Steuerberatungsgesetz (StBerG)
1.
Das G über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten i. d. F. v. 4. 11. 1975 (BGBl. I 2735), zul. geänd. d. G v. 30. 7. 2009 (BGBl. I 2449), wird ergänzt durch die VO zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) v. 12. 11. 1979 (BGBl. I 1922), zul. geänd. d. G v. 19. 12. 2008 (BGBl. I 2794). Weitere Rechtsgrundlagen sind die VO zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) i. d. F. v. 15. 7. 1975 (BGBl. I 1906), zul. geänd. d. G v 8. 4. 2008 (BGBl. I 660), die Steuerberatergebührenverordnung und die VO über die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften v. 27. 4. 1990 (BGBl. I 847).
2.
Das StBerG gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil behandelt die Hilfeleistung in Steuersachen, der zweite Teil die Steuerberaterordnung, der dritte Teil Zwangsmittel und Ordnungswidrigkeiten und im vierten Teil finden sich die Schlussvorschriften.
3.
Das Recht zur Hilfeleistung in Steuersachen wird nur bestimmten Berufsträgern eingeräumt (§§ 3, 4 StBerG). Das Verbot unbefugter Hilfeleistung gilt nicht für die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, die unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige, das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen und Führen von Lohnkonten durch Personen, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben. S. a. Buchführungshelfer.
4.
Steuerberater (StB) und Steuerbevollmächtigte (StBv) sind die berufenen Berater und Vertreter in allen Steuerangelegenheiten einschl. Steuerstrafsachen und Steuerbußgeldsachen (§ 33 StBerG). Zur Prüfung als StB ist zuzulassen, wer ein rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat und danach 2 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern hauptberuflich praktisch tätig war (§ 36 I Nr. 1 StBerG). Ferner ist zuzulassen, wer ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches usw. Fachhochschulstudium und eine dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit nachweist (§ 36 I Nr. 2 StBerG). Schließlich ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung hauptberuflich 10 Jahre praktisch tätig war (§ 36 II Nr. 1 StBerG). StB und StBv, die bis 31. 12. 1990 in der früheren DDR bestellt wurden, werden den StB und StBv in den alten Bundesländern gleichgestellt. Bestellungen zwischen dem 6. 2. und 31. 12. 1990 waren vorläufig bis 1997 (§ 40 a StBerG). Eine endgültige Bestellung erfolgte, wenn an einem Überleitungsseminar der Steuerberaterkammer mit Prüfung erfolgreich teilgenommen wurde. Staatsangehörige eines anderen EU-Staats oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die in ihrem Heimatstaat auf Grund eines nach mindestens 3-jährigem Hochschulstudium erworbenen Diploms zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind, müssen eine Eignungsprüfung ablegen, um als StB bestellt werden. Ist in diesem Mitgliedstaat der Beruf des StB nicht reglementiert, müssen ein mindestens 3-jähriges Studium und eine 2-jährige vollzeitliche Berufstätigkeit nachgewiesen werden. Die Prüfung auf einem Gebiet des StB-Examens entfällt, wenn der Bewerber nachweist, dass er einen wesentlichen Teil der auf diesem Prüfungsgebiet verlangten Kenntnisse erlangt hat (§ 36 IV, V StBerG). Vgl. Niederlassungsfreiheit - Europäisches Gemeinschaftsrecht. Die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung ist strafbar (§ 132 a I Nr. 2 StGB).
5.
Steuerberatungsgesellschaften sind als Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Partnerschaftsgesellschaften, ausnahmsweise als Offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften zulässig, wobei der Komplementär eine GmbH sein kann (§ 49 II StBerG; § 27 WPO). Zugelassen ist auch der Syndicus-Steuerberater. Gesellschafter dürfen nur StB, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder StBv sein (Kapitalbindung, § 50 a StBerG). Mindestens ein Geschäftsführer muss StB mit Residenzpflicht am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich sein. Weitere Geschäftsführer können Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und StBv sein, sowie mit Genehmigung der obersten Landesbehörde besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen (§ 50 StBerG). Zulässig ist auch eine Sozietät oder Bürogemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 56 StBerG).
6.
Allgemeine Berufspflichten (§ 57 StBerG): StB und StBv haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie dürfen ihren Beruf im Angestelltenverhältnis grundsätzlich nur bei StB, StBv, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und den entsprechenden Gesellschaften sowie als Leiter von Buchstellen oder Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine ausüben (§ 58 StBerG), falls sie das Recht der Zeichnung haben (§ 60 I Nr. 3 StBerG).
7.
StB und StBv eines Oberfinanzdirektionsbezirks bilden eine Berufskammer (Steuerberaterkammer, § 73 StBerG); die Kammern bilden die Bundessteuerberaterkammer (§ 85 StBerG). Dem Vorstand der Steuerberaterkammer steht bei geringfügigen Pflichtverletzungen eines Mitglieds ein Rügerecht zu, gegen das ein Rügeprüfungsverfahren gegeben ist (§ 81, 82 StBerG). Die Berufsgerichtsbarkeit wird im 1. Rechtszug durch die Kammer für StB- und StBv-Sachen des Landgerichts am Sitz der Berufskammer ausgeübt (richterlicher Vorsitzender, 2 StB oder StBv); im 2. Rechtszug entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, im 3. Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (jeweils 3 Berufsrichter, 2 StB oder StBv), §§ 95-97 StBerG. Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem LG oder OLG können auch StB und StBv gewählt werden (§ 107 StBerG). Berufsgerichtliche Strafen sind Warnung, Verweis, Geldbuße bis 25 000 EUR und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 StBerG).
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