Gebühren

Zahlungen an den Staat, für die der Bürger unmittelbar eine Gegenleistung erhält, was bei Steuern nicht der Fall ist. Privatpersonen, zum Beispiel Makler, bezeichnen ihren Lohnanspruch oft als Gebühren, um sich einen amtlichen Anschein zu geben.

Im Mietrecht:

Im Rahmen eines Zivilprozesses, insbesondere auch eines Mietprozesses fallen für die Bemühungen des Gerichts und der Rechtsanwälte Gebühren an. Wie hoch diese Gebühren jeweils sind, ergibt sich aus den entsprechenden Gerichtskostentabellen und aus den Rechtsan- waltsgebührentabellen (Grundlage: Gerichtskostengesetz, Rechtsan- waltsvergütungsgesetz). Üblicherweise erhält ein Rechtsanwalt für eine Instanz zwei Gebühren (1,3 und 1,2), unabhängig davon, ob eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder nicht.
In der nächsten Instanz entstehen diese Gebührensätze erneut. Der Anwalt kann eine um 0,3 höhere Gebühr berechnen, im Vergleich zur ersten Instanz; es sei denn, es ist zwischen Mandant und Rechtsanwalt schriftlich ein höheres Honorar vereinbart. Zur Rechnung des Anwalts kommt noch eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der berechneten Netto-Gebühren hinzu, jedoch höchstens 20 EUR. Außerdem müssen 19% Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) hinzugerechnet werden.
Weitere Stichwörter:
Prozesskosten, Prozesskostenhiife, Rechtsanwalt, Sachverständiger, Streitwert

von einer öffentlichen Gebietskörperschaft festgesetzte Abgaben, die als Gegenleistungen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung zu entrichten sind. Im Unterschied zu den Steuern, die keinerlei Anspruch auf Gegenleistung begründen, und zu den Beiträgen entsteht die Gebührenpflicht erst durch die tatsächliche individuelle Inanspruchnahme oder Veranlassung der öffentlichen Leistung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme freiwillig oder zwangsweise (z. B. Anschlusszwang und Benutzungszwang bei Wasserleitungen und Kanalisation) erfolgt. Gebühren spielen v. a. im kommunalen Bereich eine Rolle. Rechtsgrundlagen sind die Kornmunalabgabengesetze der Länder und die Gebührensatzungen der Gemeinden. Juristisch wird unterschieden zwischen Gebühren für eine besondere Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung (Verwaltungsgebühren, z.B. für die Erteilung einer Baugenehmigung) oder der Justiz (Gerichtsgebühren, als Teil der Gerichtskosten; vgl. auch Rechtsanwaltsgebühren) und Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage, z. B. Müllabfuhr, Straßenreinigung, Sportanlagen (Benutzungsgebühren).
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren darf nicht dazu dienen, dem Gebührenberechtigten Gewinne zu verschaffen. Vielmehr darf das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Gemeinde nicht überschreiten (Kostendeckungsprinzip), und die erbrachte Leistung sowie die hierfür entrichtete einzelne Gebühr müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (Äquivalenzprinzip). Bei Benutzungsgebühren ist eine geringfügige Überschreitung des Kostenansatzes um bis zu 3 % unschädlich. Der Anteil der Benutzungsgebühren an den Ausgaben für kommunale Einrichtungen (Kostendeckungsgrad) fällt sehr unterschiedlich aus (ca. 3% bei öffentlichen Bibliotheken, ca. 11% bei Kindergärten und Theatern, ca. 90% bei der Abwasser- und Abfallbeseitigung).
In der Vergangenheit legten Gemeinden bei der Berechnung der zuletzt genannten Gebührenart zunehmend kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Zinsen) auf der Grundlage der Wiederbeschaffungswerte (statt der Anschaffungswerte) zugrunde. Für die Gebührenpraxis nordrhein-westfälischer Gemeinden hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 5.8. 1994 eine viel beachtete Grundsatzentscheidung getroffen, der zufolge bei bereits voll abgeschriebenen Wirtschaftsgütern mit unerwartet längerer Nutzungsdauer die Verrechnung kalkulatorischer Wertminderungen unzulässig ist und beim Ansatz kalkulatorische Zinsen für das aufgewandte Kapital historischer Anschaffungswerte anzusetzen sind. Einige Bundesländer haben ihre Kommunalabgabengesetze dieser Rechtsansicht angepasst.

Abgaben (öffentliche) und Gemeindeabgaben, Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühr, Notar, SteuerberatergebührenVO; s. a. Preisrecht.

Entgelt für eine konkrete Inanspruchnahme der Verwaltung. Für die Vornahme einer Amtshandlung (z.B. Beglaubigung) wird eine Verwaltungs-G., für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (z.B. Museum) eine Benutzungs-G. erhoben. Das Gesamtaufkommen einer G. darf die Gesamtkosten nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip) und die Einzel-G. muß leistungsangemessen sein (Äquivalenzprinzip). Vgl. auch Abgabe.

öffentliche Abgabe, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben wird (z.B. Gericht, Baubehörde, Müllabfuhr); als Gegenleistung muss die G. möglichst am Massstab der Leistung orientiert und darf höchstens kostendeckend sein, wobei jedoch eine Pauschalierung zulässig ist, wenn keine genaue Feststellung der Kostenfaktoren möglich ist. Gerichtskosten, Anwaltskosten, Gemeindeabgaben.

ist die Geldleistung, die als Gegenleistung für eine besondere, vom Einzelnen veranlasste Inanspruchnahme der Verwaltung verlangt wird. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Sie kann entweder eine Benutzungsgebühr (z.B. für Hallenbad, Straßenbahn, Museum) oder eine Verwaltungsgebühr (z.B. für Beurkundung) sein. Es gilt das Äquivalenzprinzip für die einzelne G. und das Kostendeckungsprinzip für das gesamte Gebührenaufkommen. Daneben ist G. auch die Vergütung des Rechtsanwalts (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Geschäftsgebühr, Grundgebühr) Lit.: Lappe, F., Gebührentabellen für Rechtsanwälte mit Gerichts- und Notargebühren, 22. A. 2004; Höver, A., Gebührentabellen, 34. A. 2006; Mayer, H./Kroiß, L./Teubel, J., Das neue Gebührenrecht, 2004; Hartung, WDas neue Rechtsanwalts Vergütungsgesetz, NJW 2004, 1409; Lohner, E./Lutje, N., Gebührenberechnung, 3. A. 2005; Schneider, N., Gebührentabellen, 2007




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