung einer Partei gegenüber der anderen, keine Ansprüche mehr aus einem Rechtsverhältnis zu haben. Wird häufig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als negatives Schuldanerkenntnis vom Arbeitnehmer unterschrieben, ohne dass dem Arbeitgeber ein Rechtsanspruch zusteht. Bei noch bestehenden, nach dem Willen der Parteien jedoch nicht mehr zu erfüllenden Forderungen ist die A. Erlassvertrag, § 397 BGB; falls beide Seiten in ihren bestehenden Ansprüchen nachgeben, kann Vergleich vorliegen, § 779 BGB. Ein Verzicht auf tarifliche Ansprüche, auf festgesetzte Mindestarbeitsbedingungen oder auf gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch sind unzulässig. Anfechtung der Ausgleichsquittung möglich bei arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder Irrtum. Unbeachtlich ist der Einwand des Arbeitnehmers, er habe die A. ungelesen unterschrieben.
Im Arbeitsrecht:
ist das schriftl. Bekenntnis einer Partei gegenüber der anderen, keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhält- nis zu besitzen. Sie wird zumeist bei Beendigung des Arbeitsverh. durch den AN erteilt; der AG hat auf sie jedoch keinen Rechtsanspruch. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie ein negatives -4 Schuldanerkenntnis, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass keine Anspr. mehr bestehen; ein Erlassvertrag (§ 397 BGB), wenn eine Forderung noch besteht, aber nicht mehr erfüllt werden soll; ein Vergleich (§ 779 BGB), wenn über das Bestehen weiterer Anspr. gestritten wird u. auch der AG ein Entgegenkommen zeigt (AP 6 zu § 4 KSchG 1969). Ein Minderj. kann eine A. abgeben, wenn er ermächtigt war, den ArbVertr. einzugehen. Ein Gastarbeiter muss die A. gegen sich gelten lassen, wenn er den Inhalt der von ihm unterschriebenen Erklärung verstanden hat o. sie verstehen konnte, wenn er sie ungelesen unterschreibt. Eine A., in der der AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekennt, keine Forderungen mehr zu haben, ist i. d. R. dahin auszulegen, dass er nur die Richtigkeit der Lohnabrechnung anerkennt (AP 3 zu § 9 LohnFG). Die A. umfasst den Verzicht, eine Kündigung mittels Kündigungsschutzklage anzugreifen nur dann, wenn dies in der Urkunde eindeutig zum Ausdruck kommt (AP 5, 6 zu § 4 KSchG 1969). Hat er bereits Kündigungsschutzklage erhoben, so wird i. d. R. nur dann auf den Kündigungsschutz verzichtet, wenn auf die Klage in irgendeiner Weise Bezug genommen ist o. sich in sonstiger Weise ein eindeutiger Verzicht ergibt (AP 4, 5 zu § 4 KSchG 1969). Eine vergleichsweise erteilte A. umfasst grundsätzlich nur solche Ansprüche, auf die sich der Vergleich nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien erstreckt. Nicht erfasst werden Rechtsfolgen, die obj. ausserhalb des von den Parteien vorgestellten liegen u. subj. unvorstellbar waren (AP 32 zu § 133 BGB). Dies trifft i. d. R. für das Ruhegeld-Stammrecht (AP 163 zu § 242 BGB Ruhegehalt; ständig) u. den Zeugnisanspruch (zweifelnd AP 9 zu § 630 BGB) zu. Dagegen können die einzelnen Ruhegeldraten durch A. erlassen werden. Hat der AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bescheinigt, dass ihm weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht zustehen, so wird i. Zw. nicht auf Rechte aus einem Wettbewerbsverbot (AP 39 zu § 74 HGB) verzichtet. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer ao. Kündigung u. wird der Endzeitpunkt des AV auf einen späteren Zeitpunkt ,als in der Kündigung angegeben, festgelegt, so werden auch etwaige Ansprüche aus -Annahmeverzug beseitigt (AP 25 zu § 794 ZPO). Ein Verzicht auf tarn Ansprüche oder den gesetzl. Urlaubsabgeltungsanspruch ist unwirksam (§§ 134 BGB, 4 TVG,
13I BUr1G). Krankenvergütungsansprüche der Arbeiter und AN
in den neuen Bundesländern können durch A. nicht erlassen werden, (1) wenn sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht entstanden sind; sie entstehen zu den regelmässigen Zahlungsterminen (AP 1, 11
zu § 6 LohnFG); (2) wenn das Arbeitsverhältnis und die Erkrankung noch andauert (AP 10 zu § 6 LohnFG). Dagegen ist ein Erlass dann möglich, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Krankenvergütung streitig waren. Wirksam ist die A. eines Angestellten, wenn die Krankenvergütungsansprüche bereits erwachsen sind. Die Rechtsfolgen einer A. können beseitigt werden, wenn der AN die Anfechtung erklärt (§ 143 BGB). Die Anfechtung ist aber nicht schon begründet, weil er die A. ungelesen unterschrieben (AP 33 zu § 133 BGB) o. der AG ihn nicht auf sie aufmerksam gemacht hat (str.). Wurde die A. vergleichsweise erteilt, so ist sie nach § 779 BGB unwirksam, wenn der als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht u. bei Kenntnis der Sachlage ein Streit o. eine Ungewissheit nicht entstanden wäre. Der AN kann die A. nach § 812 BGB zurückfordern, wenn er nachweist, dass er sie lediglich in der irrigen Annahme, keine Forderung mehr zu haben, unterschrieben hat, während in Wirklichkeit doch noch eine Forderung bestand. Der A. kann mit der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung begegnet werden, wenn z. B. der AN den AG durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung geschädigt hat u. der AG davon bei Abgabe der A. noch keine Kenntnis hatte (BB 72, 1275).
Arbeitsrecht: Quittung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. In einer solchen Ausgleichsquittung wird in der Regel das Nichtbestehen weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestätigt.
Der genaue Inhalt einer solchen Quittung muss durch Auslegung ermittelt werden.
— Eine solche Quittung kann einen Vergleich i. S. v. § 779 BGB darstellen. Dies ist möglich, wenn durch beiderseitiges Nachgeben ein Streit über bestehende Ansprüche bereinigt wurde. Ein solcher Vergleich erfasst aber nur solche Ansprüche, die nach Auffassung beider Parteien von ihm erfasst sein sollten.
— Zudem kann eine solche Quittung einen Erlassvertrag i. S. v. § 397 BGB darstellen. Soll eine Forderung nicht mehr erfüllt werden, von deren Bestand die Parteien ausgehen, so kann die Quittung einen solchen Erlassvertrag enthalten.
— Die Parteien wollen unter Umständen auch alle überhaupt möglichen, auch unbekannten Ansprüche mit der Quittung zum Erlöschen bringen. In diesem Fall enthält die Quittung ein negatives Schuldanerkenntnis.
— Letztlich kann in einer solchen Ausgleichsquittung auch ein Klageverzicht enthalten sein (sog. pactum de non petendo).
— Der tatsächliche Regelungsgehalt muss letzten Endes durch Auslegung der Ausgleichsquittung ermittelt werden. Mit Rücksicht auf die betroffenen Interessen des Arbeitnehmers wird man im Zweifel aber nur annehmen können, dass der Arbeitnehmer den Empfang seiner Unterlagen bestätigen will. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung einer Ausgleichsquittung kann nur bei eindeutigen Anhaltspunkten angenommen werden. Es wird Arbeitnehmerschutz durch restriktive Auslegung der Quittung betrieben.
Schuldrecht: Schuldanerkenntnis, negatives.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird häufig die Zahlung des Restlohns und die Aushändigung der Arbeitspapiere vom Arbeitgeber gegen Unterzeichnung einer A. durch den Arbeitnehmer vorgenommen. Die A. enthält i. d. R. die Erklärung, dass der unterzeichnende Arbeitnehmer keine Ansprüche mehr habe und dass das Arbeitsverhältnis zu dem bestimmten Zeitpunkt ende. Dies ist grundsätzl. zulässig, umfasst aber einen Verzicht auf Kündigungsschutz nur, wenn dies ausdrücklich gesagt ist. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird häufig die Zahlung des Restlohns und die Aushändigung der Arbeitspapiere vom Arbeitgeber gegen Unterzeichnung einer A. durch den Arbeitnehmer vorgenommen. Zur Anfechtung wegen Irrtums Anfechtung von Willenserklärungen (1).
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