Haustiere
Probleme mit der Haustierhaltung können sich bei Mietern genauso wie bei Bewohnern einer Eigentumswohnanlage ergeben. Unter den Begriff Haustier fallen in der Regel Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen und kleine Hasen. Die Haltung von Schlangen, Reptilien und Raubkatzen ist, wenn nicht anders vereinbart, durch einen Mietvertrag nicht gedeckt.
Tierhaltung in der Mietwohnung
Die meisten Mietverträge enthalten Sonderklauseln mit Einschränkungen zur Haustierhaltung, was öfter zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern führt. Bislang wurde indes nicht eindeutig geklärt, ob Erstere im Grundsatz Haustiere halten dürfen. Dieser Anspruch gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, meinen manche Richter und entschieden in diversen Fällen zugunsten der Mieter, insbesondere dann, wenn man anhand objektiver Anhaltspunkte behaupten konnte, dass von dem betreffenden Haustier absolut keine Nachteile für die Mitbewohner ausgingen. Dagegen vertreten andere Gerichte die Auffassung, die Genehmigung des Vermieters sei ausschlaggebend, und bestätigten Haustierverbote, obwohl keine konkreten Störungen festzustellen waren. Die Rechtslage bleibt wohl vorerst unsicher. Zumindest hat der Bundesgerichtshof befunden, ein generelles Verbot der Haustierhaltung im Mietvertrag sei unwirksam und beeinträchtige das Grundrecht des Mieters auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vorschrift beträfe nämlich beispielsweise auch Zierfische, die wahrlich keinen Störfaktor für die übrigen Mieter darstellen. Ein Erlaubnisvorbehalt ist jedoch zulässig. Bevor man ein Haustier anschafft, empfiehlt es sich also, mit dem Vermieter Rücksprache zu halten und dessen ausdrückliche Genehmigung einzuholen. So erspart man sich selbst unnötigen Kummer und mutet es überdies keinem Tier zu, sich nur vorübergehend auf eine neue Umgebung einstellen zu müssen. Mieter, die auf ärztliche Anweisung ein Haustier halten oder beispielsweise auf einen Blindenhund angewiesen sind, brauchen in der Regel nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.
Tierhaltung in der Eigentumswohnung
In Eigentumswohnanlagen kann nur die Versammlung aller Miteigentümer durch einstimmigen Beschluss ein generelles Verbot der Tierhaltung aufstellen, soweit die Gemeinschaftsordnung keine anderweitigen Regelungen vorsieht. Wird das Verbot trotzdem lediglich durch Mehrheitsbeschluss verabschiedet, so erlangt es gleichwohl Gültigkeit, wenn niemand es binnen Monatsfrist bei Gericht anficht.
Ne Eigentümerversammlung
Telefonische Weinbestellung: Widerruf ist möglich
Sachverhalt: Der Repräsentant einer Weinhandlung setzte sich telefonisch mit Frau F. in Verbindung und unterbreitete ihr ein besonders preisgünstiges Angebot. Frau F. ging darauf ein und bestellte Weine für 750 EUR. Zwei Tage nach dem Anruf bereute sie ihre Entscheidung und machte den Auftrag schriftlich rückgängig.
Die Weinhandlung verklagte sie auf Bezahlung des Kaufpreises, doch das Amtsgericht Göttingen entschied zugunsten der Beklagten.
Begründung: Frau F. habe den telefonisch geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen, befand das Gericht. Da der Vertreter die Kundin erstmalig zum Zweck eines entgeltlichen Geschäftes in ihrer Privatwohnung angerufen habe, sei das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften anwendbar.
Frau F. hätte fernmündlich gar nicht auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen werden können, da diese Belehrung in Schriftform erfolgen muss. Von daher hätte sie den Auftrag sogar noch nach Ablauf einer Woche zurückziehen dürfen.
AG Göttingen, 21 C 472/94
Im Mietrecht :
ln den einschlägigen Mietgesetzen ist nichts über das Problem der Haustierhaltung in Mietwohnungen ausgesagt. Es ist also Sache der Parteien, diese Frage mietvertraglich zu regeln.
Häufig verbieten Vermieter die Haltung von Haustieren in Wohnräu- men. Ein solches, vom Vermieter ausgesprochenes Verbot verstößt nicht gegen die guten Sitten, auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Misslich ist allerdings die Situation, wenn sich die Parteien zu Mietbeginn keine Gedanken über die Haustierhaltung gemacht haben. Dies ist oft der Fall, wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt (mündlicher Mietvertrag). Nach der Rechtsprechung darf sich dann der Mieter ein Haustier halten, soweit im Einzelfall keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch das Haustier ausgehen oder entstehen. Dies ist im Wesentlichen nur für Hunde und Katzen von Bedeutung. Im Allgemeinen werden von den Vorschriften des Mietvertrages über die Haustierhaltung Kleintiere nicht erfasst. Kleintiere sind etwa Stubenvögel, Aquarienfische, Goldhamster, Schildkröten etc.
Nicht zulässig ist allerdings z. B. eine komplette Vogelvoliere innerhalb einer Mietwohnung oder erhebliche Lärmbelästigung durch einen Papagei. Bei exotischen Tieren, wie Affen, Raubkatzen, Schlangen etc. handelt es sich nicht um Haustiere, sodass die Tierhaltung innerhalb der Mietwohnung als verboten anzusehen ist.
Weitere Stichwörter:
Abmahnung, Lärmbelästigungen, Mietvertrag, Mündlicher Mietvertrag
1. H. sind nach § 1 II Nr. 2 TierseuchenG (Tierseuchen) vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische. Nach § 811 c ZPO sind es Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden. Sie sind der Pfändung nicht unterworfen. Die Bestimmungen zum Tierschutz gelten auch für sie. Die VO (EG) 998/2003 v. 26. 5. 2003 (ABl. L 146/1) bestimmt die Veterinärbedingungen, unter denen die Verbringung von H. in der EU erfolgen kann.
2. Die VO (EG) 1774/2002 v. 3. 10. 2002 (ABl. EU L 273/1) regelt u. a. die Hygieneanforderungen an Tierfutter tierischen Ursprungs. S. a. Tierkörperbeseitigung, Tierhaltung.
3. Zur Haftung für H. s. unerlaubte Handlung (4). Zur H.haltung in Miethäusern s. Wohnraummietvertrag (1 a). S. a. Diebstahl, Lärmbekämpfung, Unpfändbarkeit.
Zu den H.en zählen die in langer Kulturentwicklung dauernd gezähmten und mit dem menschlichen Haushalt verbundenen Tiergattungen (Tier). Entscheidend ist der übliche Sprachgebrauch. H.e sind zahme Tiere, die zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet werden und durch Erziehung und Gewöhnung dem beherrschenden Einfluss des Halters unterstehen. Bsp. in Deutschland: Pferde, Schweine, Hunde, Katzen, nicht jedoch Bienen.
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