AEUV

1. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regelt nach seinem Art. 1 die Arbeitsweise der Europäischen Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Union fest. Der AEUV wurde durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. 12. 2007 völlig neu gefasst (s. Europäische Integration, 3 f und g). Zusammen mit dem rechtlich gleichrangigen EUV regelt er Status und innere Ordnung der Europäischen Union (EU).

2. Art. 2 enthält die grundsätzliche Zuständigkeitsregelung. Die Vorschrift unterscheidet zwischen ausschließlicher Zuständigkeit, geteilter Zuständigkeit, Koordination der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik und Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten. S. a. Europäische Gesetzgebung.

a) Ausschließliche Zuständigkeit der EU besteht gem. Art. 3 für Fragen der Zollunion, Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln, Währungspolitik für die Mitgliedstaaten der Euro-Zone (Euro), Meeresschutz im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik sowie die gemeinsame Handelspolitik. Von der ausschließlichen Zuständigkeit ist auch der Abschluss der dazugehörigen internationalen Verträge umfasst.

b) Die geteilte Zuständigkeit gem. Art. 4 umfasst Binnenmarkt, Sozialpolitik hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Landwirtschaft und Fischerei (ausgenommen Meeresschutz), Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Energie, Raum der Freiheit, der Sicherheit sowie des Rechts, gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Ferner gehören mit Einschränkungen Forschung und Entwicklungszusammenarbeit dazu (Art. 4 III u. IV AEUV).

3. Art. 7 bis 17 enthalten allgemeine Bestimmungen. Art. 18 und 19 regeln die Antidiskriminierung, Art. 20 bis 25 die Unionsbürgerschaft. In Art. 26 bis 173 finden sich Einzelvorschriften zu Binnenmarkt, freiem Warenverkehr, Landwirtschaft und Fischerei, Freizügigkeit, freiem Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, zum Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts (europäische Innen- und Rechtspolitik), zum Verkehr, zum Wettbewerbsrecht, zur Wirtschafts- und Währungspolitik, Beschäftigung, Sozialpolitik, zu beruflicher Bildung, Jugend und Sport, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, transeuropäischen Netzen sowie zur Industrie. Ferner finden sich Regelungen zu Umwelt, Energie, Tourismus und Katastrophenschutz (Art. 191 bis 197). Art. 205 bis 222 regeln das auswärtige Handeln der EU. Art. 223 bis 287 regelt Zusammensetzung und Arbeitsweise von Europäischem Parlament, Europäischem Rat, Rat der EU, Europäischer Kommission, Europäischem Gerichtshof und Rechnungshof. Art. 288 bis 299 befassen sich mit dem Erlass von Rechtsakten der EU (Europäisches Gesetzgebung). Ausschuss der Regionen und Wirtschafts- und Sozialausschuss sind in Art. 300 bis 309 geregelt. Art. 310 bis 325 enthalten das Haushaltsrecht der EU.




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