Verarbeitung

Wer eine bewegliche Sache verarbeitet oder verarbeiten läßt (zum Beispiel durch seine Arbeitnehmer), erwirbt damit das Eigentum an der neu hergestellten Sache, wenn er bis dahin nicht Eigentümer des Materials war (zum Beispiel weil daran ein Eigentumsvorbehalt bestand). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Wert der aufgewendeten Arbeit nicht erheblich geringer ist als der Wert des verarbeiteten Materials (§950 BGB). Für den so eintretenden Eigentumsverlust muß aber ein Ausgleich an den früheren Eigentümer des Materials gezahlt werden (§951 BGB). Ähnliches gilt, wenn Sachen untrennbar miteinander verbunden werden (§§93, 946 f, 951 BGB) oder wenn sie derart miteinander vermischt werden, daß sie nur mit großem Aufwand wieder voneinander getrennt werden können (zum Beispiel Geld in einer Kasse, §948 BGB).

(§ 950 BGB) liegt vor, wenn jemand (Hersteller) durch Verarbeitung/Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hervorbringt. Die Neuheit der Sache ist wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bestimmen, wobei die Wertsteigerung allein nicht maßgeblich ist. Die neue Sache muß eine neue Verarbeitungsstufe erreichen, quasi einen „Quantensprung“ darstellen, was bei einer reinen Reparatur noch nicht vorliegt. Der Hersteller erwirbt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Ausgangsstoffen, originäres Eigentum an der neuen Sache, wenn der Wert der durch die Verarbeitung/Umbildung entstandenen Sache nicht erheblich geringer ist als der Stoffwert. Auf den Willen des Herstellers oder seine Gutgläubigkeit kommt es dabei nicht an. Bei § 950 BGB handelt es sich um einen Tatbestand des gesetzlichen Eigentumserwerbs. Dieser vollzieht sich ohne irgendwelche Willenserklärungen alleine durch den Realakt der Verarbeitung.

Wer durch V. oder Umbildung von Stoffen eine neue bewegliche Sache herstellt (z.B. Künstler bemalt Leinwand), erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der V. oder Umbildung erheblich geringer ist als der Stoffwert; §
950 BGB. Er muss denjenigen entschädigen, der infolge der V. oder Umbildung Rechtsverlust erleidet (§
951 BGB). Vermischung.

(Spezifikation) (§ 950 BGB) ist im Sachenrecht die Herstellung einer neuen - nicht nur erneuerten - beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbilden eines oder mehrerer Stoffe (z. B. Backen von Brot, Drucken einer Zeitung, Stricken eines Pullovers, Verwertung eines Motorblocks zu einem Komplettmotor, Zusammensetzen eines Motorrads aus gestohlenen Einzelteilen), wobei als V. auch das Schreiben oder eine ähnliche Bearbeitung einer Oberfläche gilt. Der für die V. Verantwortliche (Hersteller, z.B. Betriebsinhaber) erwirbt das Eigentum an der neuen Sache - unter Untergang des Eigentums der bisherigen Eigentümer an den Stoffen sofern nicht der Wert der V. oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Wer infolge der V. einen Rechtsverlust erleidet, kann von dem Begünstigten Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Vielfach ist die V. in allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend geregelt. Lit.: Reitz, M., Der Tatbestand der Verarbeitung, 1996

zielgerichtete, auf die Herstellung einer neuen Sache ausgerichtete menschliche Tätigkeit. Wenn jemand aus einem fremden Stoff eine neue Sache herstellt, so regelt sich die Eigentumslage nach § 950 BGB. Diese Vorschrift soll den Interessenkonflikt zwischen dem Stoffeigentümer und dem Verarbeiter entscheiden und regelt den gesetzlichen Eigentumserwerb des Herstellers. § 950 BGB knüpft für den gesetzlichen Eigentumserwerb an die Tatsache der Umbildung bzw. Verarbeitung an. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind:
1) Zunächst ist erforderlich, dass eine neue Sache hergestellt wird. Ob es sich um eine neue Sache handelt, richtet sich nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Im Einzelfall können als Abgrenzungskriterien in Betracht kommen:
a) Die aus dem Ausgangsstoff hergestellte Sache erhält einen neuen Namen.
b) Der Ausgangsstoff wird völlig umgestaltet, sodass er schon der Form nach als andere Sache erscheint oder zumindest eine erhebliche Wesensänderung erfährt.
c) Eine neue Sache liegt vor, wenn das Produkt der Verarbeitung eine eigenständige, von den einzelnen Sachen verschiedene oder darüber hinaus gehende Funktion erfüllt oder auf sonstige Weise eine völlig andere wirtschaftliche Bedeutung erhält.
2) Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert. Zur Ermittlung des Verarbeitungswerts muss vom Wert der neuen Sache der Wert aller, also auch der dem Verarbeitenden gehörenden Ausgangsstoffe abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung liegt ein erheblich geringerer Wert der Verarbeitung vor, wenn der Verarbeitungswert zum Stoffwert in einem Verhältnis von 60:100 oder darunter steht.
3) Bei der Verarbeitung wird der Hersteller Eigentümer. Wenn jemand die Herstellung neuer Sachen für einen anderen vornimmt und dieser aufgrund einer Vereinbarung Eigentümer werden soll, so ist zweifelhaft, ob für den Eigentumserwerb die Regeln des Rechtsgeschäfts gern. §§ 929 ff. BGB eingreifen oder ob § 950 BGB zur Anwendung gelangt. Auch ist umstritten, wer in diesem Fall Hersteller i. S. d. Gesetzes ist. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass Hersteller i. S. d. § 950 BGB grundsätzlich derjenige ist, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt. Es kommt somit darauf an, wem nach der Verkehrsanschauung die Herstellung zuzurechnen ist. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass nur derjenige das Eigentum gern. § 950 BGB kraft Gesetzes erlangt, der nach der Verkehrsanschauung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien Hersteller ist. Es widerspreche der Zuordnungsfunktion des § 950 BGB, durch Vereinbarung mit dinglicher Wirkung den Hersteller zu bestimmen. Demgegenüber gehen die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur davon aus, dass gegebenenfalls die Vereinbarung der vom Herstellungsprozess betroffenen Personen über die Herstellereigenschaft i.S.v. § 950 BGB entscheiden kann. Derjenige, der das Eigentum nicht erwerben wolle, solle dieses auch nicht kraft Gesetzes erhalten. Konsequenz dieses Meinungsstreits ist, dass nach der Lit. eine Vereinbarung der Parteien über die Herstellereigenschaft unwirksam ist, sodass nur eine antizipierte Übereignung erfolgen kann. Dies hat zur Folge, dass der neue Eigentümer der hergestellten Gesamtsache das Eigentum im Wege des Durchgangserwerbs erwirbt. Nach der Rspr., die eine Vereinbarung über die Herstellereigenschaft zulässt, erwirbt der Erwerber der neu hergestellten Sache als „Hersteller” das Eigentum mit der Herstellung im Wege des Direkterwerbs.
Die Verbindung von -Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungsklausel ist eine weitere Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wenn der Vorbehaltskäufer dem Vorbehaltsverkäufer lediglich die Ansprüche aus der Weiterveräußerung abtritt, ist der Vorbehaltsverkäufer in dem Zeitraum zwischen der Verarbeitung (= Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers gern. § 950 BGB) und der Weiterveräußerung (Wirksamwerden der vorweggenommenen Abtretung) ungesichert. Mangels Eigentunis erhält er im Insolvenzverfahren des Vorbehaltskäufers kein Aussonderungsrecht (Aussonderung) nach § 47 InsO und kann in der Einzelzwangsvollstreckung nicht mit Erfolg die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben. Indem der Vorbehaltsverkäufer mit dem Vorbehaltskäufer die Verarbeitungsklausel vereinbart und somit gern. § 950 BGB zumindest Bruchteilseigentum erwirbt, sichert er sich auch für diesen Zeitraum ab.
Unbestellte Leistungen Zusendung unbestellter Waren

Wird durch V. oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erwirbt der Hersteller Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der V. erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950 BGB). Eine neue Sache entsteht nicht bei bloßer Reparatur oder Wiederherstellung; ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer neuen Sache ist deren neuer Name (z. B. Herstellung von Dosen aus Blech). Als V. gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche des Stoffes. Der Hersteller erwirbt originär (kein Rechtsgeschäft) und endgültig Eigentum; ein böser Glaube schadet nicht. Hersteller in diesem Sinn ist, wer in eigener Verantwortung eine neue Sache anfertigt, auch wenn er sich hierzu eines Untergebenen bedient, demnach nicht der Gewerbegehilfe oder Fabrikarbeiter. Durch die V. erlischt ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Da eine Sicherungsübereignung der herzustellenden neuen Sache durch antizipiertes Besitzkonstitut (verlängerter Eigentumsvorbehalt) oftmals dem Gläubiger keine hinreichende Sicherheit bietet, lässt die h. M. (so auch BGH) trotz der zwingenden Natur des § 950 BGB (Sachenrecht) unter den Parteien die Abrede zu, wer Hersteller sein soll (sog. Herstellervereinbarung); Hersteller und damit durch V. Eigentum Erwerbender ist demnach u. U. der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefernde Verkäufer, sofern die V. abredegemäß geschieht. Mit dem Erwerb des Eigentums durch V. erlöschen die sonstigen an dem Stoff bestehenden Rechte. Wer infolge der V., Verbindung oder Vermischung einen Rechtsverlust erleidet, hat gegen den Bereicherten einen Anspruch auf Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (aber nicht, wenn sie ihm ohne sein Interesse nur aufgedrängt ist), u. U. auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung, auf Ersatz von Verwendungen und ein Wegnahmerecht; die Wiederherstellung des früheren Zustandes, z. B. Abbruch, kann nicht verlangt werden (§ 951 BGB).




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