Geringfügige Beschäftigung
Im Sozialrecht :
Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung versicherungsfrei (§§ 7 SGB V, 5 Abs. 2 SGB VI, 27 Abs. 2 SGB III). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind sie dagegen versicherungspflichtig. Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung wird in § 8 SGB IV dehmert. hine geringfügige bescnartigung liegt zunacnst vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmässig 400 € nicht übersteigt (§8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) (sog. Entgeltgeringfügigkeit). Die Dauer der Arbeitszeit ist unerheblich. Regelmässig bedeutet, dass die 400-€-Grenze in unvorhergesehenen Fällen (Krankheit, Schwangerschaft, Urlaub, verhaltensbedingten Kündigungen) bis zu 2 Monaten überschritten werden darf. Mehrere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V werden zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung erfolgt ferner mit nicht geringfügigen Beschäftigungen (§8 Abs. 2 S. 1 SGB IV). Neben einer Hauptbeschäftigung bleibt aber die erste geringfügige Beschäftigung bis zu 400 € anrechnungsfrei. Führt die Zusammenrechnung zur Versicherungspflicht, beginnt diese erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§8 Abs. 2 S. 3 SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung liegt weiter vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) (sog. Zeitgeringfügigkeit). Übt der Beschäftigte die Beschäftigung berufsmässig aus und übersteigen seine Einkünfte 400 € im Monat, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügigen Beschäftigung 12% Rentenversicherungsbeiträge, 11% Krankenversicherungsbeiträge und 2% Lohnsteuer zu zahlen. Für das Melde- und Beitragsverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - Verwaltungsstelle Cottbus - zuständig.
Beschäftigung, die regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr sowie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und aus der das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € nicht übersteigt, § 8 Abs. 1 SGB IV.
Für die geringfügige Beschäftigung wird allerdings kein Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III erworben. Eine Einbeziehung in den Kreis der Krankenversicherungsberechtigten setzt zudem eine anderweitige Versicherungspflicht, z. B. durch eine mehr als nur geringfügige Hauptbeschäftigung oder eine freiwillige Versicherung, voraus.
1.
Wer als Arbeitnehmer nur eine g. B. ausübt,
a) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (Versicherungsfreiheit), wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt; ferner wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Gleiches gilt für geringfügige selbständige Tätigkeiten. Mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten sind zusammenzuzählen (§ 8 SGB IV, § 7 SGB V). Wird dabei die 400 Euro-Grenze überschritten, so liegt insgesamt keine g. B. vor. Grundsätzlich sind auch nicht geringfügige Hauptbeschäftigungen zu berücksichtigen. Allerdings kann eine g. B. - mit pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Renten- und ggf. Krankenversicherung - versicherungsfrei neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, wenn die geringfügige Nebenbeschäftigung für sich genommen die 400 EUR Entgeltsgrenze pro Monat nicht überschreitet.
b) In der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) besteht bis zu den genannten Grenzen ebenfalls Versicherungsfreiheit, wobei jedoch zu beachten ist, dass mehrere g. B. nicht zusammengerechnet werden (§ 27 SGB III).
c) In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Personen, die nur eine g. B. ausüben, grundsätzlich ebenfalls Versicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber ist jedoch dennoch verpflichtet, auch für jene Beschäftigten, deren monatliches Entgelt 400 EUR nicht übersteigt, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Da allein durch diese Beitragszahlungen keine Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung begründet werden können, hat der geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Arbeitgeberbeiträge aufzustocken. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren g. B. nur einheitlich erklärt werden; der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§§ 5, 168 SGB VI).
d) Durch das G zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde ab 1. 4. 1999 eine begrenzte Steuerbefreiung für Arbeitsentgelte aus solchen Tätigkeiten geschaffen (§ 3 Nr. 39 EStG). Ab dem 1. 4. 2003 wurde durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23. 12. 2002 (BGBl. I 4621, Hartz II; Hartz-Gesetze) die bisherige Möglichkeit der völligen Steuerbefreiung beseitigt. Die bisherigen Bestimmungen über die Steuerbefreiung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse einschließlich der Verfahrensvorschriften betreffend die Freistellungsbescheinigung (§ 3 Nr. 39, § 39 a VI, § 39 b VII, § 39 c V und § 39 d S. 4 EStG a. F.) wurden aufgehoben und durch eine Pauschalsteuer von 2 % (siehe 2 a. E.) ersetzt. Die Pauschsteuer hat Abgeltungswirkung, da sie ebenso wie der Arbeitslohn bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz bleibt (§ 40 a V, § 40 III EStG). § 3 Nr. 39 EStG a. F. ist letztmals anzuwenden auf Arbeitsentgelt, das für einen vor dem 1. 4. 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird (§ 52 IV a EStG n. F.).
2. Der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter muss pauschal Sozialversicherungsabgaben und eine geringe Steuer entrichten. Der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte hat Pauschalabgaben i. H. von 30 v. H. des Arbeitsentgelts zu entrichten, und zwar 15 v. H. zur Rentenversicherung (§ 168 I Nr. 1 b SGB VI), 13 v. H. zur Krankenversicherung (§ 249 b Satz 1 SGB V) und 2 v. H. als einheitliche Pauschsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40 a II EStG).
3. In der sog. Gleitzone (Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 400 EUR und höchstens 800 EUR) unterliegt der Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht. Eine Pauschbesteuerung mit 2 v. H. ist nicht zulässig.
4. Daneben besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers, bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften (§ 40 a I EStG) und bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (§ 40 a III EStG) unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 v. H. (zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer) zu erheben. Sofern der Arbeitgeber keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge, sondern den Regelbeitrag für den geringfügig Beschäftigten zu entrichten hat, kann er den Arbeitslohn mit 20 v. H. Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer) pauschalieren. Ansonsten muss das Arbeitsentgelt individuell mit Lohnsteuerkarte besteuert werden.
5. Bei einer g. B. in Privathaushalten, d. h. die Beschäftigung ist durch einen privaten Haushalt begründet und die Tätigkeit wird sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt, betragen die Pauschalabgaben 13,3 v. H. des Arbeitsentgelts (je 5 v. H. für Renten- und Krankenversicherung, 2 v. H. für Steuern und 1,3 v. H. für Lohnfortzahlungsversicherung) hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse.
6. Verfahren: Die Sozialversicherungsbeiträge und die einheitliche Pauschsteuer sind an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus abzuführen (§ 28 i S. 5 SGB IV, § 40 a VI EStG). Die Bestimmungen über die Lohnsteuerpflicht und die Pauschalsteuer sind erstmals anzuwenden auf Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. 3. 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird (§ 52 b EStG). Für g. B. in Privathaushalten gilt bei der Anmeldung ein vereinfachtes Haushaltsscheckverfahren.
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