Verfügungsmacht

Berechtigung, über ein Recht zu verfügen; besonderes Wirksamkeitserfordernis einer Verfügung.
Inhaber der Verfügungsmacht ist grundsätzlich der Inhaber des betreffenden Rechts. Dieser kann seine Verfügungsmacht nicht dinglich wirksam durch Rechtsgeschäft beschränken oder ausschließen (§137 BGB, möglich sind nur schuldrechtlich verpflichtende Beschränkungen). Eine Entziehung oder Beschränkung der Verfügungsmacht kann sich aber ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften ergeben, so dass der Rechtsinhaber dann selbst nicht wirksam über sein Recht verfügen kann.
In der Verfügungsmacht über ihre Rechte beschränkt sind etwa der Gemeinschuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 Abs. 1 InsO; zum Verfügungsverbot als vorläufige Sicherungsmaßnahme vgl. §21 Abs.2 Nr.2 InsO), der Erbe bei Anordnung von Nachlassverwaltung (§ 1984 Abs. 1 BGB) oder Testamentsvollstreckung (§ 2211 Abs. 1 BGB), der beschränkte Vorerbe (§§ 2113-2115 BGB) und derjenige, der einem relativen
Veräußerungsverbot (§§ 135,136 BGB) unterliegt.
Einem Dritten kann die Verfügungsbefugnis über ein fremdes Recht durch Verfügungsermächtigung des Rechtsinhabers eingeräumt werden (§ 185 Abs. 1 BGB), wegen der Unmöglichkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungsbeschränkungen (§ 137 BGB) aber nur in Form einer (mit der des Rechtsinhabers) konkurrierenden Verfügungsmacht. In den Fällen einer auf gesetzlicher Grundlage erfolgenden Verfügungsbeschränkung wird vielfach die Verfügungsmacht — mit ausschließlicher Wirkung — auf einen Verwalter übertragen. Der ermächtigte Dritte oder der Verwalter kann über das fremde Recht wirksam in eigenem Namen verfügen (er handelt also insbes. nicht als Vertreter des Rechtsinhabers).
Verwalter mit einer die des Rechtsinhabers ausschließenden Verfügungsmacht sind etwa der Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 Ins(); zum vorläufigen Insolvenzverwalter vgl. § 22 InsO), der Nachlassverwalter (§ 1985 Abs. 1 BGB) und der Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB).
Die Verfügung eines Nichtberechtigten, d.h. einer Person, die über ein ihr (noch) nicht, nicht mehr oder nicht allein zustehendes Recht verfügt, ist unwirksam. Maßgeblicher Zeitpunkt für das notwendige Vorliegen der Verfügungsmacht ist nicht die Vornahme der Verfügung, sondern die Vollendung des Rechtserwerbs. Guter Glaube an die (fortbestehende) Verfügungsmacht des Rechtsinhabers wird nur dort geschützt, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. §§135 Abs. 2, 136, 161 Abs. 3, 163, 2113 Abs. 3, 2129 Abs. 2 S. 1, 2211 Abs. 2 BGB).
Bei der Ubereignung eines Grundstücks etwa muss die Verfügungsmacht des Veräußerers zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch (noch) bestehen (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Nach der ausdrücklichen Regelung in § 878 BGB ist eine nachträglich eintretende Verfügungsbeschränkung des Eigentümers (etwa durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen) aber dann unschädlich, wenn die Auflassung bindend geworden ist (vgl. § 873 Abs. 2 BGB) und ein Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 878 BGB nicht vor und wird der Erwerber trotz zwischenzeitlich eingetretener Verfügungsbeschränkung des
Eigentümers als neuer Eigentümer eingetragen, ist das Grundbuch unrichtig.
Die Unwirksamkeit der Verfügung eines Nichtberechtigten kann aber nachträglich geheilt werden (§ 185 Abs. 2 BGB). Heilungstatbestände sind
— die (nachträgliche) Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten durch den Verfügungsberechtigten,
— der (nachträgliche) Erwerb des Rechts durch den verfügenden Nichtberechtigten und
— der Umstand, dass der Verfügungsberechtigte unbeschränkt haftender Erbe des verfügenden Nichtberechtigten wird (und daher ohnehin die der Verfügung zugrunde liegende Verpflichtung erfüllen muss).
Im Prozessrecht korrespondiert mit der Verfügungsmacht über das verfahrensgegenständliche Recht die ProzessführungsbefugMs. Ist anstelle des Rechtsinhabers ein Dritter prozessführungsbefugt, wird von (gesetzlicher oder gewillkürter) Prozessstandschaft gesprochen. Ein durch seine Amtsstellung über fremdes Vermögen verfügungsbefugter Verwalter (z. B. Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker) kann im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft über fremde Rechte — als Partei kraft
Amtes — im eigenen Namen prozessieren.

= Verfügungsbefugnis.




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