Eröffnungsbeschluss
im Strafverfahren der Gerichtsbeschluss, durch den das mit Einreichung der Anklage eingeleitete Zwischenverfahren beendet und das Hauptverfahren eröffnet wird. Der nicht anfechtbare E. ergeht, wenn der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint, § 203 StPO.
(§ 203 StPO) ist der Beschluss des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund der Erhebung der öffentlichen Anklage. Das Gericht beschließt die Eröffnung, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Der E. kann vom Angeschuldigten nicht angefochten werden. Lit.: Michler, G., Der Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren, 1989 (Diss.)
Insolvenzrecht: Entscheidung des Insolvenzgerichts, die das Insolvenzeröffnungsverfahren beendet und das Insolvenzverfahren eröffnet, wenn der Insolvenzantrag eines Beteiligten zulässig und begründet ist (§ 27 InsO) und eine Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) nicht in Betracht kommt. Der Eröffnungsbeschluss enthält die Bezeichnung des Insolvenzschuldners und des Insolvenzverwalters, die Benennung der Stunde der Eröffnung sowie einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat (§ 27 Abs. 2 InsO).
Im Beschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 28 Abs. 1 InsO). Sie sind ebenfalls aufzufordern, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Eröffnungsbeschluss enthält außerdem die Aufforderung an Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter (§ 28 Abs. 3 InsO). Bestimmt wird im Eröffnungsbeschluss sowohl der Berichtstermin als auch der Prüfungstermin (§ 29 InsO).
Wirksam erlassen ist der Beschluss mit Unterschrift des Richters. Die Entscheidung muss nach außen kundgemacht werden (z. B. durch Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten oder durch öffentliche Bekanntmachung). Mit Verlassen der gerichtsinternen Sphäre treten die insolvenzrechtlichen Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Rechtlich maßgebend ist aber nicht dieser Zeitpunkt, sondern die im Beschluss angegebene Stunde der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr.3 InsO). Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung treten mit rückwirkender Kraft ein. Der Eröffnungsbeschluss ist sofort öffentlich bekannt zu machen (§ 30 InsO). Gegebenenfalls ist eine Ausfertigung des Beschlusses an das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister zu übermitteln (§ 31 InsO). Die Verfahrenseröffnung ist außerdem in das Grundbuch, das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeuge einzutragen (§§ 32, 33 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen und zu verwalten (§§ 80, 148 Abs. 1 InsO). Weigert sich der Schuldner, Vermögensgegenstände herauszugeben, so kann der Verwalter aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (§ 148 Abs. 2 InsO). Der Eröffnungsbeschluss ist ein Herausgabetitel nach § 794 Abs. 1 Nr.3 ZPO. Er hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt, obwohl die herauszugebenden Gegenstände im Beschluss nicht genau bezeichnet sind. Aus diesem Grund spricht man von einem Globaltitel, den der Insolvenzverwalter durch Bezeichnung der Gegenstände ausfüllt.
Strafprozessrecht: Schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (§§ 203, 207 StPO). Der Eröffnungsbeschluss schließt das Zwischenverfahren ab und ist Prozessvoraussetzung. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts über den — regelmäßig mit der Anklageschrift verbundenen — Antrag der Staatsanwaltschaft, das Hauptverfahren zu eröffnen:
— Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung ohne Einschränkungen. Für den Angeklagten ist der Beschluss unanfechtbar, § 210 Abs. 1 StPO.
— Zulassung zur Hauptverhandlung mit Änderungen, § 207 Abs. 2 StPO. Gemäß § 207 Abs. 3 StPO ist
teilweise die Einreichung einer dem Beschluss entsprechenden neuen Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.
— Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung in seinem Bezirk („Eröffnung nach unten”), § 209 Abs. 1 StPO. Der Beschluss kann gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
— Vorlage der Akte über die Staatsanwaltschaft an ein Gericht höherer Ordnung, wenn das Gericht dessen Zuständigkeit für begründet erachtet, § 209 Abs. 2 StPO.
— Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, § 204 StPO. Aus dem Beschluss muss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder Rechtsgründen beruht. Er ist für die Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
— Vorläufige Einstellung des Verfahrens, sofern der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten entgegensteht (§ 205 StPO). Einstellung bei Verfahrenshindernissen regelt § 206 a StPO; bei Gesetzesänderungen § 206 b StPO.
Eröffnungsverfahren, Insolvenzverfahren (2).
Gerichtsbeschluß im Strafprozeß über die Eröffnung des Hauptverfahrens. E. ergeht nach Anklageerhebung, wenn das zuständige Gericht im Eröffnungsverfahren den Angeschuldigten einer Straftat für hinreichend verdächtig hält. Andernfalls lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt, so kann Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
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